Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 267

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 267 (VOBl. Bln. 1947, S. 267); ■ Verordnungsblatt lür Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 28. 16. Dezember 1947 267 s Nr. 19. Zu Abs. 3: Wände jeder Art aus Lehmsteinen, Ziegeln, Platten u. dgl. müssen mit ihrer ganzen Dicke in Lehmwände, namentlich in Wellerwände und Lehm-ßtampfwände 3 bis 5 cm tef einbinden; Wandanschlüsse mit stumpfem Stoß sind wegen der ungleichen Schwindung unzulässig. Nr. 20. Zu Abs. 4; a) Wie nach Abs. 5 bed untergeordneten Gebäuden kann mit Rücksicht auf die gegenwärtige Notlage vorläufig von Außenputz allgemein abgesehen werden, wenn die geglätteten Wände einen wasserabweisenden Schutzanstrich nach Nr. 31 b erhalten und es sich nicht um Wände aus Magerlehm handelt. b) über wasserabweisenden Verputz vgl. Nr. 32 b. c) Verbretterung,, Ziegel-, Sehioiidied- oder Sduietferbelege sind nameniiich zur Bekleidung der Giebelflächen von Satteldächern dem Verputz vorzuziehen. Nr. 21. Zu Abs. 5: a) Untergeordnete Gebäude sind Bauwerke geringen Umfanges mit höchstens 3,50 m T rauf höhe und 5,00 m Firsthöhe,, die Nebenzwecken dienen. b) über wasserabweisende Schutzanstriche vgl. Nr. 31b. Nr. 22. Zu Abs. 6: Die zweckmäßigerweise nicht zu verputzenden Sookelflächen sollen mit der Lehmwand außen bündig stehen, so daß der Verputz der Lehmwände über die Soakelfläche vortritt. , ' Nr. 23. Zu Abs. 7: a) Giebeldreieckswände dürfen auf dickere LehmaußenwäiMe außen bündig, d. h. einseitig belastend, aufgesetzt werden. b) Die Mauerlatte ist unmittelbar über der ln Absatz 2 genannten Abdeok-schicht mittig zur Wand zu verlegen und dicht zu .unterstopfen. Nr. 24. Zu Abs. 8: a) Da Brandwände (Brandmauern) aus Lehm zulässig sind, dürfen auch Trennwände zwischen zwei Gebäuden in Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern sowie Trennwände zwischen Wohn- und Wdrtschaftsräumen in frei stehenden Einfamilienhäusern oder in landwirtschaftlichen Gebäuden kleineren Umfanges als massive Lehmwände hergestelit werden, jedoch müssen sie wegen der geforderten FeuerbestäiKligkeit gemäß 5 1, Abs. 3, und auch wegen der Schallsicherheit mindestens 25 om dick sein. b) Für die Anordnung von. Brand wänden und Trennwänden aus Lehm gelten die allgemeinen Bauvorschriften. c) Müssen Brandwunde nach den allgemeinen Bauvorschriften über Dach geführt weiden, so ist bei Lehmwänden der über das Dach heraus-ragende; den Witterungseinflüssen ausgesetzte Teil aus Ziegelmauer-werk aufzusetzen. Unterhalb des Ziegelmauerwerks ist eine Sperrschicht auszuführen. „ Nr. 25. Zu Abs. 9: Die in den §§ 6 bis 9 aus Gründen der Standsicherheit voigeschriebenen Dicken der Außenwände (mindestens 38 cm) werden in Gebieten mit niedrigstem Jahreswäranestand. von durchschnittlich minus 15 Grad Celsius (wie z. B. in Berlin und Mark Brandenburg) einen für Wohn- und Arbeitsräume in der Regel ausreichenden Mindestwärmeschutz bieten. Zu $ 13: Decken . : Nr.' 26 a) Die wegen der begrenzten Druckbeanspruchung (je nach Lehmart 2,5 bis 3,0 kg/om8) und wegen der Schwind- und Setzerscbeinungen des Lehms im allgemeinen verbotene Belastung von Lehmwänd'en durch massive Decken, Unterzüge und andere schwere Massivbauteile kann da Sonder-fäl-len unter Nachweis der Standsdcherheit mit Befreiung zugelassen werden. Bei einer Druckbeanspruchung von mehr als 3 kg/cm* muß, um diesen Nachweis zu ermöglichen, die Trockenfestigkeit nachgewiesen werden. b) Lehm aus Stakungen von Holzbalkendecken, Strohlehm- und Leichtlehmdecken (Lehmstreckdecken) über Stallräumen, Erdkellem u. a,v ferner Lehmfußböden in Tennen, Lehmpackungen als Wärmeschutz in Lagerstätten von Viehställen u. dgl. mehr, sind nach den allgemeinen Handwerks regeln herzustellen. Zu § 14: Dächer Nr, 27. Zu Abs. d: Die Dachüberstande sind um so großer zu machen, je mehr nach den örtlichen Verhältnissen die Lehmwände dem Schlagregen ausgesetzt sind. Große Dachüberstande schützen auch gegen Wandsehaden durch Spritzwasser. Nr.* 28. Zu Abs. 2: Unterhalb offener Bauweise sind hier Gebäudegruppen zu verstehen, die an den finden nach Art der offenen Bauweise errichtet sind und deren Läng nach der Bauordnung keiner Unterteilung durch Brandwände bedarf, keinesfalls aber mehr als 50 m beträgt. Nr. 29. Zu Abs. 3: Lehmschindeldächer sind keine im Sinn© von DIN 4102 gegen Flugfeuer und strahlende Warme ausreichend widerstandsfähige Bedachung,- da nur di lehmdurchkneteten inneren Schind eiteile inen gewissen Feuerschutz bieten, während di äußeren Teile wjp jedes Strohdach brennbar sind. Zur Herstellung von Leiunschindeln ist nur handgedroschenes dickes Stroh, namentlich Roggenstroh, geeignet. Den Lehmschindeldächem gl ei chzu achten sind Strohlehmdächer und Rohrlehmdächer, bei denen mindestens ein Drittel der Deckschicht mit flüssigem Lehm getränkt ist. ' Zu 5 15: Schornsteine Nr. 30. Zu Abs. 1: Stampflehm und ungebrannte Lehmsteine dürfen für "Schornsteine nicht verwendet werden. Zu § 16: Putz Nr. 31. Zu Abs. 1: ■ f - *m) Lehmstampfwände und Lehmst-änderwände nach 5 9, Abs. 2, soll® in der Regel nicht mehr im Jahr ihrer Erstellung verputzt werden, nur Staonpfwände aus steinigem faserarmen Lehm können oft noch im Herbst desselben Jahres, frühestens aber 6 Monat nach ihrer Fertigstellung Putz erhalten, Lehmsteinwände bedürfen dagegen keiner über das üblich Maß hdnausgehenden Austrocknungszeit. b) Wasserabweisend Schutzanstriche dürfen nur auf Wänden aus grobsandigen, fetten bis mätfcelfetten Lehmen aufgetragen weiden, deren rohe Grundfläche geebnet und mit einer Glättschicht aus fettem Lehm versehen sein muß. Sie können als Kalkmilchanstrich oder besser als Kalkschlammputz (Pinselputz) im Mischungsverhältnis von einem Teil Weißkalk auf drei Teile feinstkörnigen Sand hergestelit werden; zur besseren Festigung können ihnen bewährte Mörteidichter, wie z. B! Emulsionen von Teer oder Bitumen, Metallseifen, auch fett- oder wachshaltige Chemikalien u. dgl. beigem engt werden. Zusätze von kalkechben Farben, die wggen der Minderung der-dichtenden Wirkung nur gering sein dürfen, ~ Sand zulässig. Die Anstriche söllen in zwei bis drei möglichst dünnen Schichten aufgetragen und müssen von Zeit zu Zeit,- mindestens aber alljährlich, erneuert werden. Nr. 32. Zu Abs. 2; a) Wegen des Erfordernisses von Außenputz vgl. Nr. 20a. ' b) Außenputz ist in zwei Lagen als. Kellenputz kräftig anzuwerfen (nicht etwa aufzuziehen) und im ganzen mindestens 2 cm dick auszuführen. Der dazu verwendete Sand soll frei von lehmigen Bestandteilen und muß . gemischtkörnig sein; ein Durchgang durah das 0,2-mm-Maschensieb darf 20 v. FI. nicht übersteigen. Der Unterputz ist wasserabweisend aus 1 Rtl. Zement, 2 Rtl. Kalkpulver (oder 1,5 Rtl. Kalkteig) und 10 Rtl. Sand oder auch aus 1 Ril. hochhydr-aulisehern Kalk und 4 Rtl. Sand her-austellen. Er kann ausreichend dicht auch au Weißkalkmörtel fl : 3) aus geführt werden, wenn hydraulische Stoff wie Traß, gemahlene Hochofenschlacke, lehmfreie Steinmehl©, Sä-Stoff oder andere statt entsprechender Mengen Sandes dazu verwendet werden. Für den Oberputz genügt Weißkalkmörtel:, etwa im Mischungsverhältnis 1 : 4, ohne oder mit nur geringem Zementzusatz; keinesfalls darf Oberputz härter als Unterputz sein (Grundsätze für die Ausführung voh Mauerwerk aus Leichtbetonsteinen, Ziffer 22, vom 116. März 1943 RABL 1943, S. I 202). c) Außenputz darf außer an den Hauplwetterseiten auch aus Lehm-mörtel 'hergestellt werden, wenn er einen alljährlich zu erneuernden ■wasserabweisenden Schutzanstrich nach Nr. 31b erhält. Er soll aus grobsandigem fettem Lehm bestehen, dem Spreu, kurzes Heuhäokse!, Kaff oder dergl. bedzumengen ist. Auch Lehmmörtelpufcz ist mindestens zwei-, besser dreilagig aufzutragen, wobei 4er Untergrund jeder Lage gründlich anzunässen und mit Rillen und Löchern so zu versehen ist, daß die Putzhaut sich mechanisch fest einhaken kann. Die oberste Schicht ist im Gegensatz zu Kalkmörtel putz mit dem Reibebrett zu glätten, wobei zweckmäßig eine dünne Schlämme aus feinem Sand und Weißkalk (1 : 1) mit einzureiben ist. d) Vorsatzschichten bestehen aus Leichtlehm Hartmasse, d. h. aus 1 Rtl. Zementmörtel (1:4 bis 1 : 6) und 1% Rtl. fettem Strofolehm mit nur 5 cm lang gehäckseltem Stroh. Die sonst wie Ledchtlehm nach Nr. 14a herzustellende Masse ist 3 bis 5 cm dick gegen die Außenschalung jeweils in Höhe der Stampfschicht mit der Kelle einzustreichen bzw. mit Hilfe einer Blechlehre einzubringen und mit dieser: Stampfschicht einzustampfen. Auf Wänden aus feinsandigen, magerem Lehmen, wie z. B: Lößlehm, sind ausschließlich Vorsatzschichten zu verwenden. e) Mörtelleisten sind aus (möglichst hydraulischem) Kalk und grobem Kiessand (1:4) 4 bis 5 cm tief einbindend und etwa 2 cm hoch längs der äußeren Wandschalung über jeder Stampf Schicht mit der Kelle keilförmig einzustreichen und mit der nächstfolgenden Lehmschicht festzustampfen. Zur Vermeidung von Setzspannungen muß auch an den Innenseiten der Wand etwa über jeder dritten Stampfscbicht eine Mörtelleiste angelegt werden. f) Steinleisten sind etwa 5 cm tief einbindend aus flachen Steinstücken, wie z. B. Dachziegelbnich, über jeder Stampfschicht auf beiden Wand-seiten Stein neben Stein einander schräg überdeckend zu verlegen und mit einzustampfen. g) Flacher scharfkantiger Steinschlag, Dachziegelbruch, Ziegelbrocken und dergleichen können, wie für Steinleistenin Lehmstampfwänden, so auch bei anderen Wandarfen, wie z. B. Wellerwänden, Lehm-stäniderwändon oder Lebmquaderwänden, neben deren Aufrauhung und Löcherung zusätzlich als Putzträger verwendet werden; sie sind dann in geringen - Abständen waagerecht in die noch plastischen Wandflächen bzw. in di noch frischen Quaderköpfe einzuschlagen und mit einem Messer zu überschneiden. Nr. 33. Zu Abs. 3: a) Für die Herstellung des Innenputzes gelten dieselben Grundsätze wie für den Außenputz mit dem Unterschiede, daß dr durch Temperaturschwankungen weniger, beanspruchte Innenputz einer minder gründlichen Vorbereitung des Untergrundes bedarf; im allgemeinen genügen als Putzträger waagerechte Rillen oder sonstige Hafts teilen. Statt eines doppellagigen Kalk- oder Lehmputzes "wird oft ein einfacher Lehmputz ausreichen, der zweckmäßig mit dünnem Kalkmörtel (1 : 1) einzureiben ist. b) Für Räume, dn denen mit Schwitzwasser zu rechnen ist, wie z B. in Küchen, Waschküchen, Badezimmern und Viehställen, empfiehlt sich ein wasserabweisender Verputz (Nr. 32b) oder wenigstens ein wasserabweisender Anstrich (vgl. Nr. 31b). / Zu § l1?; Türen und Fenster Nr. 34 a) Reicht in besonderen Fällen das gefordert Auflager von 20 bis 25 cm Länge nicht aus, um den Auflage rdnick auf das Lehmgewände innerhalb einer Druckbeanspruchung von- 2,5 bi 3,0 kg/cm* (vgl. Nr. 26) zu halten, so sind zur weiteren Druckverteilung Unterlagswerkstüoke erforderlich, sofern nicht nach § 17 Satz 2 verfahren werden muß. Grundsätzlich soll sonst dio unkonstruktive Vermengung des Lehmbaues mit tragenden Bauteilen aus fremden, festeren Baustoffen, wie- z. B. mit gemauerten Tür- und Fensterleibungen, Pfeilern, Wandecken u. dgl. (sog. Mischmauer werk), vermieden werden. b) Statt Blendrahmenfenster sind möglichst Zargenf eng ter zu verwerfen, wenigstens aber sind die Blendrahmen in einer Nut von außen ein-zuselzen. IV. Schlußvorschriften Zu § 18 Nr. 35 Von den Vorschriften der Lehmbauanordnung kann nötigenfalls in gleicher Weise Befreiung erteilt werden, wie von den sonstigen materiellen Bauvorschriften. Die Ausführungsvorschriften treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung !m Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. Berlin, 8. Dezember 1947. IT Magistrat von Groß-Berlin Stelivertr. Oberbürgermeister L. Schroeder;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie als die entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung der genannten Aufgaben. Die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit ist vor allem dadurch gekennzeichnet, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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