Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 266

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 266 (VOBl. Bln. 1947, S. 266); 266 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 28. 16. Dezember 1947 chriften der Lehmbauordnung wie z. B. durch. Verkleinerung der in den §§ 6 bis 9 vorgeschriebenen Mindestdicken der Wände ausgenutzt worden (vgl. 5 12, Abs. 9). e) Zu magere Lehme können nicht ln Handarbeit, sondern nur durch maschinelles Beimengen von Ton' einwandfrei fetter gemacht werden. / Nr. 2 Zu Abs. 2: Ais nicht brennbar gilt auch Lehm, dem faserige Bestand teile beigem iecht ind, nicht aber solche Faserlehmgcmische, bei denen zur Verkittung der Faserstoffe Lehm in nur geringen Mengen beigemischt ist (Ledchllehm). Die Grenze liegt bei einem Raumgewicht von etwa 1700 kg/m* (vgl. Nr. 14a bis c). Nr. 3 Zu Abs. 3: Lehm wände, die nach den Bauvorschriften feuerbeständig sein müssen, *. B. Brandwände, dürfen mir aus nicht brennbarem Lehm (vgl. Nr. 2) bestehen und außerdem kein Holz oder sonstige brennbaren Teile enthalten. Voraussetzung dafür, daß Lehmwände als feuerbeständig angesehen werden können, ist, daß sie völlig ausgetrocknet sind. Nr. 4 Zu Abs. 4: * Da schon der trockene Schwerlehm (vgr.Nr. 14c) mit einer Wärmeleitzahl von etwa 0,80 kcal/m h° ungefähr die gleiche Wärmedämmung bieiet wie Ziegelmauer werk, sind Wände aus solchem Lehm wärme-wirtschaftlich,, gleichwertig dem Vollziegelmaueiwerk derselben Dicke. Obwohl der Wärmeschutz um so günstiger wird, je poriger der Lehm durch Beimengungen von Faserstoffen aufbereitet werden kann, 60 daß z. B. mit Wärmeleitzahlen von etwa 0,40 Jccal/m h° beim Strohlehm, bis zu 0,20 kcal/m h° beim Leichtlehm zu rechnen ist (vgl. Nr. 14a und b) so dürfen dennoch die in den §§ 6 bis 9 vorgeschriebenen MindesUKoken von Wänden aus statischen Gründen nicht unterschritten werden (vgl. § 12, Abs. 9). Nr. 5 Zu Abs. 5: Das Outraaben iet zri verlangen., wenn Zweifel über die Zusammensetzung und sonstigen Eigenschaften des in Betracht kommenden Lehms oder über dessen zweckmäßige Aufbereitung (Magerung od. dgl.) bestehen. Das Gutachten’ist vom Materialprüfungsam* Berlin-Dahl ein, Unter den Eichen 87, vom Deutschen Forschungsinstitut für Steine und Erden, Köthen (Anhalt), oder von einem anerkannten Lehmbausachverständigen*) einzuholen. Zur Untersuchung 6dnd zweckmäßig mehrere Lehmproben von je mindestens 5 kg Gewicht an verschiedenen Stellen und aus verschiedenen Tiefen des betreffenden Fundortes zu entnehmen und mit nachfolgenden Angaben einzusenden: 1. Anschrift des Bauherrn und des verantwortlichen Bauleiters (§ 3), 2. Art, Ort und Umfang des Bauvorhabens, 3. ln Aussicht genommene Lehmbauart, 4. verfügbare Zuschlagstoffe nach Abs. 1, 5. Bauart und Bewährung älterer Lehmbauten in der Umgebung. Zu §2: Bauzeit Nr. 6 a) Vor Mitte Mai sollte wegen der bl dahin nicht seltenen Frostrück-schlägo im allgemeinen mit Lehmarbeilen nicht begonnen werden. b) Vorbereitende Arbeiten an der Baustelle, wie z. B. die Ausschachtung der Bau:rube, die Herstellung der Grundmauern, des Kellers und'des Sockels, s'nd nicht an die ln der Verordnung angegebenen Ausführungs-eiten gefunden. Auch Lehmsteine dürfen bei ausreichendem Schutz gegen Regen und Frost sejion frühzeitig auf Vorrat bergestellt werden. c) Wegen des Beginns von Putzarbeitea vgl. § 16. Zu $ 3: Bauleitung Nr. 7 Bei der Errichtung votx Lehmbauten kenn genau so wenig wde bei anderen Bauausführungen auf die Anleitung und Aufsicht durch einen ausreichend erfahrenen Fachmann verzichtet werden. Als solcher ist anzusehen, wer sich die theoretischen Kenntnisse des Lehmbaues angeeigoet und bei der praktischen Ausführung von Lehmbauten so viel Erfahrungen gesammelt hat, daß er die technischen und handwerklichen Regeln des Lehmbaues beherrscht und auch die Eignung des dn Betracht kommenden Lehms beurteilen kann. Bestehen bei der Beurteilung des Lehms in Sonderfällen Zweifel, so wird empfohlen, gemäß § 1, Abs. 5, ein besonderes Gutachten über die Verwendbarkeit und Aufbereitung des Lehm einzuholen. Zu 4: Bauausführung Nr. 8 Der Wetterschutz Ist bei Beginn eines Regen, kn übrige vor jedem Verlassen der Baustelle sturm sicher anwubringen. Die obere Abdeckung der Wände oll genügenden Überstand haben, 6t daß das Regenwasser frei abfließen kann. Der seitliche Schutz gegen Schlagregen ist im allgemeinen nur auf der Wetterseite erforderlich. Bei durchgehender Bodenplatte (z. B. massiver Kellerdecke) ist für ausreichende Ableitung des Regenwassers während des Bauens zu sorgen, um Durchfeuchtung der Wände durch Wasseransammlung zu vermeiden. * II. Lehmbauarten Zu §5: Wahl'der Bauart Nr. 9 Soll eine Lehmbauart, die niicht in den §§ 6 bis 9 behandelt ist, erprobt werden, so hat die BauaufsichtsbehöiLde (Baupolizei) bei der Genehmigung des Bauvorhabens Wenn nötig nach vorhergehender Untersuchung di dafür notwendigen bau technischen Auflagen zu machen. Zu 5 6: Wellerwände t Nr. 10 Zu Abs. 1: a) Stroh darf für tragende Wellerwände nur in solcher Menge, d. h. hl etwa 28 kg/m* Lehmmasse, beigemischt werden, daß das Räumgewicht * des aufberei-teten trockenen Baustoffes 1700 kg/m* nicht unterschreitet. Statt Stroh können auch andere geeignete Faserstoffe beigemischt werden. b) Die Standfestigkeit der Wellerwände kann wie bei Lehmstampf wänden nach § 7, Abs. 1 und Lehmständerwänden nach § 9, Abs. 2 durch Holzoder Drahtanker, Reisigeinlagen u. dgä. erhöht werden. Zu Abs. 2: c) Die übliche Dicke der fertigen Wellerwände beträgt 40 bis 45 om. *) Geeignete Lehnubausachverstandig'e können durch den Arbeitsausschuß „Ländliches Bauwesen" am Kuratorium für Technik in der Landwirtschaft, Berlin W 8, Leipziger Straße 5 7, nachgewiesen werden. Zu § ? Lehmstampfwände Nr. U Zu Abs. I: a) Beim Lehmstampfbau ist ähnlich wie bei dem Betonbau zu verfahren. Auf gleichmäßiges und sorgfältiges Stampfen, namentlich entlang der Schalung, ist zu achten, wobei das Stampfgut um mindestens eirf Drittel seiner Schütthöhe zusa-mmengeclTückt werden soll. b) Bei größeren Schütthöhen als 12 cm (in der losen Schüttung gemessen) ist ein einwandfreies Zusammenpressen der Stampfmasso nicht gewährleistet. Bei dieser Schütthöhe sollen die Stampfer ein Gewicht von 5 bis 6 kg und eine rechteckige Grundfläche von nicht mehr al* (1120 cm* haben. * C) Die Stampfmasse ist durch ein© senkrechte Versatzfuge mit dem An-echlußstüdk des nächsten Arbeitsganges in fest© horizontale Verbindung zu bringen. Zu §8: Lehmsteiswände Nr. 12 Zu Abs. 1: a) Die nasse Verarbeitung von Lehmformlingen (Nr. 14d) ohne Mörtel (sogenanntes Naßb auverfahr en) ist mit Ausnahme der Lehm st ander w 5 nds nach § 9 nicht zulässig. b) Lefcmmaiuermörtel ist im Gegensatz zum Lehmputz (Nr. 32b) aus möglichst grobsandigem, mittelfetten bis mageren Lehm ohne Faserbelmengungen unter reichlicher Waaserzugabe aotzuiühren. c) Bei Verwendung von Kalkmörtel dürfen nur lufttrockene Lehmsleins vermauert werden (vgl. Abs. 2)v d) Bei Lehmstennen ist einer der bewährten Maueiziegelverbände abzuwenden; Lehmquader sind mit versetzten Fugen zu mauern. e) Zur besseren Putzhaftung ist bei Verwendung von Lehmmörtel außen nicht vollfujgäg tu mauern; im übrigen vgl. § 16, Abs. 2. Nr. 13 Zu Abs. 2: a) Für di Trocknung sind Je nach Stedngröße und Watterung im Durchschnitt 2 8 Wochen zu rechnen. b) Die für die Bemessung der Formkästen tu berücksichtigende Trocken- schwindung des Lehms beträgt etwa 2 v. H. bei mageren, bis zu 5 v. H. bei fetten Lehmen. * c) Grünlinge (Maschinen st eine) ind im allgemeinen für Außenwände ungeeignet. Zu 5®: Lehmständerwände Nr. 14 Zn Abs. 1: a) Strohlehan (Faserlahm) tet Lehm, dem Stroh oder andere Faserstoff wie Heidekraut, Häcksel, Sch eben u. dgl. 00 reichlich zugesetzt sind, daß das Ramngewicbt höchstens etwa 1700 kg/m3 beträgt. Faserlein mit einem Raumgewicht von nur 1200 kg/m* und darunter wird als Leicht-lehm bezeichnet. Aus Leichtlehm allein, d. h. ohne Verbindung mit einem Traggenippe, dfarf keine tragende Wand ausgeführt werden. b) Leichtlehm ist ein im Gefüge den Leichlplatten aus Holzwolle ähnliches lockeres Gemenge aus dünnflüssigem Lehmraörfcei und bis zu 40 cm lang geschnittenem Stroh, wobei der Lehm lediglich als Bindemittel und zur feuerschützenden Umhüllung der den Hauptbestandteil bildenden Faserstoff wirkt. Die Masse ist in etwa 15 cm hohen Schichten zwischen di beiderseits der T ragge rippest ander behelfsmäßig anzuöringenden Schalwände (Wandercchafung) fest eirsöuclrücken oder laicht fesfczastampfen. Das Raumgewicht oll nicht mehr als 900 -1200 kg/m* betragen. Nach dem 'Austrocknen sind die Wand flächen mit Verputz oder afcner anderen Schutzbekleidung zu versehen, über Leichtlehm-Hartmans e vgl. Nr. 32d. e) Massivlehm ist Lehm, dem Faserstoffe in 0 geriuger Menge beigemischt sind, daß des Reumgewicht mehr als (1900 kg/m* beträgt (vgl. f 1, Abs. 2 und 3). Grob sandiger und steiniger Maacävlehm ohne nennenswerte - faserige Zuschläge wird eis Schwerlehm (mindeste 2000 kg/m*) bezeichnet Nr. 14 Zu Abs. 2: e) Lehmformlinge ind mit der Hand JümgJich geformt Lehmklumpen (Lehmbrote) oder mit der Ziegelstrangpresse hergesteilte, walzenförmige Lehm stücke oder euch och nicht usgetrocknete Lehmsteine (Lehmballen 12X12X26 an). b) Das Schwindemaß des eufbereiteten Lehms darf 3 v. H. nicht überschreiten. e) Die anderweitigen Stützen dürfen euch außerhalb der Mauern uf-gestellt und nach dem Austrocknen entfernt werden (neues Donner-Verfahren). 111. Die einzelnen Bauteile Zu i 10: Grund-mnd Kellermauern Nr 16 tnäun darf tut Herstellung von tragenden Bauteilen iin Bereiche der Bodenfeuchtigkeit und des Spritzwassers nicht verwendet werden. In Uber-sdiwemmungsgebieten ist besondere Vorsicht geboten. Zu $11: HöhederLehmwände Nx. 16 e) Für Bauvorhaben bis zu 2 Vollgeschossen dürfen Ausnahmen mir zur . Durchführung dm Lehmstampfverfahren (§ 7) und im Lehinstednverfahren (§ 8) xugelaesen werden, sofern ehr gut bindiger und geniisdhtkörniger, möglichst mit kantigen Gesteinstrümmern durchsetzter Lehm wie Bcrg-und Gehängelehm zur Verfügung steht. * Die Trockenschwindung (etwa 2 v. H.) ist bei der Ausführung hier besonders zu berücksichtigen. In ebenen Gebieten vorkommende magere Geschiebelehme oder gar fetn-*andige Lößlehme dürfen für mehrgeschossige Lehmbauten nicht verwendet werden. (Wegen Gerippebauten vgl. Nr. la.) t) Auf das Gutachten und den Eignungen acfcwed darf im Gegensatz zu $ 1 Abs. 9 und $ 3 hier nicht verrichtet werden. Zu $ 12; Ausführung der Lehmwände Nr. 17. Zu Abs. *: tt) Die waagerechten Sperrschichten sind us nonnengerechten Bilumen-pappen, Teerpappen oder Teersonderpappen herzusteilen, b) Als Räume, deren Fußböden in erhöhtem Maße der Feuchtigkeit ausgesetzt sind, gelten namentlich Badezimmer, Waschküchen, Ställe, Futterküchen u. dgl., nicht aber Aborte. N Nr. 1. Zu Abs. 2: a) Die Abdeckschichten sollen ein leichtes Gefälle nach außen haben. Sie können auch aus Isoläerpappen nach Nr. 17 a bestehen. Sie sind Insbesondere notwendig unter Fachwerk uf Lehm wänden. b) Die Zementfeinbetonsdhichten müssen möglichst wasserundurchlässig sein und daher mit Zement und gernischtkörndgem Sand im Mengenverhältnis 1 : 4 hergestellt werden.;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 266 (VOBl. Bln. 1947, S. 266) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 266 (VOBl. Bln. 1947, S. 266)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe des Ministers - verantwortlich. Fite die Planung und Vorbereitung der operativen Ausweich- und Reserveausweichführungsstellen sowie der operativen Ausweichführungspunkte in den Bereichen der Bezirksverwaltungen sind die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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