Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 263

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 263 (VOBl. Bln. 1947, S. 263); Verordnungsblatt für GroB-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 27. 10. Dezember 1947 268 2. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Den Antrag kann auch die GeSundheitsbehörde stellen. 3. Die Offenbarung ist nicht unbefugt, wenn sie von einem für die Gesundheitsbehörde tätigen Arzt oder mit Zustimmung eines solchen Arztes an eine Behörde oder an eine Person gemacht wird, die ein berechtigtes gesundheitliches Interesse daran hat, über die Geschlechtskrankheit der anderen Person unterrichtet zu werden. Einheits-Meldebogen (entsprechend den boigefügten Mustern l und 2) zu verwenden. Die in dieser Anlage näher erläuterten Bestimmungen der Artikel IX, X und XI der „Anordnung über Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 31. Oktober 1947" sind bei der Ausarbeitung und Verwendung dieser Meldebogen zu beachten. Artikel II Artikel XXVI Die Ausfiihrungsbestimmungen zu dieser Anordnung werden von der Alliierten 'Kommandantur erlassen. Artikel XXVII Diese Anordnung tritt am 15. November 1947 in Kraft. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin A. d'Arnoux, Colonel VorsitzführendeF Stabschef. Muster 1 (Zu Artikel XXIII der Anordnung zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten in Berlin.) Vertraulich An die Gesuadheitsbehörde ANTRAG r atuf Genehmigung kostenloser Behandlung wegen Geschlechtskrankheit. 1. Name (Name und Vorname bei Frauen auch Mädchenname) 2. Beruf 8; 3. Geboren am in Bezirk Wohnort Straße Postamt Bezirk 4. Ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, getrenntlebend*) 5. Mitglied der w Krankenkasse in t. Art der Krankheit*): Lues'I, Lues II (behänden unbehandelt), Lues III, Lues toten, Lues congenMa, Ulcue moHe, Gonorrhoe (akut chronisch). Befund bei Syphilis: Spirochtäten: Wassermannsche Reaktion: Bei und bei Gonorrhoe: Urethra-Abstrich Go: Cervix-Abstrich Go: Rektum-Abstrich Go: Barlfr-Drüsen-Abstrich Go: positiv negativ positiv negativ positiv negativ positiv negativ positiv negativ positiv negativ des 7. Art der Behandlung (kurze Angabe der verordneten Therapie) 8. Kurze Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Kranken „ 9. Beginn der Behandlung am (Datum). den 19 (Unterschrift und Stempel des Arztes.) ) Zutreffendes unterstreichen, nicht vorgenommene Untersuchungen durchstreichen. Muster 2 (Zu Artikel XXIII der Anordnung zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten in Berlin.) Vertraulich SCHLUSSBERICHT über erfolgte Behandlung eines Falles von Geschlechtskrankheit 1. Name (Name und Vorname bei Frauen .auch Mädchenname) 2. Geboren am in Bezirk.- - Wohnort f Straße Postamt Bezirk - 3. Art der Krankheit*): Lues I, Lues II (behandelt - unbehandelt), Lues III, Lues toten-s. Lues congenita, Ulcus molle. Gonorrhoe (akut chronisch). Mikroskopischer Befund nach Go von: Urethra-Abstrich Go: Cervix-Abstrich Go: Rektum-Abstrich Go: Barth-Drüsen-Abstrich Go: Provokation: ja nein, wann? - - Ergebnis 4. Form der Behandlung: ambulant klinisch: im Krankenhaus Klinik in * von - bis Arzneimittel bei Syphilis - (z. B. Neosakvarsan, Bismogenal und ähnliches). Stärke der Behandlung Gesamtmenge ccm. Bei Gonorrhoe Art der Behamdkvng - ' (Stäbchen, Spülungen, Uliron usw.). 5. Erfolg bei der Behandlung von Syphilis Wassermannsche Reaktion: positiv negativ. §. Wird Nachuntersuchung oder Beobachtung durch die Gesundheitsämter (Beratungsstelle für Geschlechtskranke) gewünscht? ja nein, falls ja, nach Monaten. 7. Bemerkungen ; den 19 (Unterschrift und Stempel des Arztes.) positiv negativ positiv negativ positiv negativ positiv negativ *) Zutreffendes unterstreichen, nicht vorgenommene Untersuchungen durch-treirhen. Anlage ,,A" zur Anordnung BK/O (47) 262 ANLAGE „A" DURCHFÜHRUNG der Anordnung zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: Artikel I * Zur Meldung von Geschlechtskrankheiten durch Arzte. Kliniken, Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung Geschlechtskranker sind 1. Für die Durchführung des Artikels I dieser Anlage sind numerierte Vordruckbüchcr, welche gleichfalls numerierte Vordruckblätter enthalten, än alle Stellen für Behandlung von Geschlechtskrankheiten sowie an alle Arzte unentgeltlich auszugeben. Jedes Blatt dieses Buches besteht aus einem abtrennbaren Teil (Abreißblatl) und einem im Buch verbleibenden Stammabschnitt. 2. Auf dem StammabschDitt hat der Arzt die folgenden Eintragungen zu machen: a) Diagnose; b) Name, Anschrift und Beruf des Kranken; c) Datum der Meldung; d) Angaben über die Behandlungsart; e) Angaben darüber, ob der Krankp sich ira Krankenhaus befindet, In allen Fällen, in denen der Arzt überzeugt ist, daß in Anwendung der Vorschriften der Artikel XIV und XV dr Anordnung Kranken-hausaufenlhalt erforderlich ist. 3. Der Arzt muß die Vorlage eines Personalausweises verlangen. Sollte ein solcher nicht vorgezeigt werden, so muß diese Tatsache auf dem Stammabschnitt und defr Meldung vermerkt werden. 4. Das Abreißblatt besteht aus zwei Teilen: a) Der erste Teil dient nach Ausfüllung durch den Arzt, je nach dem Fall, als „Einfache Meldung" (eine Darlegung der Einzelheiten des . Krankheitsfalles enthaltend) oder als „Meldung mit Namensnennung" (Name, Vorname und Anschrift). b) Der zweite Teil ist für epidemiologische Angaben über die mutmaßliche Ansteckungsquelle gemäß Artikel XI der Anordnung zu verwenden. Dieses Abreißblatt Ist unverzüglich verschlossen mit der Aufschrift „Vertraulich, nur durch den Arzt zu öffnen“ den Gesundheitsbehörden auszuhändigen oder einzusenden. 5. a) Die Verwahrer der Vordruckbücher tragen zivil- und strafrechtliche Verantwortung für ihre Aufbewahrung während und nach ihren Gebrauch. b) Die Verwahrer der Vordruckbüeher sind verpflichtet, diese auf Aufforderung der Alliierten Behörden oder deutschen Gesundhcilsbehör-den zur Einsichtnahme vorzulegen. c) Für unbefugte Offenbarung von Mitteilungen über Geschlechtskrankheiten ohne die Zustimmung des Kranken machen sich die Verwahrer der Vordruckbücher gemäß Artikel XXV der Anordnung strafbar. A r t i k e I III Die in Artikel II Nr. 4 erwähnten Meldungen und epidemiologischen Angaben sind an die Gesundheitsbehörden des Bezirkes zu richten, ln dem der die Anzeige erstattende Arzt seinen Wohnsitz hat. Wenn die betreffende Person außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der genannten Behörden wohnt, so werden diese die Einzelheiten unverzüglich an die Gesundheitsbehörden des Bereiches einsenden, in dem die ln Frage kommende Person wohnt. I Artikel IV Wenn eine an einer Geschlechtskrankheit erkrankte Person ehe Behandlung verweigert, so muß die „Meldung mit Namensnennung", gemäß Artikel X der Anordnung, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Tagen, gemacht werden. Eine an einer Geschlechtskrankheit erkrankte Person, die die laufende Behandlung abbricht oder sie nicht an dem durch den behandelnden Arzt vorgeschriebenen Tag wieder aufnimmt, ist wie ein Kranker zu behandeln, der die Behandlung verweigert, und muß unverzüglich, spätestens Innerhalb von zwei Tagen nach dem für die Konsultation vom Arzt festgesetzten Tag, an dem der Kranke nicht erschienen ist, mittels „Meldung mit Namensnennung" gemeldet werden. Artikel V Die Anordnung der Gesündheitsbehörden ist mittels eines eingeschriebenen Briefes der betreffenden Person zuzustellen, ln Fällen, in denen eiligere Mittel für nötig erachtet werden, sind die Gesundheitsbehörden ermächtigt, alle erforderlichen, selbst sofortige polizeiliche Maßnahmen, zu ergreifen. A r t i k e 1 VI Der betreffenden Person ist auf die in Artikel V dieser Anlage festgesetzten Weise mitzuteilen, daß sie sich zwecks Untersuchung in ein Krankenhaus aufnehmen lassen muß und, falls erforderlich, sich einer Behandlung gemäß Artikel XII, XIV und XV der Anordnung zu unterziehen hat. Wenn die betreffende Person es unterlassen hat, sich binnen 48 Stunden nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes in einem Krankenhaus aufnehmen und sich behandeln lassen, haben die Gesundheitsbehörden die Polizei mit der zwangsweisen Durchführung ihrer, Anordnung zu beauftragen. Artikel VII Die Krankenhäuser sind verpflichtet, alle Kranken aufzunehmen, die ihnen gemäß Artikel XII, XIV und XV. der Anordnung zugewiesen werden, und jeden Kranken über die ihm gemäß Artikel XVII der Anordnung auferlegten Beschränkungen und die Strafbestimmungen zu belehren. Artikel VIII Wenn eine Person, über welche eine „Meldung mit Namensnennung" erstattet' worden ist, ihren Wohnsitz während der Behandlung oder zwischen zwei Behandlungsperioden wechselt, muß sie die Gesundheitsbehörden benachrichtigen und ihre neue Anschrift melden. Die örtlichen Gesundheitsbehörden haben diese Meldung über die betreffende Person an die Gesundheilsbehörden des neuen Wohnsitzes weiterzugeben. Artikel IX Die deutschen Gesundheitsbehörden haben: 1. Eine Liste approbierter Ärzte aufzustellen, die die Befähigung haben-, die gemäß Artikel XII der Anordnung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen aoiszuführen; * 2. eine Liste der öffentlichen Krankenhäuser und Privatkliniken aufzu-stcMen, die für Krankenhausbehandlung geeignet sind. In dieser Liste sind nur diejenigen Anstalten aufzuführen, deren Einrichtungen und Arbeitsmethoden für ausreichend erachtet werden, um die für die Durchführung der Anordnung vom 31. Oktober 1947 und dieser Anlage erforderliche Überwachung zu gewährleisten.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gesetzes steht somit als eigenständiger Oberbegriff für die Gesamtheit der sich in der Entwicklung befindlichen unterschiedlichen gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der in enger Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Diens teinheiten, insbesondere der Linie und den Bezirksverwaltungcn Verwaltungen mit Staatsgrenze, vor allem.

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