Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 262

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 262 (VOBl. Bln. 1947, S. 262); 262 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 27. 10. Dezember 1947 unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt mitzuleilen. Das Gesundheitsamt hat daraufhin sotort alle erforderlichen Maßnahmen zu. ergreifen, um dä'e Person., die der Übertragung der Geschlechtskrankheit verdächtig ist, eowie alle diejenigen, auf die di* Krankheit durch Geschlechtsverkehr übertragen worden sein könnte, zu veranlassen, sich einer ärztlichen Untersuchung und, wenn erforderlich, einer Zwangsbehandlung -zu unterziehen. Artikel XII Den Gesundheitsämtern geiYiäß Artikel XI gemeldete Personen sind von diesen aufzufordern, innerhalb einer Woche sich ein ärztliches Zeugnis, zu beschaffen. Dieses Zeugnis muß von einem von den Gesundheitsämtern für diesen Zweck anerkannten Facharzt für Geschlechtskrankheiten ausgestellt sein. Das Zeugnis muß über den Befund der ärztlichen Untersuchung Aufschluß geben und Empfehlungen bezüglich Behandlung und einer etwa notwendigen Krankenhausaufnahme enthalten. Der Facharzt hat dieses Zeugnis dem Gesundheitsamt, das die Untersuchung veranlaßt hat, einzusenden. In allen Fällen, in denen der Untersuchungsbefund nicht eindeutig erscheint, hat das Gesundheitsamt weitere von ihm für erforderlich gehaltene Untersuchungen anzuordnen und zu entscheiden, ob Zwangsunterbringung in *inem Krankenhaus erfolgen soll. Die Gesundheitsämter haben in ihrer Benachrichtigung dem der Krankheit Verdächtigen oder den kranken Personen zu eröffnen, daß sie sich unentgeltlich untersuchen, das verlangte Zeugnis ausstellen und den Gesundheitsämtern einsenden lassen können. Artikel XIII Ist die von der erkrankten Person als mutmaßliche Ansteckungsquelle be* zeichnete Person ein Angehöriger der Besetzungstruppen, so hat der Arzt den Namen dieser Person oder alle Angaben, die er zu ihrer Ermittlung erlangen konnte, zusammen mit der „Meldung mit Namensnennung'' über die betreffende Person gemäß Artikel X,- Ziffer 3, seinem zuständigen Amtsarzt des Bezirkes einzureichen; dieser hat den Bericht an die zuständigen alliierten Gesundheitsbehörden weiterzuleiten, die allein befugt sind, den Betreffenden ausfindig zu machen und zu behandeln. Artikel XIV In folgenden Fällen hat der behandelnde Arzt unverzüglich und gleichzeitig mit seiner an das Gesundheitsamt gerichteten „Meldung mit Namensnennung" die sofortige Aufnahme der geschlechtskranken Person in ein Krankenhaus vorzuschlagen: 1. wenn die erkrankte Person sich einem wahllosen Geschlechtsverkehr hiingibt, sei es gewerbsmäßig oder nicht; 2. wenn gegen die Person eine Anzeige eines Angehörigen der Besetzungstruppen wegen Übertragung einer Geschlechtskrankheit erstattet worden ist; 3. wenn die Person eine Geschlechtskrankheit auf einen Angehörigen der Besetzungstruppen übertragen hat oder einer solchen Übertragung verdächtig ist. Artikel XV Die Gesundhrtsbehörden haben die sofortige Festnahme, Zwangsunterbringung und Behandlung in einem Krankenhaus anzuordnen: 1. von den unter die Bestimmungen der Artikel -X, XI und XII lallenden Personen, die es unterlassen haben oder die sich weigern, sich ärztlich untersuchen zu lassen oder die Behandlung anzutreten oder fortzusetzen; 2. von Kranken, bezüglich derer vom Arzt ein Antrag bei dem zu- ständigen Gesundheitsamt gestellt wird, wonach die erkrankte Person durch ihren Beruf oder ihren Lebenswandel für eine oder mehrere Personen eine tatsächliche Ansteckungsgefahr darstellt. Artikel XVI Bin Arzt oder Angestellter der öffentlichen Gesundheitspflege, der die Vorschriften der Artikel VII, IX oder XI nicht befolgt, unterliegt einer Geldstrafe von 1000 RM bi6 zu 3000 RM. Ein Arzt oder Angestellter der öffentlichen Gesundheitspflege, der die Vorschriften der Artikel X, XIV oder XV nicht befolgt, unterliegt einer Geldstrafe von 1000 RM bis zu 3000 RM und Entziehung der Erlaubnis zur Berufs-Ausübung für die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Artikel XVII 1. Einer auf Grund dieser Anordnung in ein Krankenhaus oder eine andere Anstalt eingewiesenen Person ist das Verlassen einer solchen Anstalt, auch auf kürzeste Zeit, untersagt, wenn nicht durch eine Untersuchung einwandfrei erwiesen ist, daß sie für andere keinerlei Ansteckungsgetahr mehr darstellt. Das Zeugnis eines solchen Untersuch ungsergebnisses muß von dem verantwortlichen Arzt unterzeichnet sein. Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften unterliegt die erkrankte Person einer Geldstrafe von 1000 RM bis zu 3000 RM und einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr. Kranke, die auf Grund äußersten Notstandes vorübergehend mit Erlaubnis des Chefarztes der Anstalt aus einem Krankenhaus, einer Klinik oder Infektionsabteilung entlassen worden sind, unterliegen nicht der Strafverfolgung. 2. Mit Geldstrafe von 10C0 RM bis zu 3000 RM oder Entziehung der Erlaubnis der BerufSausübung für die Dauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren wird ein Arzt bestraft, der die Entlassung eines wegen Geschlechtskrankheit in ein Krankenhaus eingewiesenen Kranken gestattet, ohne vorher alle zur Zeit maßgebenden Untersuchungen vorgenommen zu haben, um sich zu vergewissern, daß die erkrankte Person für andere keinerlei Ansteckungsgefahr mehr darslellt; die vorübergehende Entlassung einer kranken Person auf Grund eines äußersten Notstandes ist nicht strafbar. 3. Mit Geldstrafe von 1000 RM bis zu 3000 RM und Gefängnis von sechs Monaten bis zu zwei Jahren wird ein Arzt bestraft, der wissentlich und vorsätzlich ein Zeugnis ausstellt, das in olfenbarera Widerspruch zu dem Zustand der erkrankten Person steht. Artikel XVIII Die zuständigen deutschen Behörden sind ermächtigt, auf Empfehlung der Gesundheitsämter Personen, die auf Grund der Bestimmungen des Artikels XV in ein Krankenhaus eingewiesen wurden weil sich diese einem wahllosen Geschlechtsverkehr, sei es gewerbsmäßig oder nicht, hingaben nach ihrer Behandlung und ihrer Entlassung als nichtansteckungs-gefährlich an den Ort ihres dauernden Wohnsitzes innerhalb Deutschlands zurückzubefördern. Die Gesundheitsbehörden des Bezirks, in dem der Betreffende aufgegriffen und behandelt wurde, haben den Gesundheitsbehörden des Bezirks, in den der Betreffende zurückbefördert wird, Angaben über die Diagnose, die bisherige sowie Vorschläge für die weiterhin erforderliche Behandlung zu machen. * Artikel XIX 1. Wer den Beischlaf ausübt, obwohl er an einer Geschlechtskrankheit im Stadium der Ansteckungsgefahr leidet und dies weiß oder den Umständen nach annehnien muß, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, sofern nicht nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine härtere Strafe voryesehen ist. 2. Anträge auf Einleitung eines Strafverfahrens sind seitens des zuständigen Gesundheitsamtes zu stellen, welches diese mit allem verfügbaren Beweismaterial an die Staatsanwaltschaft wciterzuleiten hat. Die von der Staatsanwaltschaft getroffene Entscheidung ist unanfechtbar. Dies schließt nicht das Recht einer angesteckten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters aus, einen Antrag auf Strafverfolgung bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. 3. Die Gesundheitsämter haben gegen jede Person Strafantrag zu stellen, die zur Verbreitung von Geschlechtskrankheiten beigetragen hat. 4. Anträge an die Gesundheitsämter müssen innerhalb von sechs Monaten nach der angeblichen Gesetzesverletzung gestellt werden. Artikel XX Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. eine weibliche Person, die ein gesundes Kind stillt, obwohl sie weiß, daß sie an einer Geschlechtskrankheit leidet; 2. wer ein syphilitisches Kind, für dessen Pflege er zu sorgen hat, von einer anderen Person als der Mutter stillen läßt, obwohl er die Krankheit des Kindes kennt oder den Umständen nach kennen muß; 3. wer ein geschlechlskrankes Kind, für dessen Pflege er zu sorgen hat, von einer anderen Person als der Mutter stillen läßt, ohne diese Person vorher über die Krankheit des Kindes und die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen durch einen Arzt unterweisen zu lassen, obwohl er die Kramkheit des Kindes kennt oder den Umständen nach kennen muß; 4. wer ein geschlechtskrankes Kind, obwohl er die Krankheit kennt oder &en Umständen nach kennen muß, in Pflege gibt, ohne den Pflegccltern von der Krankheit des Kindes Mitteilung zu machen. Straflos ist das Stillen oder Stillenlassen eines syphilitischen Kindes durch eine weibliche Person, die selbst an Syphilis leidet. Artikel XXI Mit Geldstrafe bis zu 1000 RM oder mit Haft wird bestraft: 1. Eine Amme, die ein Kind stillt, ohne im Besitz eines unmittelbar vor Antritt der Stellung ausgestellten ärztlichen Zeugnisses darüber zu sein, daß sie an keiner Geschlechtskrankheit leidet; 2. wer zum Stillen eines Kindes eine Amme in Dienst nimmt, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß die Amme im Besitz eines unter Nr. 1 bezeichneten Zeugnisses ist; 3. wer, abgesehen von Notfällen, ein Kind, für dessen Pflege er zu sorgen hat, von einer anderen Person als der Mutter des Kindes stillen laßt, ohne vorher im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses darüber zu sein, daß eine Gesundheitsgefahr für die Stillende nicht besteht. Artikel XXII 1. Geschlechtskranke Personen, die der gesetzlichen Krankenversicherung nicht unterliegen und deren Behandlung anderweitig nicht sichergestellt ist und die nicht in der Lage sind, die Kosten der Behandlung selbst zu tragen, können auf Antrag des behandelnden Arztes bei dem zuständigen Gesundheitsamt auf Kosten der Stadt behandelt werden. 2. Die zuständigen öffentlichen Fürsorgebehörden in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern treffen die Entscheidung, ob Unfähigkeit der kranken Person, die Kosten für ihre Behandlung und Pflege zu tragen, vorliegt. Artikel XXIII 1. Jeder approbierte und auf Grund der Anordnung BK/O (47) 51 zugelassene Arzt ist zur Behandlung der in Artikel XXII bezeichneten Kranken mit Genehmigung und nach den Weisungen der Gesundheitsämter befugt. 2. Der Arzt muß in den in Artikel XXII bezeichneten Fällen die Behandlung unverzüglich beginnen, ohne die Entscheidung des Gesundheitsamtes abzuwarten. Er hat in einem solchen Fall unverzüglich bei dem Gesundheitsamt einen Antrag auf Genehmigung kostenloser Behandlung zu stellen und gleichzeitig einen Bericht über die Aufnahme seiner Behandlung des Kranken zu erstatten (Muster 1). Wird der Antrag abgelehnt, so trägt die Stadt die Behandlungskosten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablehnung dem Arzt mitgeteilt wird. Der Arzt hat nach Beendigung der Behandlung dem Gesundheitsamt einen Schlußbericht zu erstatten (Muster 2). v Artikel XXIV 1. Verantwortlich für die Durchführung der in dieser Anordnung vorgesehenen Maßnahmen sind die Alliierten Kontrolbehörden und unter deren Kontrolle die in Artikel III bezeichneten Gesundheilsbehörden, in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich der Verdacht auf Weiterverbreitung einer Geschlechtskrankheit, sei es durch einen Kranken oder einen der Krankheit Verdächtigen, besteht. 2. Bei der Durchführung der Gesundheits- und Fürsorgemoßnahmen dieser Anordnung haben die Gesundheitsämter mit den Fürsorgebehörden, anderen zuständigen Behörden und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlichen Behörden aufs engste zusammenzuarbeiten. 3. In Fällen, fn denen die Gesundheitsämter auf Grund der Artikel XII, XIV und XV dieser Anordnung anordnen, daß eine geschlechtskranke oder eine der Geschlechtskrankheit verdächtige Person ein ärztliches durch den die Untersuchung vornehmenden Arzt elnaureichende Gesundheitszeugnis benötigt oder sich einer ärztlichen Untersuchung oder Krankenhausbehandlung zu unterziehen hat, sind die Kosten der Ausstellung des Zeugnisses, der Behandlung und des Krankenhausaufenthaltes einschließlich der Kosten der Überführung in das Krankenhaus von der Stadt zu tragen, wenn die erkrankte oder die der Krankheit verdächtige Person nicht in der Lage ist, selbst oder durch Dritte die Kosten ganz oder teilweise zu tragen. Das gleiche gilt, wenn sich die erkrankte oder der Krankheit verdächtige Person diesen Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt freiwillig unterzieht. Artikel XXV 1. Wer als Beamter oder Angestellter einer Gesundheitsbehörde unbefugt offenbart, was ihm übe.r Geschlechtskrankheiten einer anderen Person oder ihre Ursache oder über die sonstigen persönlichen Verhältnisse der Beteiligten dienstlich bekannt geworden ist, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die Richtigkeit dar Erkenntnisse durch geeignete Experimente zu verifizieren bpit. zu faisifizieron. Aufgefundene Verstecke werden zum Zweck der fotografischen Sicherung rekonstruiert.

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