Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 261

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 261 (VOBl. Bln. 1947, S. 261); VERORDNUNGSBLATT Herausgegeben vom Magistrat von Groß-Berlin Groß- Berlin 7; 3. Jahrgang / Nr. 27 Ausgabetag 10. Dezember 1947 Inhalt ■ I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Tag Alliierte Behörden Seit 31. 10. 1947 Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Nr, BK/O (47) 262, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ( . 261 I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte Kommandantur Berlin BK/O (47) 262 31. Oktober 1947 Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten In Anbetracht der wachsenden Zahl von Geschlechtskrankheiten unter der deutschen Bevölkerung und im Interesse des Gesundheitszustandes in Berlin ordnet die Alliierte Kommandantur Berlin wie folgt an: ' Artikel I Das deutsche Gesetz vom 18. Februar 1927 mit allen nachträglich erlassenen Zusätzen und Durchführungsverordnungen, sowie alle bisherigen Anordnungen der Alliierten Kommandantur Berlin betreffs Geschlechtskrankheiten, ausgenommen die Anordnung BK/O (46) 414 (§§~ 4 10) und die Anordnung BK/O (4?) 51. werden aufgehoben und durch diese Anordnung ersetzt. Artikel II Geschlechtskrankheiten im Sinne dieser Anordnung sind Syphilis, Tripper, weicher Schanker und die Nicolas-Favre-Krankheit (lymphogranuloraa vene-reum und lymphopathia venereum). Artikel III 1. Alle gesetzlichen und Verwaltungsmaßnahmen sowie die Einrichtungen und Beamtenstellen zur Durchführung dieser Anordnung werden von der’ Alliierten Kommandantur Berlin festgesetzt. 2. Gesundheitsbehörden im Sinne dieser Anordnung sind die Gesundheitsämter. 3. In jedem Bezirk ve/tritt der Amtsarzt die für die Entgegennahme der Meldungen und die für die Anwendung der in dieser Anordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zuständigen Gesundheitsbehörden. Artikel IV Wer weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß er an einer: Geschlechtskrankheit leidet, hat die Pflicht: 1. sich von einem approbierten Arzt untersuchen und bis zu seiner vollständigen Heilung behandeln zu lassen; 2. sich des Geschlechtsverkehrs so lange zu enthalten, bis der behandelnde Arzt die Wiederaufnahme gestattet. Wo Einrichtungen für besondere Behandlung geschaffen worden sind, ist diese in diesen Anstalten und durch das Personal nach den geltenden Anordnungen durchzuführen. Verwandte oder sonstige verantwortliche Personen sind verpflichtet, für die Untersuchung und Behandlung ihrer minderjährigen oder geistesschwachen Pflegebefohlenen Sorge zu tragen. Artikel V Eine Schwangere, bei der die Möglichkeit der kongenitalen Übertragung von Syphilis besteht, sei es, da sie selbst an Syphilis erkrankt ist oder da vom Erzeuger des Kindes bekannt ist, daß er an Syphilis erkrankt ist, Ist ebenfalls zu den in Artikel- IV bezeichneten Maßnahm! verpflichtet. A r W k e 1 VI 1. Die Behandlung von Geschlechtskrankheiten darf nur durch approbierte auf Grund der Anordnung BK/O (47) 51 zugelassene Ärzte, und zwar entsprechend den von den Gesundheitsämtern festgesetzten Richtlinien, erfolgen. 2. Verboten ist: 1. Geschlechtskrankheiten anders *ls auf Grund einer vorhergehenden Untersuchung des Erkrankten zu behandeln; 2. in Briefen, Vorträgen, Schriften, Abbildungen oder Darstellungen Ratschläge für eine Selbstbehandlung zu erteilen. 3. Wer einer der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zuwiderhandelt, oder wer öffentlich oder durch Verbreitung.von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, wenn auch in verschleierter Form, eine Behandlungsart . empfiehlt,. wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 4 Die gleiche Strafe trifft den Arzt, der sich zur Behandlung der ln Artikel II bezeichneten Krankheiten ln unlauterer Weise erbietet. 5. Vorträge, Abbildungen und Darstellungen, die nur der Aufklärung der Öffentlichkeit über Geschlechtskrankheiten, insbesondere über deren Erscheinungsformen, dienen, sind erlaubt, soweit- sie nicht im Widerspruch zu den anderen Bestimmungen dieses Artikels stehen. Artikel VII Wer eine geschlechtskranke Person ärztlich untersucht - oder behandelt, muß diese belehren über: 1. die Art der Krankheit, von der die Person befallen ist; 2. die Gefahr der Ansteckung anderer; 3. die Pflichten, die ihr durch diese Anordnung, insbesondere die Artikel IV und V, auf erlegt sind; 4. die in den Artikeln XII, XIV, XV, XVII, XIX und XX dieser Anordnung festgesetzten Strafbestimmungen. Die erkrankte Person hat eine Erklärung zu unter?, “hreiben, daß sie über die erwähnten Pflichten belehrt worden ist, sie vollkommen verstanden hat und gewillt ist, sich einer Behandlung zu unterziehen. Handelt es sich um eine minderjährige oder eine sonstige Person, die für ihre Handlungen nicht verantwortlich gemacht werden -kann, so sind die Verwandten oder sonstigen verantwortlichen Personen zu verständigen und haben die oben erwähnte Erklärung für den Kranken zu unterzeichnen. Handelt es sich um einen Minderjährigen, so kann auf das Erfordernis, daß die verantwortliche Person zu benachrichtigen ist und diese die oben erwähnte Erklärung zu unterzeichnen hat, verzichtet werden, wenn nach Meinung des behandelnden Arztes dieses Erfordernis den Kranken davon abhalten würde, ärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen oder eine solche fortzusetzen. Artikel VIII Der behandelnde Arzt Ist verpflichtet, den Gesundheitsbehörden eine „Meldung eines Falles von Geschlechtskrankheit" zu übermitteln. In den Fällen der Artikel IX und X erfolgt dies in Form einer „Einfachen Meldung" oder einer „Meldung mit Namensnennung". 1. Die „Einfache Meldung" enthält die Diagnose der Krankheit. Der Name des Kranken wird nicht genannt, sondern durch eine Kennnummer ersetzt. 2. Die „Meldung mit Namensnennung' enthält neben der Diagnose der Krankheit den Namen und die Anschrift des Kranken. Artikel IX Die Erstattung einer „Einfachen Meldung" hat in allen Fällen von Geschlechtskrankheiten zu erfolgen, ungeachtet dessen, ob es sich um einen Fall handelt, für den die Diagnose erstmalig gestellt, oder um einen Fall, der bereits durch einen anderen Arzt gemeldet worden ist, oder um einen Rückfall in eine Krankheit, die bereits ein- oder mehrmals Gegenstand einer Meldung war. Artikel X Die Erstattung einer „Meldung mit Namensnennung" über eine Geschlechtskrankheit hat zu erfolgen, wenn: 1. die erkrankte Person sich weigert, die verordnete Behandlung anzutreten: 2. die erkrankte Person sich weigert, die Behandlung fortzusetzen; 3. die erkrankte Person die Krankheit auf einen Angehörigen der Besetzungstruppen'übertragen hat oder einer solchen Übertragung verdächtig ist, oder durch Übertragung von einem Angehörigen der Besetzungstruppen erworben hat; 4. die erkrankte Person, nach Ansicht des Arztes, sich einem wahllosen Geschlechtsverkehr hingibt, sei es, als Prostituierte oder nicht, oder sei es, daß sie ihre Partner im Geschlechtsverkehr häufig wechselt, oder für eine oder mehrere Personen durch ihren Beruf oder ihren Lebenswandel eine tatsächliche Ansteckungsgefahr darstellt. Artikel XI Es ist die Pflicht eines jeden Arztes, der einen neuen Fall von Geschlechtskrankheit feststellt, nach besten Kräften sich von dem Kranken das Höchstmaß von zweckdienlichen Angaben zur Beschreibung und Ausfindigmachung der mutmaßlichen Ansteckungsquelle und derjenigen Personen, auf die die erkrankte Person die Geschlechtskrankheit durch Geschlechtsverkehr übertragen haben könnte, zu verschaffen. Derartige Angaben sind;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatausführung vor genommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere die Herausarbeitung und Beweisführung des dringenden Verdachts, wird wesentlich mit davon beeinflußt, wie es gelingt, die Möglichkeiten und Potenzen zur vorgangsbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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