Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 254

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 254 (VOBl. Bln. 1947, S. 254); 254 Verordnungsblatt für Grob-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 28. 9. Dezember 1047 d) Beförderungstcuer für den Personenverkehr mit Kraftwagen für den Monat Oktober 1947, fällig bis zum 10. November 1947} e) Beförderung st euer für den Güterfernverkehr mit Kraftwagen für den Monat Oktober 1947, fällig bis zum 20. November 1047; f) Abschlagzahlungen der Beföjderungsteuer für die Beförderungen von Personen und Gütern auf Schienenbahnen iür den Monat Oktober 1947, fällig bis zum 27. November 1947. Die fällig gewordenen Beträge sind spätestens bis zu den angegebenen Fälligkeitstagen an das zuständige Finanzamt Finauz-kasse zu entrichten. Gemäß § 16 Beitreibungsordnung wird hierdurch an ihre pünktliche Zahlung erinnert. Gleichzeitig wird hiermit aufgofordert, außer den vorgenannten' fälligen Betrügen auch alle nicht gestundeten sonstigen Rückst ü n d e an Gemeinde- und ehemaligen Reichssteuern nebst Gebühren und Kosten, die den Finanz kasseu noch geschuldet werden, unverzüglich zu zahlen. . Bei nicht rechtzeitiger Zahlung bis zum Fälligkeitstage i s 1 ein Säumniszuschlag von 2% des Rückstandes verwirft. Bargeldlose Zahlung, besonders durchüber w e i s u n g auf das. Postscheck- oder Girokonto der Finanzkasse, ist erwünscht. Eine Woche nach dem Eintritt der Fälligkeit beginnt die Zwangsvollstreckung wegen aller dann noch rückständigen Beträge; durch die Zwangsvollstreckung entstehen weitere Gebühren. Berlin, den 8. November 1947. Magistrat von Groß-Berlin ' Finanzabteilung Dr. Haas öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen A. (Erklärungspflicht) Die Erklärungen für die Vermögensteuer zum 1: Januar 1946 sind im Gebiet von Groß-Berlin bis zum 16. Dezember 1947 abzugeben. Zur Abgabe der Erklärungen sind die amtlichen Vordrucke zu benutzen. Den Steuerpflichtigen, die zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind, wird vom Finanzamt in der Regel ein Vordruck zugesandt. Die durch die Steucigesetze begründete Verpflichtung, eine Erklärung abzugeben, bleibt aber bestehen, auch wenn ein Vordruck nicht übersandt wird. Deshalb haben die Steuerpflichtigen nötigenfalls Vordrucke vor Ablauf der Erklä-rungsfrisl vom Finanzamt an/.ufordern. Ein Doppel der Vordrucke kann wegen Papierknappbeit nicht abgegeben werden. Verpflichtet zur Abgabe einer Erklärung sind: I. Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtige mit Wohnsi.tz oder Aufenthalt oder Geschäftsleitung oder Sitz in Groß-Berlin über ihr Gesamtvermögen a) Natürliche Personen, wenn ihr Gesamt vermögen 10 000 RM übersteigt; dabei ist das Vermögen derjenigen Personen mit zu berücksichtigen, mit denen der Steuerpflichtige zusammen zu veranlagen ist. Der Steuerpflichtige wird zusammen veranlagt 1. mit seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau, 2. mit seinen Kindern, die am 1. Januar 1946 das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet halten. Der Freibetrag von 10 000 RM (Artikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 13) darf bei der Feststellung des Gesamlvermögens nicht abgezogen werden. ■ b) Nicht natürliche Personen: 1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aklien, Gesell-sc haiten mit beschränkter Haltung, Kolonialgcsellschaftcn, bergrech lisch e Gewerkschaften ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamlvermögens. 2. Erwerbs- und Wirlschuitsgenossenschaften, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine,. AnsMlten, Sfiftungen und andere Zw eck vermögen, außerdem Kreditanstalten. des öffentlichen Rechts, ' wenn ihr Vermögen 10 600 RM übersteigt. Für die Verpflichtung zur Abgabe einer Verinögenstouererklärung Ist es unerheblich, ob das Vermögen ganz oder zum Teil außerhalb des Bereichs von Groß-Berlin liegt oder ob es ganz oder zum Teil Vcrfüqungsbeschrönkungcn unlerworien ist (sogenannte eingefrorene Guthaben usw.). II. Unbeschränkt Vermögensteuerpflichtige mit Wohnsitz oder Aufenthalt oder Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb Groß-Berlins . zunächst über folgende Teile ihres Vermögens: a) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, soweit es in Groß-Berlin liegt, b) Grundvermögen, soweit cs in Groß-Berlin liegt, c) gewerbliches Betriebsvermögen mit einer BetriebsslüUe oder einem ständigen Vertreter innerhalb Groß-Berlins, d) nicht unter c) fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in Berlin in ein Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst, e) Wirtschaftsgüter, die nicht unter a), b) und d) fallen und die einem gewerblichen Betrieb in Groß-Berlin überlassen sind, f) Hypotheken, Grundschulden und ähnliche Rechte, soweit sie in Groß-Berlin durch Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder durch in Berlin eingetragene Schiffe mittelbar oder unmittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, g) Forderungen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Gewerbe, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in Groß-Berlin hat. Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk.sich das Vermögen oder der wertvollste Vermögensteil befindet. III. Beschränkt Vermögensteuerpflichtige über ihr Inlandsvermögen (§77 RBewG) ohne Rücksicht auf seine Höhe. IV. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind a) die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Groß-Berlin haben, wenn das Vermögen der Gesellschaft 10 000 RM übersteigt, b) wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz außerhalb von Groß- Berlin haben, über die in Ziffer II genannten Vermögensteile. V. Vermögensverwalter (Hausverwalter), Treuhänder (auch öffentlich bestellte), Zwangsverwalter, Cüstodiana usw., wenn der Eigentümer des von ihnen verwalteten Vermögens zur Zeit unbekannt ist, über das von ihnen verwaltete Vermögen. VI. Jeder, der vom Finanzamt besonders dazu aufgefordert wird. B. (Anzeigepflicht) Unabhängig von einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hat jeder unbeschränkt Steuerpflichtige, dessen Vermögen erstmalig 10 000 RM übersteigt, und jeder beschränkt Steuerpflichtige, wenn er erstmals In-landsvermögcn hat, dies nach § 14a des Vermögensteuergesetzes dem Finanzamt anzuzeigen. Die gleiche Pflicht obliegt den Vertretern, Verwaltern oder Bevollmächtigten Im Sinne der §§ 103 bis 108 der Reicbsabgabenordnung. Außerdem haben in den in A, Ziff. II, genannten Fällen die Verwalter dem Belegenheitsfinanzarat Art und Umfang sowie den Eigentümer des Vermögens bis zum 16. Dezember 1947 anzuzeigen. Berlin, den 10. November 1947. Magistrat von Groß-Berlin Finanzabteilung Generals teuerdirek tiön I. V.: Mackensen öffentliche Zahlungserinnerung tiir Gemeinde- und ehemalige Reichssteuern Im Monat Dezember 194? werden folgende' Gemeinde- und ehemalige Reichs-steuern fällig: A. Gemeindesteuern a) Hundesteuern für die Monate Oktober, November und Dezember 1947, zuletzt fällig bis zum 5. Dezember 1947; b) Getränkesteuern für den Monat November 1947, fällig bis zu in 10. Dezember 1947; B. Ehemalige Reiches te u-e r n a) Lohnsteuer einschl. des Kirchensteuerabzugc vom Arbeitslohn für den Monat November 1947, fällig bis zum 10. Dezember 1947; b) Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 1947, fällig bl zum 10. Dezember 1947; c) Beförderung teuer f-ür den Personenverkehr mit Kraftwagen für den Monat November 1947, fällig bis zum 10. Dezember 1947; d) Beförderungsteuer für den Güterfernverkehr mit Kraftwagen für .den Monat November 1947, fällig bis zum 20. Dezember 1947; e) Abschlagszahlungen der Beförderungsteuer für die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenbahnen für den Monat November 1947, fällig bis zum 27. Dezember 1947. Die fällig gewordenen Beträge sind spätestens bis zu den angegebenen Fälligkeitstagen an .da zuständige Finanzamt Finanzkasse zu entrückten. Gemäß § 16 Beitreibungsordnung wird hierdurch an ihre pünktliche Zahlung erinnert. Gleichzeitig wird hiermit aufgefordert, außer den vorgenannten fälligen Beträgen auch alle nicht gestundeten sonstigen Rückstände an Gemeinde- und ehemaligen Reichssteuern nebst Gebühren und Kosten, die den Finanzkassen noch geschuldet werden, unverzüglich zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung bis zum Fälligkeitstage ist ein Säumniszuschlag von 2 vH des Rückstandes verwirkt. Bargeldlose Zahlung, besonders durch Überweisung auf das Postscheck- oder Girokonto der Finanzkasse, ist erwünscht. Eine Woche nach dem Eintritt der Fälligkeit beginnt die Zwangsvollstreckung wegen aller dann noch rückständigen Beträge. Durch die Zwangsvollstreckung entstehen weitere Gebühren. Berlin, den 6. Dezember 1947. Magistrat von Groß-Berlin * Finanzabteilung Dr. Haas ' Arbeit Zentraler Facharbeitsnachweis Auf Grund des Magi stratybcschlusses Nr. 82 vom 24. Februar 1947, äst am 1. Oktober 1947 in Berlin-Friedenau, Hand j ery Straße 18, ein zentraler Facharbei'tsoachweis für wissejischaftHdie, soziale und künstle eiß die Berufe (Wisokü) eingerichtet worden. Aus räumlichen Gründen wurden ab 1. Oktober 1947 vorerst folgende Be-rufsgruppen übernommen: 27 cII. III. * Ärzte*), Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, 27 c* Krankenpfleger, Heilbehandler, Hebammen, Hebammenschwestcrn, Krankenschwestern usw., 27 c* Volkspfleger und Fürsorger usw., 27 g Bildungs-, Erziehungs- und Kirchendienstberufe. Damit ist die Vermiltlungstätigkeit für diese Berufsgruppen bei den Be-zirksarbeiteömtern für den Bereich Groß-Berlin eingestellt. ) Bei Ärzten Ist der Facharbeitsnachweis nur für die Registrierung gemäß Befehl Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 17. Januar 1946 zuständig. Die Verwendung der Ärzte erfolgt nach wie vor durch das Landesgesuudr heitsamt. Berlin, den 4. Oktober 1947. Magistrat von Groß-Berlin Abteilung für Arbeit LA.: D i e t z e;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 254 (VOBl. Bln. 1947, S. 254) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 254 (VOBl. Bln. 1947, S. 254)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und die verdächtigte Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden zur vorbeugenden Schadensabwendung und zum erfolgreichen Handeln in Gefährdungssituationen und bei Gewaltvorkommnissen zu befähigen und zum Einsatz zu bringen.

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