Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 252

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 252 (VOBl. Bln. 1947, S. 252); 252 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 26. 9. Dezember 1947 Erzeugnisse und Güteklassen Mengen- Erzeuger- Groß- Klein- engaba handels- handelö- hö chst abgabep reis RM RM RM Suppengrün A, Mindestgewicht 150 g, jode Bund muß außer Möhren 75 g -andere Zutaten enthalten 100 Bd. 10, 13,50 Je Bd. 0,18 Petersilie in Töpfen 12 an 0 dichter Bestand . * i 100 Tpf. 75, 85, Je Tpf. 1,28 Tafeläpfel A i 100 kg 140, 166,50 Ja kg 2,08 Wirtschaftsäpfel A, gepflückt s 100 kg 100, 1-16,50 J e kg i ,46 Fallüpiel 1 S 100 kg 40, 49,65 Js kg 0,62 Tafclbimen A . , , . j ä I 100 kg - 150, 173,50 Jo kg 2,23 Kochbirnen A, gepflückt i $ 1 100 kg 100, 116,50 Je kg 1,48 Fällbirnen . 100 kg 40, 49,65 Je kg , 0,62 Die angegebenen Preise gelten für beste Ware, für B-W-are ist ein Abschlag von mindesten 20 */o und für C-Ware ein solcher von mindestens 50 % auf den Erzeugerpreis zu gewähren, soweit für diese Güteklassen besondere Preise nicht festgesetzt sind. Jede Verteilerstuf© ist verpflichtet, ihre Abgabepreise auf Grund der bestehenden Anordnungen zu errechnen. Vorstehende Höchstpreise dürfen jedoch nicht überschritten werden. Die bei der Einlagerung von Gemüse entstehenden mittelbaren und unmittelbaren Kosten werden nach § 25 der Friechwarenanordnung durch die in den Monaten Dezember 1047 bis März 1948 erhöhten Erzeugerpreise ab gegolten. Berlin C2, den 24. November 1947, PrA Bl 1650 3239/47 Magistrat von Groß-Berlin Preisamt Illmer Polizei Polizeiverordnung über den Betrieb des Schuh- und Kleiderreinigungsgewerbes auf öffentlichen Straßen und Plätzen Anf Grund der §§ 14, 26 Abs. 3 und 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) und der §§ 37, 78 der Reidisgew erbe Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 781) wird mit Zustimmung des Magistrats von Groß-Berlin für den Ortspolizeibezirk Berlin felgende Polizeiverordnung erlassen: L Schuh- und Kleiderreinlgungsunternehraeo § 1 (1) Zur Errichtung eines Schuh, und Kleiderrednigungisunternehmene bedarf es der Erlaubnis der Polizeiinspektion, in deren Bezirk das Unternehmen einen Sitz hat. (2) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn edn öffentliches Bedürfnis hierfür besteht und die Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist. (3) Die Anzahl der zu genehmigenden Schuh- und KleiiderreinigungsunteT-cehmen darf nicht 30 überschreiten. In jedem Unternehmen dürfen nicht mehr als 6 Personen beschäftigt werden. (4) Vor Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller den schriftlichen Nachweis zu führen, daß er bei dem zuständigen Arbeitsamt registriert und von diesem für die Errichtung des Unternehmens freigeefcedlt. ist. (5) Außerdem dürfen nur solche Personen als Schuh- und Kldderreimger beschäftigt werden, die bei dem zuständigen Arbeitsamt registriert und von diesem für die Beschäftigung freigestellt 6ind. V. 5 2 (1) Der Inhaber eines Schuh, und Kleiderreinigungsuntemehmens darf auf Öffentlichen Straßen und Plätzen sein Gewerbe nur durch solche Personen (Schuh- und Kleiderreiniger) aus üben lassen, die mit einer polizeilichen Erlaubnis pienstschedn) und Dienstnummer versehen sind. Den Dienstschein erhalten nur solche, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. 5 3 (1) Der Unternehmer hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die persönlichen Verhältnisse der von ihm beschäftigten Schuh- und Kleiderredniger, die Nummern und Daten der ihnen polizeilich erteilten Dienstecheine, die ihnen zugeteilten Schildnummern und. Standorte ersichtlich sein müssen. Für die Richtigkeit der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben ist er verantwortlich. 5 4 (!) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Schuh- und Kleiderreiniger während der Ausübung des Dienstes folgende Gegenstände bei sich führen: II. Selbständiger Schuh- and Klelderrelnlgcr § 6 p Als selbständiger Schuh- und Kledderreindger ist anru&chcn, wer auf eigene Rechnung auf Straßen unid Plätzen im Sinne der Straßenordnung seine Dienste als Schuh- und Kleidenainiger anbietet. Der selbständige Schuh-und KleiderreindgeT bedarf einer von der zuständigen Polizeiinspektion er teilten Erlaubnis (Dienstschein). (2) Di© Erlaubnis ist nur solchen Personen zu erteilen, die nach dem asuts-ärztlichen Gutachten für einen anderweitigen Arbeitseinsatz nicht geeignet sind (Arbeitsunfähige)} eie müssen außerdem zuverlässig sein. (3) Die örtlichen. Zahlen der selbständigen Schuh- und Kleider reiniger dürfen nicht begrenzt werden. Jeder arbeitsuchende Antragsteller muß vom Arbeitsamt freigestellt sein, bevor ihm di© Erlaubnis (Dienstschein) erteilt wind. Diese Freistellung-Genehmigung kann nur vom Arbeitsamt nach der persönlichen Registrierung erteilt werden. § 7 (1) Der selbständige Schuh- und Kleiderreiniger ist verpflichtet, jeden Wohnungswechsel der für seine bisherige Wohnung zuständigen Polizei-Inspektion und dem zuständigen Wohnarbeitsamit innerhalb von xwad Tagen mündlich oder schriftlich anzuzeigen. § 8 (1) Er muß dm Dienst folgende Ausrüstungsgegenstände bei akh führeni i) Seinen Dienstschein mit dem polizeilich abgestempelten Lichtbild. b) eine rot© Schirmmütze, c) ein in der Schirmmütze befestigtes Messing.schild (in Ermangelung rcro Messing kann auch ein anderes Metall verwendet werden), das in Ziffern von 2,6 cm Höhe die ihm polizeilich erteilte Nummer und darüber die Bezeichnung ,,Selbständiger Schuh- und Kleiöei reiniger" enthält. 6} einen Abdruck dieser Polizeiverordnung nebst Aus'üinungnweisung und Gebührenordnung. (2) Ferner ist er verpflichtet, einen Abdruck -der jeweilig gültigen Gebührenordnung an dem Schuhputzstand (Sessel usw.) in gut leeerlicher. nicht ver-wiechharer Schrift und an gut sichtbarer Stelle anzubringen. III. Verhalten der Schuh- nnd Klelderreiniger } 9 (1) Die Schuh- und Kleiderreiniger dürfen ihr Gewerbe nur an dem von den Polizeiinspektionen ihnen zugewiesenen Standorten ausüben; der öffentliche Verkehr darf hierdurch weder durch sie selbst noch durch die Aufstellung ihreT Gerätschaften behindert werden. Den Weisungen des Straßen, aufeicht-spersonals bezüglich der Aufstellung und des Verhaltens auf den öffentlichen Straßen und Plätzen haben sie nachzukommen und auf Verlangen die in §§ 4 und 8 genannten Gegenstände vorzuzeigen. Sie dürfen ihre Dien-stabzeichen nicht anderen zur Ausübung des Schuh- und Kleiderrein!gungs-gewerhes überlassen. (2) Gibt ein Schuh- und Kleiderreiniger eines Schuh- und Kleiderr©in:gung3-antemelimens sein Gewerbe auf oder wird die ihm erteilte Erlaubnus (Dienst-cchein) aus einem anderen Grunde ungültig, so hat er dieses der zuständigen Polizeiinspektion anzuzeigen und gleichzeitig Dienstschein und Nummern- child zurückzugeben. (3) Die gleiche Anzeige hat der Schuh- und Kleiderreiniger dem zuständigen Arbeitsamt zu erstatten. § 10 Die Gebühren richten sich nach der anliegenden Gebührenordnung. 5 11 Jeder Schuh- und Kleiderreiniger ist verpflichtet, die tn der Gebührenordnung aufgeführten Dienste für den darin bestimmten Preis zu übernehmen er kann Vorausbezahlung der ihm zustehenden Gebühr beanspruchen. § 12 Der Schuh- und Kleiderreiniger muß dem Auftraggeber auf Veriaogon tela di© Gebührenordnung zur Einsicht vorlegen. Di© Pflicht zur Anbringung der Gebührenordnung an dem Schuhput-iAtand oder Sessel wird hierdurch nicht berührt. IV. Strafbestimmungen § 13 Für jeden Fall der NichtbefoLgung der Polizeiverordnung witd hdomiit di Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 50 RM, im NichtbeUreibungs-falle die Festsetzung von Zwangshaft bis zu einer Woche, angedroht. Soweit die Nichtbefolgung dieser Polizei Verordnung nach Reichs- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist, bleibt die Androhung der Strafe unberührt, V. Inkrafltrelen der Verordnung § 14 Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Verordnungsblatt von Groß-Berlin in Kraft. (IV/1 Tgb.-Nr. 35.03/46 S. 39 Nr. 14) Berlin, den 22. September 1947. Der Polizeipräsident a) Einen ihr polizeilich abgestempeltes Lichtbild enthaltenden Dienstschein, b) je ein abgedrucktes Stück dieser Polizei Verordnung in der jeweils gültigen Fassung bzw. mit etwaigen Nachträgen nebst Ausführung-an Weisung und Gebührenordnung, c) eine rote Schirmmütze, d) ein in der Schirmmütze befestigte Messingchild (in Ermangelung von Messing kann auch anderes Metall genommen werden), das in Ziffern von 2,6 cm Höhe die ihm polizeilich erteilte Nummer und darüber die Bezeichnung „Schuh- und Kleider reiniger" enthält. (2) Ferner hat er dafür zu sorgen, daß die Schuh- und KledderrelnigeT in Ausübung ihres Dienstes an ihren Schuhputz-ständen, SeÄseln usw. einen Abdruck der jeweilig gültigen Gebührenordnung in gut leserlicher, nicht verwischbarer Schrift und an gut sichtbarer Stell© anbringen. § 5 (1) Der Unternehmer äst verpflichtet, innerhalb von zwei Tagen der zuständigen Polizeiinspektion und dem zuständigen Wohnarbeitsamt di© Eindellung oder Entlassung jedes Schuh- und Kleider reiniger mit Namen, Schildnummer, .Nummer und Datum des Dienstscheines, ebenso die Verlegung der eigenen Wohnung und de Betriebssitzes anzuzedgen, ferner innerhalb drei Tagen Jeden Wohnungswechsel der Schuh- und Kleiderreiniger mitzuteilen. Die Aufgabe des Gewerbes it unverzüglich unter Beifügung der Erlaubnis der zuständigen PoLizeiinspektion und dem Arbeitsamt anzuzeigen. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den polizeilichen Vorladungen pünktlich Foto© zu leisten. Ausführiuigsanweisung zur Polizeiverordnung über den Betrieb des Scluih- und Kleiderreinigungsgewerbes vom 22. September 1947 I. Zu § 1 (1) Der Inhaber eines Schuh- und Kleiderreinigungsunternehmen bat tot Erteilung der Erlaubnis als Sicherheit für bestehende und noch zur Entstehung kommende Forderungen ein Sparkassenbuch über 1000 RM bei der Sparkasse der Stadt Berlin zu hinteriogen und dem Polizeipräsidenten in Berlin, Abteilung IV, zu verpfänden. Die Hinterlegung und Verpfändungseiklärung der Sparkasse der Stadt Berlin wird der Polizeihaupikass© zur Aufbewahrung übergeben. (2) Die Sicherheit haftgt (soyrohl für etwaige Geldstrafen, die gegen den Unternehmer oder die von ihm angestcllten Schuh- und Kleiderreiniger bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser PoKzeiverordnung verhängt werden, als auch für zivilrechtliche Ansprüche des Publikums aus dem Diensty-ertroge und etwaigen bei der Dienstleistung begangenen unerlaubten Handlungen. Di© Sicherheit erhält der Unternehmer zurück, wenn er das Geschäft aufgegeben hat und binnen drei Monaten nach der Anz&ig© und Rückgabe der Erlaubnis keine Bestrafungen oder Ansprüche der genannten Art bei der Polizeiinspektion bekannt oder ang©£*eldet worden sind. Wird deT Polizei-inspektion nicht nachgewiesen, daß innerhalb dieser Frist angemeldete Ansprüche binnen einer ferneren Frist von drei Monaten bei dem rus-täivdigon Gericht zur Entscheidung anhängig gemacht worden sind, so veranlaßt di;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 252 (VOBl. Bln. 1947, S. 252) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 252 (VOBl. Bln. 1947, S. 252)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen. bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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