Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 250

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 250 (VOBl. Bln. 1947, S. 250); 250 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 26. 9. Dezember 1947 § l W-erden Berliner Betriebe in der Zeit vom 6. Oktober 194? bis rum 31. März 1948 Infolge Frost, Kohlenmangel, Strom- oder Gassperren oder Kürzungen des Strom- oder Gaskontingents stillgeilegt oder müssen sie die Arbeitszeit in ihrem Betrieb aus diesen Gründen um mehr als 1 Arbeitstag in der Woche verkürzen, so erhalten die dadurch betroffenen Arbeitnehmer für das ausgefallene Arbeitsentgelt eine Arbeitsausfallunt-erstülzung. Bei Antrag-Stellung hat der Unternehmer nach zu weisen, daß er alles unternommen hat, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Die Auszahlung der Arbeitsausfallunterstützung ah die Arbeitnehmer erfolgt durch den Betrieb nach Prüfung und Anweisung $ es für den Betrieb zuständigen Bezirksarbeitsa-mles. S 9 2 Die Arbeitsausfallunterstützung beträgt: 1. Bei völliger Stillegung des Betriebes % des Nettoarbeitsentgelts, jedoch nicht mehr als 42 RM in der Woche. 2. Bei' Arbeitszeitverkürzung 608/ de Unterschiedes zwischen dem tatsächlich erzielten Nettoarbcitsentgelt und dem NeU-oarböitsentgelt, das der Unterstützungsberochtigte erzielt hätte, wenn die Arbeitszeit im Betrieb nicht verkürzt wäre, jedoch Blicht mehr als 35 RM ln der Woche. Das Nettoarbei Vseiüg eit wird auf -der Grundlage der letzten 4 Arbeitswochen und unter Berücksichtigung einer 46stündägen wöchentlichen Arbeitszeit ermittelt. Bei kürzerer Beschüftlgungsdauer als 4 Wochen wird das Nettoarbeitsentgelt nach dieser Arbeitszeit berechnet. Bei einer regelmäßig kürzeren Arbeitszeit als 48 Stunden wöchentlich wird das Nettoarbeitsenlgelt nach der tatsächlichen Arbeitszeit errechnet. § 3 Der. Antrag auf Gewährung der Arbeiteausfallunterstützung ist vom Unternehmer und von der Betriebsvertretung gemeinsam bei dem zuständigen Bezirksarbeitsamt umgehend nach der Stillegung des Betriebes oder der Arbeitszeitverkürzung zu stellen. Uber den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksarbeitsamt. Gegen die Entscheidung des Bezirksarbeitsamtes ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides die Bevschwerde an die Abteilung für Arbeit des Magistrats von Groß-Berlin zulässig. Di Entscheidung der Beschwerdestelle ist endgültig. Die Anträge auf Gewährung der Arbeitsausfallunterstützung sind in folgender Form zu stellen: 1. ist sofortige Meldung in doppelter Ausfertigung von der Stillegung bzw. Arbeitszeitverkürzung nach a) Beginn, b) Umfang in Tagen, c) Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, d) voraussichtliche Dauer erforderlich. 2. 6ind genaue Berechnungsunterlagen da einfacher Ausfertigung über die ausgezahltcn Arbeitenusfallunterstützungen bei Schluß der jeweiligen Auszahlungsperioden einzureichen. Der Antrag zu 1) ist ohne Vordruck, zu 2) auf Grund von Vordrucken getrennt nach völliger Stillegung und Arbeitszeitverkürzung zu erstatten. Vordrucke 6ind vom zuständigen Bezirksarbeitsamt anzufordern. § 4 Soweit Arb/tnehmer auf Grund anderer Bestimmungen Anspruch auf Bezahlung bei Vrbeitsausf&Tl halben, entfällt oder mindert ich der Anspruch nach dieser V Ordnung. Die Arbeite fallu-nterstützung ist eine Fürsorgeleistung. Sie iet daher frei von Einkomm-. ri- und Kirchensteuer, Sozun!verSicherungsbeiträgen und anderen Abzügen. Die Arbeit';nter führen 6 / des ausgezahlten Unterstützungsbetrages als Sozial versieh;ingsbeitrag an die Versicherungsanstalt Berlin ab. § 5 ArbeitsveriW'inis, Versicherungsverhältnis und Einstufung in die Lebens-miltelversÄigr .: werden durch Stillegung des Betriebes oder Arbeitszeitverkürzung nicht verändert. Entlassungen von Arbeitnehmern aus den int § 1 der Verordnung angeführten Gründen sind unwirksam, jedoch hat das Arbeitsamt das Recht, die nicht beschäftigten Arbeitskräfte für die Dauer der Stillegung des Betriebes oder der Arbeitszeitverkürzung anderweitig zu vermitteln. Der Unterstützungsemplänger hat eich während der Unterstützungszeit entsprechend den Weißungen des zuständ'gen Bezirksarbeitsamtes der Melde-kontrolle zu unterziehen. § 6 Die Aufbringung der Kosten für die Arbeitsausfallunterstützung erfolgt zunächst vorschußweise aus Haushaltsmitteln von Groß-Berlin, bis durch ein Gesetz des Alliierten Kontrollräte für Deutschland oder für die Gebietskörperschaft Groß-Berlin über die Sozialversicherung einschl. Arbeitsausfallunterstützung eine anderweitige Regelung getroffen wird. Berlin, den 2. Oktober 1947. Magistrat von Groß Berlin Der Oberbürgermeister I. V.: L. Schroeder Preisamt Regelung der Preise für Trinkbranntweine und iiköre In Abänderung des am 21. Dezember 1945 ergangenen Erlasses betreffend Regelung der Preise für Trinkbrannlweine im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin" veröffentlicht im Verordnungsblatt der Stadt Berlin vom 31. Dezember 1-945 Nr. 17 S. 183 werden für die im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin aus-gelieferten und in den hier zu gelassen an. Geschäften zum Verkauf kommenden Trinkbranntweine ab 15. Oktober 1947 folgende Festpreise festgesetzt: Flaischen- Hersteller- Großhandels- Einzelhai Stärk inhalt Abgabepreis Abgabepreis Abgabe} RM RM HM a) Triskbranntweine 32 V. 1 - Ltr. 75,40 77,60 81,10 0,7 „ 52,80 54,40 56,80 40 V. 1 Ltr. 93,50 96, 100, 0,7 „ 65,50 67,20 70, b) Likör® 30 V. 1 Ltr. 73,40 75,70 79,30 0,7 51,40 53. 55,50 32 /. 1 Ltr. 77.90 80,30 84, N. 0,7 ., 54,50 56,20 58,80 35 V. 1 Ltr. 84/70 87,20 91,10 0,? 59,30 61, 63,80 38 V. 1 Ltr. 91.50 94,10 98.20 0,7 „ 64, 65,90 68.80 40 V. 1 Ltr. 96,10 98,80 103, 0.7 ., 67,30 69,20 72,10 Die Preise enthalten die zur Finanzierung des Wiederaufbaues erhöhte Spritsteuer einschließlich Haushaltseufschlag und gelten einschließlich Flasche. Der Unterschied zwischen dem Fabrik- un-d dem Großhantdelsabgabeprois ist die Brulto-Handeksspanne des Großhändlers, der Unterschied zwischen dem Groß- und K leintet n delsa bgab e (Ve rb rau ehe r-) preis ist die Bruttohandeis-spanno des Kleinhändlers (Einzelhandelsgeschäft). Verkauft die Fabrik ohne Einschaltung eines Großhändlers unmittelbar an einen Kleinhändler (Einz.el-hande.lsgeschäft), kann sie ihre Abgabepreise, der Kleinhändler seine Handelsspanne um die Hälfte der Bruttogroßhan-dcisspanne erhöhen. Die Fabrikabgabepreise verstehen sich „frei Lager des Großhändlers'' oder „frei Einzel-handelsgeschäft'', die Großhandelsa-bgabep reise „frei Einzel-handelsgeschäft". Holt der Käufer die Ware ab, bat er Anspruch auf Preisnachlaß in einer zwischen ihm und dem Verkäufer zu vereinbarenden Höhe. Berlin, den 24. Oktober 1947. PxA B 1 1300 3006/47 Magistrat von Groß-Berlin Preisamt Illmer Regelung der Ausschankpreise für Spirituosen, Alkolat und Cocktail in Gaststätten A. Spirituosen In Abänderung des am 1. November 1946 ergangenen Erlasses betreffend Regelung der Ausschankpreise in Gaststätten veröffentlicht im Verordnungsblatt für Groß-Berlin vom 23. November 1946, Nr. 45, S. 417 werden für Spirituosen (Trinkbr-annfweine und Liköre) je 2,5 cl Glas ab 16. Oktober 1947 nachstehende höchstzulä©s*ige Ausscliankpreise festgesetzt: Preis gruppe I II III B. Cocktail bis 35 */oige Ware 3,20 RM 3,50 RM 3,80 RM über 35 Voige Ware 4, RM 4,30 RM 4,70 RM In Abänderung der Regelung der Preise für Bar- und Mixgetränke (Cocktails) in Gaststätten im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin vom 9. Juli 1946 veröffentlicht im Verordnungsblatt der Stadt Berlin vom 29.- Juli 1946, Nr. 30, S. 247 gelten beim Verkauf von Bar- und Mixgetränken (auch Cocktails) in Gaststätten im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin ab 15. Oktober 1047 folgende Höchstpreise: Alkohol- Inhalt gehalt Cocktail 2,5 ei 10 12 / Cocktail Spezial 2,5 d 20 25 C. A 1 k o 1 a t Prei-sqruppe I II III 3,50 RM 4, RM 5, RM 5, RM 6, RM 7,50 RM In Abänderung der Regelung der Ausschankpreise für Alkol-at in Gaststätten im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin vom 7. März 1946 veröffentlicht im Verordnungsblatt der Stadt Berlin Nr. 12 vom 14. März 1946, S. 90 darf Alkolat, 15gradige gefärbte gezuckerte Spirituosen, hergestellt unter Verarbeitung von Natursäften,' Kräutern und natürlichen Essenzen im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin ab 15. Oktober 1947 in Gaststätten der Preisgruppe I zum Preise von höchstens 6,70 RM für das 10-cl.-Gla der Preisgruppe II zum Preise von höchstens 7,20 RM für des lO-rl.-Gla der Preisgruppe III zum Preise von höchstens 7,90 RM für das 10-cl.-Glaß zum Ausschank gebracht werden. Berlin, den 24. Oktober 1947. PrA. B 1 1300 3006/47 Magistrat von Groß-Berlin Preisamt Illmer Höchstpreise für Obst und Gemüse ab 1. November 1947 Preisliste Nr. 11/1947 Auf Grund der Anordnung über die Prelsregeiung für Obst und Gemflse vom 26. April 1946 (VOB1. S. 149) werden folgende Höchstpreise für Berliner Erzeugnisse festgesetzt: Mengen- Erzeuger- Groß- Kleinangabe handeis- hundels- höchstabqabeprei Erzeugnisse und Güteklassen Weißkohl A ' j 100 kg RM 16, *RM 22, je kg RM 0.30 Rotkohl A s (ist 100 kg 22, 28,60 je kg 0,38 Wirsingkohl A . 100 kg 20 26,25 je kg 0,35 Blumenkohl A über 26 cm 0 . 100 St. 80, 96.20 je St. 1,28 „ A 22 26 cm 0 . ico st. 65, 73 70 je St. 1.05 A 15 22 cm 0 . 100 St. 45, 55,50 je St. 0.74 „ A unter 15 cm 0 . , 100 St. 25, 31,50 je St. 0,42 100 kg 22, 28,60 je kg 0,38 Rosenkohl A 100 kg 70, 85.50 j kg 1,14 Kohlrabi A o. Laub 100 kg 20, 26,25 je kg 0,35 „ m. L.( jungwüchsig,’ über 4 cm 0 100 kg 26, 33, je kg 0,44 „ „ „ unt. 4 cm 0 100 kq 16, 22, je kg 0,30 „ „ „ üb. 6 cm 0 100 st. 10, 13,50 je St. 0,18 * 8 cm 0 100 st. 8, Id ,20 je St. 0,16 „ „ „ 3 4 cm 0 100 st. 5. 7,50 Je St. 0,10 geplatzt Ware 20 /, Schießer 50 °/o weniger. 100 kg 30. \ 38,70 je kg 0,52 f A über 300 g . * . 100 St. 18, 22,50 je St. 0,30 i, A „ 200 g . # f s 100 St. 14. 16,80 je St. 0,22 ,, A „ 150 g i 100 St. 12, 14,50 j St. 0,19 „ A „ 100 g . * i * * 100 St; 8, 10,20 je St. 0,14 Endivien A . 100 st. 25, 31,50 Je St. 0.42 Spinat A 100 kg 33, 41,70 je kg 0,56 Mangold A , t t i i i i 100 kg 23, 30 je kg 0,40 Rapunzel A . 100 kg 60, 73.50 je kg 0.98 Möhren u. Karotten A ohne Laub über 15 mm Ö) 100 kq 22, 28.60 je kg 0.38 unter 15 mm 0 190 kg 9, 13,50 je kg 0,18 4?;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

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