Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 249

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 249 (VOBl. Bln. 1947, S. 249); Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 28. 9. Dezember 1947 249 Via, Tjsm erfolgreichen Durchführung der Rattenbekämpfung werden folgend Mlndestmeugen für ausiegefertige Brocken oder frisch hergestellt# Söder, deren Mindestgewicht 5 Gramm nicht unterschreiten soll, festgesetzt: 1. Für den Kleingärtner (Laubenbesitzer) Je Laube bzw. Parzelle 100 Gramm frisch gefertigte Köder oder 40 ausiegefertige Brocken. i. Für Eigenheime, Siedlungshäuser und Eigenheim- und Siedlungsgelände a) für den Keller des Hauses 100 Gramm oder 40 Brocken, außerdem für Je 100 qm Land 20 Gramm oder 10 Brocken, b) für ein Haus mit Tierhaltung in der Nähe der Ställe zusätzlich 100 Gramm oder 40 Brocken, c) für das noch unbebaute Eigenheim- und Siedlungsgelände mit oder ohne Zaun pro 100 qm 25 Gramm oder 10 Brocken. i. Pür das Wohnhaus: a) im Keller sind Köder entsprechend der Zahl der Wohnungen auszn-legea, und zwar in Häusern bis zu 10 Wohnungen je Wohnung 15 Gramm oder t Brocken, mindestens aber 100 Gramm oder 40‘ Brocken, ln Häusern mit bis zu 20„ Wohnungen je Wohnung 15 Gramm oder 6 Brocken, in Häusern mit über 20 Wohnungen je Wohnung 10 Gramm oder ■ 3 Brocken, b) für Gärten oder Grünflächen, die zum Wohnhaus gehören, zusätzlich für je 100 qm Land 25 Gramm oder 10 Brocken, mindestens jedoch 50 Gramm oö'T 20 Brocken, c) für Lager je ICO Insassen 100 Gramm oder 40 Brocken, 4. Für die Schiffahrt: . aj Bootsschuppen je 100 qm 50 Gramm oder 20 Brocken, b Frachtschiffe usw. je nach Größe 100 150 Gramm oder 40 80 Brocken. 4. hur die Betriebe des Nahrungs- und Genußmittelgewerbes (Bäckerei, Fleischerei, Gemüseladen, Zentralmarkthallen, Lebensmittelgeschäfte, Geflügel- und Wildbrethandlungen sowie sonstige Geschäfte des Nah-rungsmittelgewerbes) in ihren gewerblichen Betriebsräumen sowie in ollen Kellerräumen 100 Gramm oder 40 Brocken. 4. Für die anderen gewerblichen Betriebe in den Keller-, Lager- und Spei eher räumen, Wegen und Plätzen auf 100 qm 50 Gramm oder 20 Brocken. Bei Geschäfts- und Verwaltungsgebäuden in den Kellern, Verpflegung- und Küchenräumen auf 100 qm 50 Gramm oder 20 Brocken. f. Bei Garten-, Park-, Bahn- und Kanalanlagen, auf Schulhöfen, in. Gewächs- und Geräteräumen, besonders an den nachstehend angegebenen Stellen auf 100 qm mindestens 25 Gramm oder 10 Brocken: a) in Gebüschen, /. b) an den Einmündungsstellen von Niederschlag- und anderen Abwässern, c) an den Uferrändern der Parkgewässer, der Seen, Teiche und Kanäle, d) in den unterirdischen großen Kanalrohren und Kanalisationsgängen, o) in der Umgebung von Kornposthaufen, f) auf größeren Freiflächen in einer 10 m breiten Randzone, soweit diese Flächen an bewohntes Gebiet angrenzen. IX. Küchenabfälle und sonstige Abfallstoffe, insbesondere Müll und Dung sowie Gerümpel, müssen rechtzeitig vor dem 15. November 1947 entfernt werden. Für eine rattengeschützte Aufbewahrung von Lebensmitteln und Futtermitteln ist zu sorgen. X. Die Schlupflöcher der Ratten sind gleich nach Beendigung der Rattenbekämpfung in geeigneter Weise fest abzudichten, gegebenenfalls sind auch sonstige Vorkehrungen zu treffen, um ein Neuaufkonamen von Ratten möglichst zu verhindern. Tote Ratten sind unmittelbar nach dem Auffinden su vergraben oder zu verbrennen. Ubriggebliebene Reste der Vertilgungs* mittel sind nach Ablauf der Bekompfungstage zu verbrennen. XI. Die Bezirksgesundheitsämter überwachen die Durchführung der .vorstehenden Maßnahmen und erteilen Auskunft. Die Beauftragten der Bezirksgesundheitsämter üben Kontrolle über die Auslegung der Köder aus. Sie prüfen die Durchführung der Rattenbekämpfung, insbesondere die Auslegung der Köder. Die leeren Packungen der verwendeten Präparate sind ihnen vorzulegen. Auf Grundstücken, die besonders stark von Ratten befallen sind, kann das BeziTksgesundheitsamt eine in regelmäßigen Abständen zu wiederholende Bekämpfung anordnen. Hausruinen in der Nähe bewohntei Grundstücke sind nur dann mit Rattenködern zu belegen, wenn ein Rattenbefall vom zuständigen Gesundheitsamt festgestellt und aus diesem Grunde die Rattenbekämpfung angeordnet wird. Berlitt, den 3. Oktober 1947. Magistrat von Groß-Berlin Abteilung Gesundheitswesen I. V.: Dr. Holthöfer Ver.kehr und Versorgungsbetriebe Einschränkung des elektrischen Stromverbrauches Zur Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung während des Winters ind Stromverbrauchseinschränkungen notwendig, die sowohl den Gesamtstromverbrauch als auch die Strominanspruchnahme in den Spitzenbelastungszeiten betreffen. Der Magistrat von Groß-Berlin ordnet deshalb mit Wirkung ab 1. November 1947 an: 1. Groß- und Einzelhandelsgeschäfte sowie Gaststätten ohne Speiseabgabe dürfen bis zum 29. Februar 1948 werktags von 6 bis 8.30 Uhr und Montag bis Freitag von 16.30 bis 22 Uhr keinen elektrischen Strom verbrauchen. Solche Geschäfte dürfen in den Monaten November 1947 bis Februar 1948 monatlich nur 70 % derjenigen Strommenge verbrauchen, dde ihnen im September 1947 zum Verbrauch zustand. Ausgenommen hiervon 6ind Lebensmittelgroß- und -einzelhan-d e 1 sge6chäf t e , Apotheken sowie Unternehmen des Tranßportgewerbes und Handelsunternehmen für feste und flüssige Brennstoffe, für die es bei der bisherigen Regelung verbleibt. 2. Gaststätten mit regelmäßiger Speiseabgabe dürfen bis zum ?9. Februar 1948 an allen Tagen ab 21 Uhr keinen Strom verbrauchen. Ausgenommen sind die beiden Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr. In den Monaten November 1947 bis Februar 1948 dürfen Gaststätten mit Speiseabgabe monatlich nur 80 % derjenigen Strommenge verbrauchen, die ihnen dm September 1947 zum Verbrauch zusland. 3. Industrie- und Handwerksbetriebe dürfen bis zum 29. Februar 1948 werktags in der Zeit von 6 bis 8.30 Uhr und von 16.30 bis 22. Uhr keinen elektrischen Strom verbrauchen. Solche Betriebe dürfen in den Monaten November 1947 bis Februar 1943 monatlich nur 80 #/o derjenigen Strommenge verbrauchen, die ihnen im September 1947 zum Verbrauch zusland. Die Betriebe des Friseurhand werks dürfen bis zum 29. Februar 1948 nur 70 % derjenigen Strommenge verbrauchen, die ihnen im Sep- tember 1947 zuiü Verbrauch zustaod. Ausgenommen hiervon dnd Betriebt, di aus zwingenden technischen Gründen k ontinuierllch arbeiten sowie Industrie- und Handwerksbetriebe des Nahrungsmittel gewer b e s. Außerdem kann die Abteilung für Wirtschaft auch für andere Betrieb Ausnahmen von dieser Einschränkung zulassen, wenn hierfür ein dringende* volkswirtschaftliches Interesse gegeben ißt. Betriebe, die im Sinne der vor* 6 t eh enden Ausnahmereg elung aus zwingenden technischen Gründen kontinuierlich arbeiten, geben ihren zuständigen Energieleitstellen hierüber bis zua 10. November 1947 eine Meldung in doppelter Ausfertigung, in der die technischen Gründe darzueteilen sind. Erfolgt eitens der Energieledtstelle innerhalb von zwei Wochen keine Einwendung, ist damit di# Anerkennung im Sinne der Ausnahmeregelung ajisgGesprochen. Kontingente, (he von Besätzungsnräeilten gegeben sind, fallen nicht unt die Kürzung. 4. Druckereien und Verlage dürfen bis zum 29. Februar 1948 aa allen Tagen in der Zeit von 6 bis 8.30 Uhr und von 10 bis 22 Uhr Kraftstrom nicht verbrauchen. Solche Betriebe dürfen in den Monaten November 194? bis Februar 1948 monatlich nur 80 / derjenigen Strommenge verbrauchen, di* ihnen im September 1947 zum Verbrauch zusland. 5. Theater, Kinos und Vergnügungsstätten dürfen bo zum 2fl. Februar 1948 an einem Werktage zwischen dem Montag und Freitag jeder Woche keinen elektrischen Strom verbrauchen. Die Bestimmung de* Scltließungstages bleibt jedem Unternehmen überlassen, liegt jedoch dann für die Zeit bis Ende Februar 1948 fest und ist an den Eingängen eichtbar be-k-mn Laugeben. Die Werktage zwischen Weihnachten und Neüjahr werden von dieser Einschränkung nicht berührt. Die Theater, Kinos und Vergnügung, statten dürfen in den Moneten November 1947 bis Februar 1948 monatlich nur 80 % derjenigen Strommenge verbrauchen, die ihnen im September 1947 zum Verbrauch zustand. 6. B e h 5 r d e n , Schulen und sonstige öffentliche oder p r i va t e VeTw.a 11 j n g e n legen bis 29. Februar 1948 ihre Untorricht#-bzw. Dianststunden im Ingresse der Stromersparnis auf die Zeit zwische# 3.30 bis 16.30 Uhr. Reinigungsa r beiten sind innerhalb der Dienst6tuudcu darch-zuföhrsn. Ausgenommen hiervon sind die 0"r gane der öffentlichen "Sicherheit, des Verkehrs und der Gesundheit sowl# Hochschulen und Fachschulen, wenn für letztere die Abteilung für Volksbildung die Durchführung von Abendkursen als notwendig erachtet. 7. Bei Haushaltsverbrauchern wird das für Personen zu- i -gebilligte Kontingent von 100 Wh je Tag und Person bis zum 29. Februar j 1948 auf 70 Wh gesenkt. Das Lichtstromgrundkoniingent von 300 Wh je Tag und Haushalt sowie die Kochstromkontingente bleiben unverändert. 8. Die Stromverbrauchskontingente für öffentliche Versorgung s b e t r i e b e , Krankenanstalten und Ambulatorien, Ärzte, Tieräizte, Zahnärzte und Dentisten werden nidit eingeschränkt. 9. Der Stromverbrauch des öffentlichen Verkehrs (S-Bahn, U-Bahn und Straßenbahn) wird bis zum 29. Februar 1948 im Wochendurcbschnitt um 10®/ gesenkt. 10. Alle übrigen. Im einzelnen bisher nicht aufgeführlen Stromabnehmer dürfen bis zum 29. Februar 1948 nur 80 ®/ derjenigen Strommenge verbrauch!, die ihnen im September 1947 zum Verbrauch zustand. 11. Soweit Stromverbrauchskontingeale durch die EnergicleilsteÜen oder durch andere KontingentderungssteMen nach dem l. 10. 1947 festgesetzt worden sind bzw. künftig festgesetzt werden, ist der in den vorstehenden Einzel-vorschritfen jeweils angegebene Kürzungssatz von diesen Kontingenten ln Abzug zu bringen. 12. Die Innehaltung der vorstehenden Stromverbrauchsbeschränkungen wird durch Beauftragte der Abteilung für Verkehr und Versorgungsbetrfcbe, die hierfür einen besonderen Ausweis erhalten, im Gesamtirvteresse aller Stromverbraucher scharf kontrolliert werden- Zu den Kontrollen werden Angestellte der Stadt, der Polizei und der Bewag herangezogeu werden. Bei Vestößen wird die Energiezufuhx für 7 Tage gesperrt werden, im Wiederholungsfall# für 30 Tage. Berlin, den 31. Oktober 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I V.: Dr. Friedensburg - Finanzwesen Fünfter Nachtrag zur Vergnügungsteuerordnung von GroS-Berhn Artikel I ln § 5 Steuerfrei Veranstaltungen sind in Ziff. 2 die Schlußworte: „ und keine Tanzbelnstigungen damit verbunden sind“ zu ersetzen durch: ,, . auch wenn sie mit Tanzbelustigungen verbunden eind.“ Artikel II Der Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Verkündung ln Verordnungsblatt fÜT Groß-Berlin in Kraft. Berlin, den 14. Juli 1947. # Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I. V.: L. Schroeder Einkommensteueriiche Erleichterung für die anerkannten Opler des Faschismus Auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 24. Oktober 1947 BK/O (47) 248 wird die einkommensteuerliche Erleid* tening, welche laut Magistratsverordnung vom 23. Dezember 1945 (Verordnungsblatt Nr. 17 vom 31. Dezember 1945, Seite 185) den Opfern des Faschl*-mus gewährt wurde, aufgehoben. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Berlin, den 17. November 1947. Magistrat von Groß-Berlia Der Oberbürgermeister I. V.: L. Schroeder Arbeit ' Arbeitsauslallunterstützung im Winter 1947/48 Im Rahmen des von der Stadtverordneten-Versammlung am 7. August 1947 beschlossenen Winternotprogramms wird auf Grund der vorläufigen Verfassung von Groß-Berlin, in Fortführung der bereits dm letzten Winter (lurchgeführt Notstandshilfen der Stadt Berlin die folgende Verordnung über eine ArbdU-ausfailunterstützung erlassen. %;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, e,pschaftlichkeit und Gesetzlich!:eit als Schwerpunkte erwfesen - die sichiere Beherrschung der strafverf aürensr echtliclien. Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

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