Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 247

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 247 (VOBl. Bln. 1947, S. 247); - ‘ Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 26. 9. Dezember 1947 247 4. Die Verwendung von Gas für Raumheizung ist verboten. 5. (I) Alle Zählerablesungen. bei Haushalts verbrau ehern sind mindesten einmal salle zwei Monate von den Berliner Gaswerken zu ver- zeichnen. (II) Alle Zählerablesungen bei anderen Verbrauchern* sind mindestens einmal pro Monat von den Berliner Gaswerken zu verzeichnen. 6. Die Gruppen von Gasverbrauchern sind in der folgenden Vorzugsrangordnung festzusetzen: (I) Militärische Einheiten und Anlagen (II) Industrien, welche mit Aufträgen der Besetzungsbehörden beschäftigt sind (III) Krankenhäuser (IV) Seuchenbekämpfungsstellen (V) Haushaltsverbraucher (VI) öffentlicher Gesundheitsdienst (VII) Pharmazeutische Industrien (VIII) Nahrungsmittelveitubfütuiuisiintcriiehinen (IX) öffentliche Versorgungsbelriebe * (X) Lehranstalten (XI) Institute (XII) Handel und Industrie (nicht im Punkt (II) mitinbegriffen) (XIII) Straßenbeleuchtung (XIV) Motorfahrzeuge, welche mit Flaschengas betrieben werden (XV) Reserve (XVI) Verluste. 7. Allen Verbrauchern der Gruppe (I) Militärische Einheiten und Anlagen ist Gas unbeschränkt zu liefern. 8. Alle Verbraucher der Gruppe (II) Industrien, welche mit Aufträgen der Besetzungsbehörden beschäftigt sind haben die Genehmigung für den Gasverbrauch durch Vermittlung des Vertreters des Komitees für öffentlich** Versorgungsbetriebe von der Militärbehörde einzuholen, welche die Aufträge erteilt. Diese Genehmigung ist spätestens eine Woche, bevor der Verbraucher angeschlossen wird, vorzulegen und hat den täglichen Gasverbrauch und die entsprechend dem Auftrag bzw. Vertrag der Militärbehörde festgesetzte Zeitdauer des Anschlusses anzugeben 9. Der Magistrat hat allen Verbrauchern, außer denen der Gruppe (I), einen Zuteilungsschein auszustellen, in welchem die monatliche Gasration festgesetzt wird. 10. Der Haushaltsverbrauch ist auf folgendes Gas-Grundkontlngent zu beschränken: 5,8 (N plus 1) cbm pro Monat, wobei N der Anzahl der ln einer Familiengruppe zusammenwohnenden Personen entspricht. Jede nicht mit eigener Familie lebende Einzelperson ist in die Familiengruppe einzureihen, welch© in dem gleichen Haushalt wohnt und den gleichen Zähler benutzt. 11. Außer dem in § 10 dieser. Anordnung bezeichnelcn Haushalts-Grund-kontingegt sind Extra-Gasrationen für die folgenden Kategorien von Haus-haltsverbrauchem gestattet, welche einen gemeinsamen Haushaltszähler benutzen: ) Kinder bis zu 5 Jahren ) Körperbehinderte (ira Besit2e einer amtsärztlichen Bescheinigung) (UI) Wohnungen mit ausschließlich Gasbeleuchtung (IV) Angehörige der medizinischen Berufe,* welche eine Privatpraxis haben und welche Gas-Heizgeräte benutzen, nämlich: Zahnärzte, Dentisten, Zahntechniker und Arzte (V) Apotheken*und pharmazeutische Laboratorien . 12. Gas, welches nicht von Gruppen (I) und (II) verbraucht wird, ist nach einem vom Magistrat auszuarbeitenden monatlichen Vcrsorgungsplaa zu verteilen. Der Magistrat hat bis zum 10. eines jeden Monats dem Komitee für öffentliche Versorgungsbetriebe den Monatsplan für den darauffolgenden Monat zur Genehmigung vorzulegen, woraus die vorgeschlagene Gaszuteilung an die obenerwähnten sechzehn Verbrauch erg nippen crsi-chtlich ist, getrennt nach dem'Bedarf der vier Sektoren Berlins. Sobald die Zählerablesungen vorliegen, hat der Magistrat ebenfalls dem Komitee für öffentliche Versorgungsbetriebe ein Verzeichnis, in ähnlicher Form über den tatsächlichen Monatsverbrauch durch die verschiedenen Verbrauchergruppen zu unterbreiten. 13. Erst nachdem alle jetzigen Gasverbraucher mit Zählern versehen sind, dürfen neue Verbraucher ongeschlossen werden. 14. Der Wärmegehalt von Gas ist auf einer Höhe von 3600 kg Kalorien pro cbm zu halten. 15. Ein Höchstverbrauch von 2100 Tonnen Kohle pro Tag ist den Berliner Gaswerken gestattet. 0,15 cbm pro Tag 0,15 cbm pro Tag 0,5 cbm pro Tag 0,8 cbm pro Tag 1,5 cbm pro Tag 16. Strafen für Verstöße gegen Gasrationierungsbestimmungen sind in den Gesetzen Nr. 7 und 19 des Alliierten Kontrollrates festgesetzt. Der Magistrat trägt die Verantwortung für die Durchführung dieser Strafmaßnahmen sowie anderer in etwaigen zukünftigen Gesetzen des Alliierten Kontrollrates enthaltenen Strafmaßnahmen gegen solche, die dieser, bzw. anderer in Ergänzung oder in Abänderung dieser Anordnung seitens der Alliierten Kommandantur erlassenen Anordnungen zuwiderhandeln. 17. Folgende Anordnungen der Alliierten Kommandantur werden mit Wirkung vom 1. November 1947 aufgehoben: BK/O (45) 57 BK/O (45) 152 BK/O (45) 271 BK/O (46) 21 BK’O (46) 66 BK/O (46) 95 BK/O (46) 227 BK/O (46) 235 BK/O (46) 341 BK/O (46) 385. 18. Diese Anordnung tritt mit dem 1. November 1947 in Kraft. Tm Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: A. d’Arnoux Colonel Vorsitzführender Stabschef BK/O (47) 251 28. Oktober 1947 Abänderung Nr. 1 zu BK/Ord (45) Nr. 2 vom 9. August 1945 ’ Gesetzliche Zahlungsmittel Um jedem Zweifel unter der Bevölkerung, der über die Auslegung des Ausdrucke ,,Gesetzliche Zahlungsmittel in 'Deutschland“ bestehen ‘könnte, zu begegnen, ordnet die Alliierte Kommandantur Berlin wie folgt an: 1. § 4 der Anordnung der Alliierten Kommandantur (Ref. BK/Ord (45) Nr. 2) vom 9. August 1945 ist durch folgenden Paragraphen zu ersetzen: ,,Jede Verbindlichkeit, gleichviel, ob durch Sicherheit gedeckt oder nicht, welche lautet auf: Reichsmark, Rentenmark, sonstige gesetzliche Zahlungsmittel in Mark-Währung, Goldmark, Mark, deren Wert sich nach einer beweglichen Skala oder sonstwie nach dem Feingoldpreis (Goldklausel) oder dem Preise sonstiger Edelmetalle, Weden, Wertpapiere oder Währungen, außer den deutschen Währungen (StabUisierungsklausel) richtet, gleichwohl, ob die Verbindlichkeit vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig wird, kann, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 157, 242 und 607'des BGB bzw. der Bestimmungen irgendwelches anderen deutschen Gesetzes, bei Fälligkeit .durch Zahlung ln Reichsmarknoten oder ln Marknoten der Alliierten Militärbehörden, Mark für Mark abgetragen werden; und der Gläubiger ist in allen Fällen verpflichtet, Reichsmarknoten und Noten der Alliierten Militärbehörden zum Nennwert zur Erfüllung der Verbindlichkeiten :n Zahlung zu nehmen. Niemand darf Vereinbarungen treffen oder anbahnen ; oder sich zur Anbahnung solcher anbieten, kraft deren e.ne Zahlung in aus-I ländischer Währung oder eine Lieferung von ausländischer Währung erfolgen sollte, es sei denn, daß die Ermächtigung hierzu seitens einer Alliierten Militärregierung erteilt worden ist.“ 2. Die Unzulässigkeit irgendwelcher kraft der Anordnung der Alliierten Kommandantur (Rer. BK/Ord (45) Nr. 3 und Anordnung BK/O (46) 337) oder sonstiger Anordnung der Alliierten Kommandantur untersagter Zahlungsleistung bleibt von der jetzigen Anordnung unberührt. 3. Diese neue Fassung des § 4 tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: Der Vorsitzführende Stabschef I. V.: J. de Monleon, Lt.-Colonel USA-Militärregierung Berliner Sektor USA-Verbindungsoffizier beim Oberbürgermeister 15. Oktober 1947 KFM/kb Forderungen aus der Benutzung von Grundstücken durch amerikanische Streitkrälte Alle deutschen Forderungen, die sich aus der Besetzung und der Benutzung von Grundstücken durch amerikanische Streitkräfte ergeben, sind dem. Bürgermeister des zuständigen Verwaltungsbezirks bis zum 1. Januar 1948 einzureichen. Forderungen, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Dies findet Anwendung auf Grundstücke, die vor dem 30. Oktober 1947 freigegeben worden sind. Künftige Forderungen, die sich im Zusammenhang mit augenblicklich beschlagnahmten Grundstücken ergeben könnten, müssen innerhalb von 60 Tagen nach der Freigabe solchen Eigentums und Rückgabe an dip deutsche Wirtschaft eingereicht werden. Karl F. Mautner, Verbindungsoffizier Britische Militärregierung Berlin Finanzabteilung 67/16/07 (FIN) 24. Oktober 1947 Bezahlung von Kreditscheinen an entlassene Kriegsgefangene, die jetzt in Berlin ansässig sind Entlassene Kriegsgefangene, die jetzt in Berlin wohnen und Kreditanweisungen in Pfund Sterling besitzen, können jetzt den Gegenwert in Reichsmark (abgerundet auf eine halbe oder eine Mark) zum Kurse von 15, RM für 1 Pfund Sterling ausgezahlt erhallen. Kreditscheine, die auf australische Pfund Sterling, südafrikanische Pfund Sterling oder kanadische Dollar lauten, können gleichfalls zum entsprechenden Kurs dtisgezahlt werden. Folgende Schritte müssen von allen Eigentümern von Krodit-anweisungen unternommen werden, ehe- die Auszahlung erfolgen kann: a) Der Antragsteller hat die Kreditanweisung bei der Zweigstelle de Berliner Stadtkontors in Charlottenburg, Bismarckstraße 48 52, abzugeben. Er erhalt dafür eine Quittung,- dann hat der Antragsteller die folgenden Angaben auf einem entsprechenden Formular zu machen: I. Kricgsgeiangenen-Nummer, II. Dienstrang des Kriegsgefangenen, III. Zuname und alle Vornamen des Kriegsgefangenen (in Druckschrift, Zuname ist zu unterstreichen), IV. Kriegsgefangenenlager vor der Entlassung, V. Datum der Entlassung aus der Gefangenschaft, VI. Entlassende Einheit, VII. Gegenwärtige Berliner Adresse des Kriegsgefangenen. b) Nach der Prüfung der Anweisungen erhält der Antragsteller vom Oberfinanzpräsidenten in Hamburg eine Mitteilung über die Höhe der auszuzahlenden Reichsmark. Nach Erhalt dieser Mitteilung hat sich der Antragsteller an die Zweigstelle des Berliner Stadtkontors in Berlin-Charlollenburg zu wenden, wo ihm der entsprechende Betrag unter Vorlage. I. des vorläufigen Personalausweise, II. der Enllassungsbescheinigung, III. einer Abschrift der Mitteilung des Oberfinanzpräsidenten in Hamburg, ausgczahlt wird. Vorausgesetzt, daß der fällige Betrag aus den Unterlagen des Kriegsgefangenen festgestellt werden kann, kann an Antragsteller, die keine Kreditanweisungen besitzen, gegen Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung Zahlung geleistet werden. Kriegsgefangene, die aus Italien entlassen und im* Besitze von Anweisung Nr. 91 sind, sowie solche aus Nordafrika, Österreich und Norwegen müssen ihre Anweisungen weiterhin aufbewahren. Bezüglich derselben wird eine weitere Bekanntmachung zu gegebener Zeit veröffentlicht werden. V/. K. Curtis, SCO für Controller Finance & Property Contfol Military Government British Troops Berlin;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und operativen Kombinationen Grundsätze der Ausarbeitung und Anwendung operativer Legenden zur Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziel der Anwendung operativer Legenden ist der wirksame Einsatz der sowie anderer Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicherheit unter allen operativen Lagebedinounqen. In Wahrnehmung ihrer Verantwortung als offizielles staatliches Untersuchungshaf.

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