Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 246

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 246 (VOBl. Bln. 1947, S. 246); 246 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 26. 9. Dezember 1947 I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte Kontrollbehörde Kontrollrat Gesetz Nr. 58 zur Ergänzung des Anhanges zum Gesetz Nr. 2 des Kontrollrates Auflösung und Liquidierung der nationalsozialistischen Organisationen Artikel I Gemäß Artikel I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrates wird der Anhang zu diesem Gesetz wie folgt ergänzt: ,,63. Reichsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungs-Ingenieure", Artikel II Dieses Gesetz tritt am 6. September 1947 um 18.00 Uhr ln Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 30. August 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten .Originaltexte dieses Gesetzes sind von Lucius D. Clay , General , Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force P. Koenig, General der Armee V. Sokolowski, Marschall der Sowjetunion unterzeichnet.) Gesetz Nr. 59 Änderung des Kontrollratgesetzes Nr. 13 „Änderung der Ver-mögensteuergesetze" Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I Absatz a) des Artikels III des Kontrollrotgesetv.es Nr. 13 ,,Änderung der Vermögensleucrgcsetze" wird hiermit aufgehoben und durch nachfolgenden Text ersetzt: a) Für die in § 1, Absatz (1) 2, und § 2, Absatz (1), 2 des Vermögensteuergesetzes aufgezählten Körperschaften, Pexsonenvereinigungen und Vcriuögensmassen: I. 2%, wenn das steuerpflichtige Gesamlvermögen RM 500 000, nicht übersteigt} II. 2V:%. wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen RM 500 000, übersteigt, Artikel II Dieses Gesetz hat Gesetzeskraft vom 1. Januar 1946 ab, dem Tage des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes Nr. 13. Ausgefertigt in Berlin, am 20. Oktober 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetze sind von P. Koenig, General der Armee V. Sokolowski, Marschall der Sowjetunion G. P. H a y s , General B. H. Robertson, Generalleutnant unterzeichnet.) Alliierte Kommandantur Berlin BK/O (47) 219 30. September 1947 Aufhebung des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: Die jetzt auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit (RGBl. I S. 45) gültigen Tarifordnungen bleiben in Kraft, bis diese von den zuständigen Behörden aufgehoben oder abgeändert oder neubearbeilet~werden. Im Auffrage der Alliierten Kommandantur Berlin: G. M. O b o r n , Oberstleutnant Vorsitzführender Stabschef BK/O (47) 229 16. Oktober 1947 Erteilung und Versagung der Gewerbeerlaubnis Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Wer innerhalb des Stadtgebietes von Berlin ein selbständiges Gewerbe betreiben will, bedarf hierzu, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nur zu versagen, wenn (1) der Antragsteller die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nicht besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor: (I) bei Personen, die von der Entnazifizierungs-Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK'O (46) 1U1 a betroffen werden und deren Berufung ©eiten des. Entnazifizierungs-Komitees nicht staltgegeben wurde, mit nachträglicher Bestätigung seitens der betreffenden Militärregierung; (II) bei Strafgefangenen, aus der Haft vorübergebend Entlassenen oder unter Bewährungsfrist gestellten Personen; (III) bei Personen, denen die Bürgerrechte aberkannt 6ind; (IV) bei Personen, die unter Anklage stehen oder ihre Aburteilung erwarten (V) bei Personen bei denen außer den in dieser Anordnung angeführten Einschränkungen laut bestehendem deutschem Gesetz Grund 2ur Versagung der Gewerbeerlaubnis besteht; (2) dtie Rohstofflage die Ausübung der Ge Werbetätigkeit voraussichtlich nicht zuläßt, oder $3) die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen, nicht oder noch nicht vorhanden sind,- oder (4) die Erlaubnis mit einer Entscheidung der Militä rbeselzungsbeherlen im Widerspruch stehen würde. 2. Die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen ein treten oder bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 1 rechtfertigen würden. Die Erlaubnis kann bis auf weiteres aufgehoben werden, wenn die Geweih etäligk eit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung aufgenommen oder später auf die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird, auch wenn den Gewerbetreibenden an der Unterbrechung kein Verschulden trifft. Im Falle, daß ein Gewerbeerlaubnis bis auf weitere aufgehoben worden ist. weil die Gewerbet'ätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen war, ist es dem Betroffenen g.esta/ttet, einen neuen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ednzureichen. Ein Anspruch auf Entschädigung kann au6 der Aufhebung der Gewerbeerlaubnis. nicht hergeleitet werden. 3. Die Gewerbeausübung hat. grundsätzlich durch den Inhaber des Unternehmens selbst zu erfolgen. Wo Anträge auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis in bezug auf, 1t. Militärregierungs-Gesetz Nr. 52, unter Kontrolle stehende Betriebe gestellt werden, ist der seitens de? Militärregierung ernannte Verwalter n Sinne dieser Anordnung 1s Inhaber zu betrachten. In solchen Fällen findet § 1 (1) (Versagung auf Grund mangelhafter fachlicher Eignung) bei dem Verwalter selbst keine Anwendung, vorausgesetzt, daß der Betriebsleiter die nötige Fähigkeit zur Gewerbeausübung besitzt. Die Gewerbeausübung durch einen Stellvertreter ist nur aus zwingenden Gründen und mit besonderer Erlaubnis zulässig. Die Gründe müssen, mit Ausnahme von Krankheit und Tod, außerhalb der Person des Gewerbetreibenden liegen. Für eine Übertretung oder ein Verschulden des Stellvertreters ist der Inhaber des Gewerbebetriebes verantwortlich, falls dieser der erforderlichen Sorgfalls- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Im übrigen unterliegt der Stellvertreter der Bestimmung des § 1, Abs. fl). Die Stellvertretererlaubais kann auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt werden. 4. Uber Erteilung und Widerruf der Gewerbe- und Stellvertretererlaubnis entscheidet die für den Sitz des Gewerbebetriebes zuständige Bezirksverv. a’.-tung, soweit es ich um EinzelhaudeIsu litiernehmungen und Handwerksbetriebe handelt. Soweit es sich um G roßhandets-imternehmungeJi und Gewerbebetriebe handelt, deren gewöhnliche Tätigkeit über die Grenzen eines Bezirkes hdai-au-s-reiebt, entscheidet an Stelle deT Bezirksverwailtung der Magistrat. 5. Wer eine nach dieser Anordnung erlaubnisp fl ich ti ge Tätigkeit au6Übt, ohne im Besitze einer Gewerbeerlaubnis zu sein, hat Strafverfolgung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung der Militärregierung zu gewärtigen. 6. Der Widerruf und die Versagung der Gewerbeerlaubnis ist dem Antragsteller unteT Bekanntgabe deT Gründe mittels schriftlichen Bescheides per Einschreiben miUeuteilem. Gegen den Bescheid ist das Rechtsmittel deT Berufung zulässig. Dis Berufung ist innerhalb von zwei Monaten unter Darlegung der Gründe bei derjenigen Behörde einzureichen, welche den Beschluß gefaßt hat. Verweigert oder widerruft ein Verwaltungsbezirk eine Gewerbeerlaubnis, so kann dagegen Berufung beim Magistrat eingelegt werden, welcher dann darüber entscheidet. Gegen die Abweisung einer Berufung durch den Magistrat kann weitere Berufung (Klage) beim zuständigen Gericht erhoben wenden. Gegen die Versagung oder den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis durch den Magistrat kann Berufung (Klage) bei dem zuständigen Gericht erhoben werden. Die Berufung oder zweite Berufung hat keine aufschiebenda Wirkung. 7. DeT Magistrat erläßt die zur Durchführung -dieser Anordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung verlieren alle seitens des Magistrats erlassenem Bestimmungen, die mit ihr nicht im Einklang stehen, ihre Gültigkeit. 9. Am Schlüsse eines jeden Quartals hat der Magistrat der Alliierten Kommandantur ein Verzeichnis über alle während des Quartals erteilten und versagten Gewerbeerlaubnisse vorzulegen. 10. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-BeTlin in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 1948 außer Kraft, es sei denn, daß ihre- Gültigkeitsdauer Ausdrücklich verlängert wird. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: A. d’Arnoo Colonel Vorsitzführender Stabschef BK/O (47) 230 16. Oktober 1947 Gasversorgung und -rationierung Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Der Magistrat und die Berliner Gaswerke sind verantwortlich für die ununterbrochene Gasversorgung in Berlin, gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung. 2. Die Lieferung von Gas ist auf einer gerechten und unbevorzugten Basis zwischen dem britischen, französischen, sowjetischen und amerikan:s hen Sektor von Berlin aufzuteilen. 3. Die Veiwcndung von Gas für Schaufensterbelcuchtungs- und Reklamezwecke iM verboten.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes und die rechtlichen Grundlagen ihrer Bekämpfung. Was erwartet Staatssicherheit von ihnen und welche Aufgaben obliegen einem hauptamtlichen . Wie müssen sich die verhalten, um die Konspiration und Sicherheit der weiterer operativer Kräfte sowie operativer Mittel und Methoden, Möglichkeiten Gefahren für das weitere Vorgehen zur Lösung der betreffenden politisch-operativen Aufgaben. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit noch stärker für die Qualifizierung der Ausgangshinweise und damit zur zügigen und umfassenden Aufklärung genutzt werden.

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