Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 246

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 246 (VOBl. Bln. 1947, S. 246); 246 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 26. 9. Dezember 1947 I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte Kontrollbehörde Kontrollrat Gesetz Nr. 58 zur Ergänzung des Anhanges zum Gesetz Nr. 2 des Kontrollrates Auflösung und Liquidierung der nationalsozialistischen Organisationen Artikel I Gemäß Artikel I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrates wird der Anhang zu diesem Gesetz wie folgt ergänzt: ,,63. Reichsgruppe der öffentlich bestellten Vermessungs-Ingenieure", Artikel II Dieses Gesetz tritt am 6. September 1947 um 18.00 Uhr ln Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 30. August 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten .Originaltexte dieses Gesetzes sind von Lucius D. Clay , General , Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force P. Koenig, General der Armee V. Sokolowski, Marschall der Sowjetunion unterzeichnet.) Gesetz Nr. 59 Änderung des Kontrollratgesetzes Nr. 13 „Änderung der Ver-mögensteuergesetze" Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I Absatz a) des Artikels III des Kontrollrotgesetv.es Nr. 13 ,,Änderung der Vermögensleucrgcsetze" wird hiermit aufgehoben und durch nachfolgenden Text ersetzt: a) Für die in § 1, Absatz (1) 2, und § 2, Absatz (1), 2 des Vermögensteuergesetzes aufgezählten Körperschaften, Pexsonenvereinigungen und Vcriuögensmassen: I. 2%, wenn das steuerpflichtige Gesamlvermögen RM 500 000, nicht übersteigt} II. 2V:%. wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen RM 500 000, übersteigt, Artikel II Dieses Gesetz hat Gesetzeskraft vom 1. Januar 1946 ab, dem Tage des Inkrafttretens des Kontrollratgesetzes Nr. 13. Ausgefertigt in Berlin, am 20. Oktober 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetze sind von P. Koenig, General der Armee V. Sokolowski, Marschall der Sowjetunion G. P. H a y s , General B. H. Robertson, Generalleutnant unterzeichnet.) Alliierte Kommandantur Berlin BK/O (47) 219 30. September 1947 Aufhebung des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: Die jetzt auf Grund des Gesetzes zur Ordnung der Nationalen Arbeit (RGBl. I S. 45) gültigen Tarifordnungen bleiben in Kraft, bis diese von den zuständigen Behörden aufgehoben oder abgeändert oder neubearbeilet~werden. Im Auffrage der Alliierten Kommandantur Berlin: G. M. O b o r n , Oberstleutnant Vorsitzführender Stabschef BK/O (47) 229 16. Oktober 1947 Erteilung und Versagung der Gewerbeerlaubnis Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Wer innerhalb des Stadtgebietes von Berlin ein selbständiges Gewerbe betreiben will, bedarf hierzu, einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nur zu versagen, wenn (1) der Antragsteller die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung nicht besitzt. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor: (I) bei Personen, die von der Entnazifizierungs-Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK'O (46) 1U1 a betroffen werden und deren Berufung ©eiten des. Entnazifizierungs-Komitees nicht staltgegeben wurde, mit nachträglicher Bestätigung seitens der betreffenden Militärregierung; (II) bei Strafgefangenen, aus der Haft vorübergebend Entlassenen oder unter Bewährungsfrist gestellten Personen; (III) bei Personen, denen die Bürgerrechte aberkannt 6ind; (IV) bei Personen, die unter Anklage stehen oder ihre Aburteilung erwarten (V) bei Personen bei denen außer den in dieser Anordnung angeführten Einschränkungen laut bestehendem deutschem Gesetz Grund 2ur Versagung der Gewerbeerlaubnis besteht; (2) dtie Rohstofflage die Ausübung der Ge Werbetätigkeit voraussichtlich nicht zuläßt, oder $3) die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen, nicht oder noch nicht vorhanden sind,- oder (4) die Erlaubnis mit einer Entscheidung der Militä rbeselzungsbeherlen im Widerspruch stehen würde. 2. Die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen ein treten oder bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 1 rechtfertigen würden. Die Erlaubnis kann bis auf weiteres aufgehoben werden, wenn die Geweih etäligk eit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung aufgenommen oder später auf die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird, auch wenn den Gewerbetreibenden an der Unterbrechung kein Verschulden trifft. Im Falle, daß ein Gewerbeerlaubnis bis auf weitere aufgehoben worden ist. weil die Gewerbet'ätigkeit für die Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen war, ist es dem Betroffenen g.esta/ttet, einen neuen Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ednzureichen. Ein Anspruch auf Entschädigung kann au6 der Aufhebung der Gewerbeerlaubnis. nicht hergeleitet werden. 3. Die Gewerbeausübung hat. grundsätzlich durch den Inhaber des Unternehmens selbst zu erfolgen. Wo Anträge auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis in bezug auf, 1t. Militärregierungs-Gesetz Nr. 52, unter Kontrolle stehende Betriebe gestellt werden, ist der seitens de? Militärregierung ernannte Verwalter n Sinne dieser Anordnung 1s Inhaber zu betrachten. In solchen Fällen findet § 1 (1) (Versagung auf Grund mangelhafter fachlicher Eignung) bei dem Verwalter selbst keine Anwendung, vorausgesetzt, daß der Betriebsleiter die nötige Fähigkeit zur Gewerbeausübung besitzt. Die Gewerbeausübung durch einen Stellvertreter ist nur aus zwingenden Gründen und mit besonderer Erlaubnis zulässig. Die Gründe müssen, mit Ausnahme von Krankheit und Tod, außerhalb der Person des Gewerbetreibenden liegen. Für eine Übertretung oder ein Verschulden des Stellvertreters ist der Inhaber des Gewerbebetriebes verantwortlich, falls dieser der erforderlichen Sorgfalls- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Im übrigen unterliegt der Stellvertreter der Bestimmung des § 1, Abs. fl). Die Stellvertretererlaubais kann auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt werden. 4. Uber Erteilung und Widerruf der Gewerbe- und Stellvertretererlaubnis entscheidet die für den Sitz des Gewerbebetriebes zuständige Bezirksverv. a’.-tung, soweit es ich um EinzelhaudeIsu litiernehmungen und Handwerksbetriebe handelt. Soweit es sich um G roßhandets-imternehmungeJi und Gewerbebetriebe handelt, deren gewöhnliche Tätigkeit über die Grenzen eines Bezirkes hdai-au-s-reiebt, entscheidet an Stelle deT Bezirksverwailtung der Magistrat. 5. Wer eine nach dieser Anordnung erlaubnisp fl ich ti ge Tätigkeit au6Übt, ohne im Besitze einer Gewerbeerlaubnis zu sein, hat Strafverfolgung wegen Nichtbefolgung einer Anordnung der Militärregierung zu gewärtigen. 6. Der Widerruf und die Versagung der Gewerbeerlaubnis ist dem Antragsteller unteT Bekanntgabe deT Gründe mittels schriftlichen Bescheides per Einschreiben miUeuteilem. Gegen den Bescheid ist das Rechtsmittel deT Berufung zulässig. Dis Berufung ist innerhalb von zwei Monaten unter Darlegung der Gründe bei derjenigen Behörde einzureichen, welche den Beschluß gefaßt hat. Verweigert oder widerruft ein Verwaltungsbezirk eine Gewerbeerlaubnis, so kann dagegen Berufung beim Magistrat eingelegt werden, welcher dann darüber entscheidet. Gegen die Abweisung einer Berufung durch den Magistrat kann weitere Berufung (Klage) beim zuständigen Gericht erhoben wenden. Gegen die Versagung oder den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis durch den Magistrat kann Berufung (Klage) bei dem zuständigen Gericht erhoben werden. Die Berufung oder zweite Berufung hat keine aufschiebenda Wirkung. 7. DeT Magistrat erläßt die zur Durchführung -dieser Anordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung verlieren alle seitens des Magistrats erlassenem Bestimmungen, die mit ihr nicht im Einklang stehen, ihre Gültigkeit. 9. Am Schlüsse eines jeden Quartals hat der Magistrat der Alliierten Kommandantur ein Verzeichnis über alle während des Quartals erteilten und versagten Gewerbeerlaubnisse vorzulegen. 10. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-BeTlin in Kraft. Sie tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 1948 außer Kraft, es sei denn, daß ihre- Gültigkeitsdauer Ausdrücklich verlängert wird. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: A. d’Arnoo Colonel Vorsitzführender Stabschef BK/O (47) 230 16. Oktober 1947 Gasversorgung und -rationierung Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Der Magistrat und die Berliner Gaswerke sind verantwortlich für die ununterbrochene Gasversorgung in Berlin, gemäß den Bestimmungen dieser Anordnung. 2. Die Lieferung von Gas ist auf einer gerechten und unbevorzugten Basis zwischen dem britischen, französischen, sowjetischen und amerikan:s hen Sektor von Berlin aufzuteilen. 3. Die Veiwcndung von Gas für Schaufensterbelcuchtungs- und Reklamezwecke iM verboten.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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