Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 239

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 239 (VOBl. Bln. 1947, S. 239); Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 24. 22. Oktober 1947 239 c) die städtischen Betriebe, städtischen Gesellschaften und städtischen Einrichtungen mit selbständiger Geschäftsführung. §2 1. Die Wahl des Betriebsrates bestimmt sich nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 1946. 2. Der Betriebsrat besteht in Betrieben von 20 bis 49 Beschäftigten (Angestellten und Arbeitern) aus 3 Mitgliedern, in Betrieben mit 50 bis 99 Beschäftigten aus 5 Mitgliedern, ln Betrieben mit 100 bis 199 Beschäftigten aus 6 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich um je eines in Betrieben von 200 bis 999 Beschäftigten für je weitere 200, 1000 bis 5999 Beschäftigten für je weitere 500, ■ 6000 und mehr Beschäftigten für je weitere 1000. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 30. y 3. Die Wahlzeit der Betriebsratsmitglieder beträgt ein Jahr. §3 1. Das Amt der Mitglieder des Betriebsrats ist ein Ehrenamt. 2. Besteht der Betriebsrat aus mehr als 10 Personen, so ist auf Antrag des Betriebsrates eins seiner Mitglieder von der Arbeit freizustellen. Abweichungen hiervon sind zulässig, soweit es der Geschäftsumfang des Betriebsrates erfordert. §4 Zur Durchführung der laufenden Arbeiten kann der Betriebsrat einen geschäftsführenden Arbeitsausschuß bis zu fünf Mitgliedern wählen, der möglichst wöchentlich einmal Zusammentritt. §5 1. Dem Betriebsrat ist ein mit der notwendigen Büroeinrichtung versehener Dienstraum, Fernsprechanschluß, die erforderlichen Schreibmittel sowie bei Bedarf möglichst eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen. Falls notwendig, kann auch eine Schreibmaschine bereitgehalten werden'. Der Betriebsrat kann die städtischen Einrichtungen zur Beförderung seiner dienstlichen Schriftstücke in Anspruch nehmen. 2. Die notwendigen Fahrgelder, die von den Mitgliedern des Betriebsrats zur Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb GroS-Berlin aufgewendet werden müssen, trägt die Gebiets Verwaltung von Groß-Berlin. Dies gilt nicht für die Mitglieder, denen in ihrer Eigenschaft als Stadtoder Bezirksverordnete Freifahrkarten zustehen. §6 Der Betriebsrat setzt im Einvernehmen mit der Verwaltung seine Sprechstunden fest. 57 Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder persönlich benachteiligt werden. Bekanntmachungen des Betriebsrates innerhalb seines Aufgabenbereiches bedürfen nicht der Zustimmung der zuständigen Verwaltung. Zur Kündigung oder Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Bei Disziplinarvergehen ist die DBO zu beachten. §8 Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch Amtsniederlegung, durch Beendigung des Arbeitsvertrages oder durch Verlust der Wählbarkeit. Auf Antrag des Arbeitgebers oder von- mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Beschäftigten kann das Arbeitsgericht das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vertreters wegen gröblicher Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. ; §9 Die Mitglieder des Betriebsrats haben ihr Amt unparteiisch zu verwalten. Ihr Aufgabenkreis erstreckt sich auf den Betrieb (s § 1 Abs. 2). § 10 " Zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören im einzelnen: 1. Verhandlungen mit den zuständigen Stellen des Magistrats bzw. Bezirksamts über: a) Durchführung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, Tarife und Vereinbarungen; b) Regelung der - Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes; c) Regelung von Neueinstellungen und Entlassungen d) Beschwerden e) die Verwaltung sozialer Einrichtungen; f) Mitarbeit bei der Gewährung von Unterstützungen aus Haushalts- mitteln g) Unterstützung von Arbeitnehmern In allen Fällen, die zu dem Aufgabenbereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts gehören. 2. a) Zusammenafbedt mit den Organen der Gebietskörperschaft bei deren Reinhaltung von faschistischen und militaristischen Elementen b) Mitwirkung bei der Schaffung von sozialen Einrichtungen, die den Arbeitern und Angestellten dienen sollen, insbesondere von Kinderheimen, ärztlichen Fürsorge-, Sport- und ähnlichen Einrichtungen sowie Werkküchen und Kantinen c) Mitarbeit bei der Schaffung von Ausbildungsstätten (Verwaltungs- schulen) d) Unterbreitung von Vorschlägen über die Verbesserung der Arbeitsmethoden und die Aufrechterhaltung und Pflege der Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral; e) Vertretung im Aufsichtsrat bzw Beirat der städtischen Gesellschaften und Betriebe. 511 Mitbestimmungsrecht Alle Maßnahmen auf den nachstehend genannten Gebieten bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates: 1. a) Festsetzung der allgemeinen Arbeitszeit Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, b) Anordnung von Mehrarbeit, c) Gewährung von Unterstützungen aus Haushaltsmitteln, d) Verhütung und Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren in Betrieben, . “v' e) Verwaltung der sozialen Einrichtungen, wie Werkküchen, Kantinen - Kaufhallen usw.p. % \ ' mj 2. a) Einstellung vom Arbeitnehmern, s , vk , .k ; , b) Versetzungen, sofern mit der Versetzung eine. Heruntergruppicnmg oder eine andere nachweisbare wirtschaftliche Schlecbterstellung verbunden ist, c) Entlassungen. v Die Absätze 2 a bis c finden keine Anwendung auf die im § 12 Abs. c genannten leitenden Angestellten. §12 Mitwirkungsrecht Der Betriebsrat wirkt mit bei: a) allgemeinen Urlaubsfragen, h) Eingruppierungen und Beförderungen, c) Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen leitender Angestellter, Als solche gelten diejenigen leitenden Angestellten, deren Einstellung, Versetzung und Entlassung im Einzelfall durch Magistrats- oder Be-zirksamtsbescbluß bewirkt wird. §13 Der Betriebsrat ist berechtigt, die Personalakten der Beschäftigten mit deren Einwilligung einzusehen. Dem Vorsitzenden des Betriebsrates ist von der Personalstelle Auskunft aus den Personalakten zu geben, sofern die Angaben zur Durchführung der ihm nach dieser Vereinbarung obliegenden Aufgaben notwendig sind. § 14 Der Magistrat bzw. das Bezirksamt zieht den Vorsitzenden des Hauptbetriebsrates, in den Bezirksämtern den Vorsitzenden des Bezirksbetriebsrates oder die Stellvertreter. zu seinen Sitzungen hinzu, wenn Angelegenheiten nach § 10 beraten werden sollen. §15 Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken 1. Neben obigen Aufgaben liegt dei* Betriebsräten in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken (s. § 1, 2 c) die Unterstützung der Organe der Gebietskörperschaft in der Erfüllung der Betriebszwecke durch Beratung und Mitarbeit an neuen Arbeitsmethoden ob. Diese Mitwirkung umfaßt auch das Recht auf Auskunft, auf Berichterstattung und Vorlegung der erläuterten Betriebsbilanz. 2. Die Beratung erstreckt sich auf die Erteilung von Ratschlägen über die Wirtschaftlichkeit, Produktionsverbesserung und die Einführung neuer Arbeitsmethoden. Um dieses Recht ausüben zu können, ist dem Betriebsrat Auskunft über die Betriebsvorgänge zu erteilen. Die erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Dem Betriebsrat hat der Betriebsleiter auf Verlangen in gewissen Zeitabständen Bericht über alle für die Beurteilung des Betriebes notwendigen Maßnahmen zu erstatten. Für die Vorlegung der erläuterten Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnimg sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Erläuterung der Betriebsbilanz usw. maßgebend. 3. Die Betriebe mit wirtschaftlichen Zwecken (s. § 1, 2 c) können auf der Grundlage dieser Vereinbarung entsprechend den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes Bonderabmachungen mit ihrem Betriebsrat und den zuständigen Gewerkschaften treffen. § 16 Die vorstehenden Richtlinien finden auf Magistrats- und Bezirksamts-mitglieder keine Anwendung. §17 1. Wird in den Fällen der §§ 11 und 12 Abs. c keine Einigung zwischen der Verwaltung und dem Betriebsrat erzielt, so entscheidet nach vorheriger Verhandlung, mit dem Hauptbetriebsrat innerhalb des Bereiches des Magistrats der Stadtrat, in den Bezirken der Bezirksrat der Abteilung für Personalfragen und Verwaltung, bei den Betrieben mit wirtschaftlichen Aufgaben die Geschäftsführung. 2. Gegen diese Entscheidung ' kann der Betriebsrat auf Antrag des Betroffenen binnen 7 Tagen nach Bekanntgabe die Schiedsstelle (s. § 18) anrufeii. ' § 18 1. Die Schiedsstelle besteht aus 2 Vertretern der Gebietskörperschaft, 2 Vertretern der Gewerkschaften und einem unparteiischen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird. vom Magistrat von Groß-Berlin im Einvernehmen mit dem FDGB für die Dauer eines Jahres gewählt. 2. Die Schiedsstelle ist in der unter vorstehendem Absatz bestimmten Zusammensetzung beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Verkündung der Entscheidungen darf das Stimmenverhältnis nicht bekanntgegeben werden. ■ 3. Die Schiedsstelle ist als Schiedsgericht im Sinne der §§ 91 bis 100 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23. Dezember 1926 anzusehen. § 19 Diese Vereinbarung bildet einen Bestandteil xler für die Angestellten und Arbeiter der Gebietskörperschaft Groß-Berlin geltenden tariflichen Bestimmungen. §20 Diese Betriebsvereinbarung gilt für ein Jahr. Die Dauer dieser Vereinbarung verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist von einem Vertragspartner gekündigt wird. § 21 Diese Vereinbarung tritt am 16. Juli 4947 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Vorläufigen Richtlinien über die Zusammenarbeit der Dienststellen und der Betriebsräte in der Stadtverwaltung außer Kraft. Berlin, den 7-/23. Juli 1947. Magistrat von Groß-Berlin Abteilung für Personalfragen und Verwaltung Theuner , Für den Hauptbetriebsrat Schwanebeck, Buchwald, Girnatls Für den Freien Deutschen Gewerkschaftsbund Nürnberg, Wald. Sonnenschmidt ü. a. Gewerkschaft der kaufmännischen Büro- und Verwaltungsangestellten Hinz Verband der Lehrer und Erzieher Richard Schröter Gewerkschaft der Techniker und Werkmeister Waldemar S onn e n s chm i d t Industriegewerkschaft der öffentlichen Betriebe und Verwaltungen Nürnberg;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 239 (VOBl. Bln. 1947, S. 239) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 239 (VOBl. Bln. 1947, S. 239)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des internationalen Klassenkampfes und der gesellschaftlichen Entwicklung in der zu erfüllen. Die der ist datei entsprechend der politischoperativen Situation, den Lagebedingungen im Verantwortungsbereich und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X