Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 231

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 231 (VOBl. Bln. 1947, S. 231); Verordnungsblatt für GroB-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 23. 13. Oktober 1947 231 Wirtschaft Zulassung und Prüfung der Angehörigen der Wirtschafts- und steuerberatenden Berufe durch die Abteilung für Wirtschaft und die Finanzabteilung des Magistrats von GroB-Berlin I l Die Zulassung und Prüfung von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Buchsaohverständigen, Steuerberatern und Helfern in Steuersachen erfolgt auf Grund der vor dem 8. Mai 1945 geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Soweit diese nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder auf Grund des Gesetzes Nr. 1 des Kontrollrates ihre Wirksamkeit verloren haben. Die Aufgaben der ln den Bestimmungen genannten Behörden der Wirtschaf tsvorwaltung sind aui Grund der bestehenden Verhältnisse der Abteilung für Wirtschaft, die Aufgaben der Finanzbehörden der Finanzabteilung beim Magistrat von Grofl-BerHn zugefallen. An die Stelle früherer Berufsorganisationen treten nur dann neue Berufs Vereinigungen, wenn ihre Gründung von den zuständigen Stellen genehmigt worden it. 2 Von dieser Regelung sind ausgenommen Verraögensberater- und Vermögens. Verwalter ferner Personen, die eich ausschließlich mit der Beratung in Organisation- und Fimanzangelegenbeiten befassen sowie die Angehörigen der technischen, freien Berufe (beratende und frei schaffende Architekten, Ingenieure, Chemiker, Techniker, Zeichner u. a.). Die von dieser Regelung ausgenooaanenen Personen sind auf Grund der bestehenden Bestimmungen nicht berechtigt zur Vornahme von Wirtschafte-und Buchprüfungen, zur Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten und zur Hilfeleistung bei der Buchführung. Wer eine Tätigkeit dieser Art ausüben will, muß für einen der oben bezeichnet© wirtschafte- und steuerberatendea Berufe zugelassen sein. I 3 Die Zulassung und Prüfung von Wirtschaftsprüfern erfolgt auf Grund der ,,Bestimmungen über die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer", die auf der Rechtsgrundlage der Ländervereinbarung über di öffentliche Bestellung der Wirtschaftsprüfer erlassen worden sind. Solange eine Fachvereinigung der Wirtschaftsprüfer im Sinne des 5 1 nicht besteht, werden die dem früheren Institut für Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Zulassung und Prüfung zuge-wiesenen Rechte durch einen Fachausschuß ausgeübt, der von der Abteilung für Wirtschaft nach demokratischen Grundsätzen au den Reihen der Wirtschaftsprüfer berufen wird. Die Zulassung und Prüfung der vereidigten Buchprüfer erfolgt auf Grund der Zulassung- und Prüfungsordnung gemäß Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirtschafteministers vom 9. November 1937. Solange eine Fachvereinigung der vereidigten Buchprüfer im Sinne des 5 1 nicht besteht, werden -die den früheren. Berufsorganisationen übertragenen Rechte und Aufgaben durch einen Fachausschuß ausgeübt, der von der Abteilung für Wirtschaft nach demokratischen Grundsätzen aus den Reihen der vereidigten Buchprüfer berufen wird. 5 Die Rechtsgrundlage für die Zulassung und Prüfung von Steuerberatern, die nicht Rechtsanwälte sind, besteht in den hierzu ergangenen Erlassen des Reichsministers für Finanzen, insbesondere der Erlasse vom 16. Februar 1937 und lß. Februar 1941 sowie der Prüfungsordnung vom 3. April 1937 mit Änderung vc 24. JuU 1939. § 6 Da die sonstigen Buchsachverständigen aui Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen als Helfer in Steuersachen zugelassen. sein müssen, ist für ihre Zulassung und Prüfung die in § 107 a Al)6. 1 RAO getroffene Regelung nebst den hierzu ergangenen Verordnungen des Reichsfinanzminisfcers, insbesondere die Verordnung vom il. Januar 1936 maßgeblich. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,, Buchse divers t ä ndige r'' neben der vorgeschriebenen Bezeichnung „Helfer in Steuersachen" wurde früher von der Reicbsfoerufsgruppe Buchsachverständige verliehen, an deren Stell gegenüber der für die Bestellung als Helfer in Steuersachen zuständigen Finanzbehörde nunmehr der Vertrauensrat der HeifeT in Steuersachen tritt. i 1 Bei der Abteilung für Wirtschaft wird ein Zulassungs- und Prüfungsausschuß für Wirtschaftsprüfer, ferner ein Zulassung. und Prüfungsausschuß für vereidigte Buchprüfer auf Grund der bestehenden Bestimmungen gebildet. Die Fiuanzabteilung Generalsteuerdirektion bildet ihrerseits einen Zulassung-und Prüfungsausschuß für Steuerberater, in den sie zwei Lehrer der Finanz-6chule Berlin oder zwei Angehörige der Berliner Steuerverwaltung beruft neben einem dritten Mitglied au dem Berufsstand der Steuerberater. Dieses Mitglied oll gleichzeitig Mitglied des Prüfung- und Zulassungsausschusses für Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sein. Die Zulassung und Prüfung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buch-* prüfem erfolgt gemeinsam durch den jeweils zuständigen Ausschuß der Abteilung für Wirtschaft mit dem Zulassungs- und Prüfungsausschuß für Steuerberater, insbesondere werden di Prüfungen gemeinsam durch die beiden Ausschüsse v-orgenommen. i 8 Die schriftliche Prüfung der Wirtschaftsprüfer wird mindestens eine Arbeit aus dem Gebiet der Buchführung und Bilanzierung umfassen, die gleichzeitig auf die hiermit in Berührung stehenden Steuerfragen eingeht. Ferner ist in jedem Fall eine schriftliche Prüfungsaufgabe aus dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag zu erstellen. In dieser Aufgabe ist gleichzeitig ergänzend das Gebiet der Vermögens- und Umsatzsteuern zu berühren. Die mündliche Prüfung wird so gestaltet, daß die in Zoff. 5 Abs. 4 der Steuerberater-Prüfungsordnung vorgegebenen Prüfungsfächer ausreichend geprüft werden. Infolge dieser Regelung entspricht das Examen gleichzeitig den Anforderungen der Prüfungsordnungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Auf Grund des Prüfungsergebnisses wird gemeinsam durch beide Ausschüsse festgestellt, ob das Prüfungsziel erreicht ist. Wenn dabei einer der beiden Aus. schüsse mit der Mehrheit seiner Ausschußmitglieder widerspricht, ist die Prüfung weder als Wirtschaftsprüfer noch als Steuerberater bestanden. i 9 Das Examen der vereidigten Buchprüfer wird io gleicher Weiße wie das Examen der Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Dadurch wird auch das Examen der vereidigten Buchprüfer gleichzeitig als Steuerberaterexamen im Sinne der Prüfungsordnung vom 3. April 1997 gestaltet. Die Feststellung des Prüfungsergebnisse durch die beiden Prüfungsausschüsse erfolgt in gleicher Weise wie bei dem Wirtschaftsprüferexamen. $ 10 Da der Prüfling bed Ablegung de Wirtschaftsprüferexamens bzw. de Examens als vereidigter Buchprüfer gleichzeitig da Steuerberaterexasnea aiblegt, erhält er nach Ablegung der Prüfling einerseits von dem Vorsitzenden des Wirbschaftsprüfer-Piüfungsaussch.us9as bzw. von dem Vorsitzenden de Prüfungsausschusses für vereidigte Buchprüfer ein Zeugnis über die Ablegung des Examen als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer, andererseits vom Vorsitzenden de Steuerberater-Prüfungsausschusses das Zeugnis über die Xblegung 'der Steuerberaterprüf ung. Auf Grund dieser Zeugnisse erfolgt sein Bestellung zu beiden Berufsgraden. Di Berufebezichnung Lautet: ✓ „Wirtschaftsprüfer , „Vereidigter Buchprüfer Steuerberater" w Steuerberater". 11 Außer den vorstehend vorgesehenen Prüfungen und Bestellungen findet in Zukunft keine Zulassung als Steuerberater mehr durch die Finanzabtedluog Generalsteuerdirektion statt. Den ■ für Groß-Berlin zugelassenen Steuerberatern wird di Bestellung als vereidigter Buchprüfer nach den io § 7 der Bestimmungen für vereidigte Bücherrevisoren vorgesehenen Erleichterungen gestattet, sofern sie einen Antrag bis zum 31. Dezember 1947 bei der Abteilung für Wirtschaft ein,reichen. Steuerberater, die später von auswärts nach Berlin zuziehen, müssen binnen einer Frist von 6 Monaten sich der Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer unterziehein. Bei NAcht-ablegüng der Prüfung wird die Zulassung als Steuerberater von der Finanz-abbellung Generalsteuerdirektion widerrufen. Ohne gleichzeitige Bestellung als vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer werden wegen des Wegfalls einer gesonderten Steuerberaterprüfung auf Grund der bestehenden Bestimmungen nur noch Rechtsanwälte oder solch Personen zu Steuerberatern bestellt, die auf Grund langjähriger Praxi als Autorität auf dem Gebiet des Steuerwesen gelten. Die letztgenannte Voraussetzung wird von der Finamzabtei hing Generalsteuerdirektion nur in Ausnahmefällen anerkannt. 5 12 Eine Zulassung von Helfern in Steuersachen durch die Berliner Finanzämter findet, da die Bedürfnisfrage eine Beschränkung des Berufszuwachses erfordert, nur für diejenigen Bewerber statt, die ich der Prüfung als Buchsachveständiger unterziehen und dadurch eine besondere Befähigung nachweisea. Die Prüfung als Buchsachverständtger wird durch den Vertrauensrat der Helfer in Steuersachen bei der Finanzabteilung Generalsteuerdirektion durchgeführt, der in Anlehnung an die früheren Regelungen eine Fachprüfung vor-nimrat. Die Zulassung ist davon abhängig, daß der Bewerber ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Buchhaltung und Bilanzlehre einschließlich der kaufmännischen Arithmetik und der Kalkulation sowie des Preisrechtes, ferner auf dem Gebiet des Steuerrecht einschließlich der Grundbegriff de Wirtschaftsrechts nachweist. An der Prüfung nehmen außer dem vom Vertrauensrat der Helfer in Steuersachen eingesetzten Prüfungsausschuß ein Vertreter der Finanzabteilung Generalsteuerdirektion und ein Vertreter der Abteilung für Wirtschaft teil. Wer vom Prüfungsausschuß die Befähigung als Buchsachverständiger erhalten hat, wird von dem zuständigen Finanzamt nach Prüfung der Bedürfnisfrage aLs Helfer in Steuersachen zugelassen. Er führt dann die Berufsbezeichnung: „Buchsachverständiger Helfer in Steuersachen". Wer bereits früher in Groß-Berlin als Steuerhelfer zugelassen worden ist, muß auf Verlangen der Finanzabteilung Generalsteuerdirektion doch nachträglich seine Zulassung als Buchsachverständiger durch den Vertrauensrat der Helfer in Steuersachen nachsuchan. Falls er hiervon befreit wird, darf er auf Grund der bestehenden. Bestimmungen nur die Berufsbezeichnaing „Helfer in Buchführung- und Steuersachen" führen. 9 13 Die bei der Abteilung für Wirtschaft gebildeten Fachausschüsse für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sollen von vornherein nur solche Berufsangehörige umfassen, die gleichzeitig Steuerberater ind. Beide Fachausschüsse bilden zusammen den erweiterten Beirat der Finanzabteilung Generalsteuerdirektion für Steuerberater. Sie wählen aus ihrer Mitte einen engeren Beirat von vier Mitgliedern zur Ausübung der diesem Beirat zugewiesenen Aufgaben. Die von den Helfern -kl Steuersachen in den einzelnen Pinanzamtsb e ziricen gewählten Obleute wählen aus ihrer Mitte den Vertrauensrat der Helfer in Steuersachen. Die Mitglieder dieses Vertrauensrates sollen die Qualifikation als Buchsachverständige haben. Dieser Vertrauensrat der Helfer in Steuersachen ist gleichzeitig Fachausschuß für Buch-sachverständige bei der Abteilung für Wirtschaft. Sämtliche Ausschüsse werden nach demokratischen Grundsätzen von den Berufsangehörigen gewählt. Ihre Bestätigung kann, versagt werden, solange ein Dienst- oder Berufsstrafverfahren gegen den Gewählten läuft. 9 14 Personen, die vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung von der Abteilung für Wirtschaft zugelassen worden sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 1947 einen deT vorgesehenen Benifsgrad erwerben. Für ältere oder vom Nationalsozialismus beruflich benachteiligte Personen kann ein erleichterte Zulassung im Rahmen der Zulassung- und Prüfungsbastimmungen zugebiiligst werden, wenn sie sich im Beruf bewährt haben und ein entsprechender Antrag bis zum 31. Dezember 1947 gestellt wird. Soweit eine, von der Abteilung für Wirtschaft oder der Finanzabteilung Generalsteuerdirektion bisher getroffene Regelung im Widerspruch mit der vorstehenden Regelung steht, gilt eie mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung als aufgehoben. Berlin, den 30. Juni 1947. Magistrat von Groß-Berlin Abteilung für Wirtschaft Finanzabtei Von g Gust. Klingelhöfer Dr. Haas;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Feindtätigkeit sicher und effektiv zu lösen. Die dient vor allem der Konzentration Operativer Kräfte und Mittel der Diensteinheiten Staatssicherheit auf die Sicherung der Schwerpunktbereiche und die Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte. Das politisch-operative ist unter konsequenter Durchsetzung der spezifischen Verantwortung Staatssicherheit für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

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