Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 210

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 210 (VOBl. Bln. 1947, S. 210); 210 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 20. 24. September 1947 12. Transportieren von Baumaterialien nach einem anderen Sektor dart mit Zustimmung der Vertreter der in Frage, kommenden Sektor-Kommandan-ten gestattet werden. j*3. Die Übernahme hat in der Art und Weise zu erfolgen, wie dies von der Militärregierung des Sektors, in dem sich das Eigentum befindet, vor geschrieben wird. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin R. G. R a w , Oberstleutnant Vorsitzführender Stabschef Alliierte Kommandantur Berlin Requirierung von Baumaterialien aus zerstörten Gebäuden BK/O (46) 437 9. Dezember 1946 An den Oberbürgermeister der Stadt Berlin. Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Bei der Durchführung des § 3 der Anordnung BK/O (46) 60 siBd Baumaterialien aus vollständig oder mehr als 50 Prozent zerstörten Gebäuden zu requirieren. In erster Linie haben diese bei der Wiederherstellung von öffentlichen Gebäuden der Stadt, wie Schulen, öffentlichen Anstalten, Krankenhäusern,' Fürsorge- und Beratungsstellen, Wasserwerken, Gaswerken, Elektrizitätswerken, Verwendung zu finden. 2. Im Notfälle können Baumaterialien aus mehr als 50 Prozent zerstörten Gebäuden auch zur Wiederherstellung von Wohnungen requiriert werden. 3. Land (Grundstücke) ist nur in Ausnahmelällen, und zwar auf Grund bestehender Gesetze, insbesondere des Gesetzes vom 4. Oktober 1037, u requirieren. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin P. C. Bullard, Oberst Vorsilzführender Stabschef % Alliierte Kommandantur Berlin Entschädigung für requiriertes Baumaterial aus zerstörten Gebäuden BK/O (47) 65 20. März 1947 An den Oberbürgermeister der Stadt Berlin. Im Einklang mit § 6 der Anordnung BK/O (46) 60 vom 23. Januar 1946 ordnet die Alliierte Kommandantur Berlin wie folgt an: 1. Bezahlung für Baumaterialien, die aus zerstörten Gebäuden entfernt werden, erfolgt nur in Fällen, wo bei der Entfernung dieser Materialien und Aufräumung des Terrains entstandene Unkosten niedriger sind, als der Wert der entfernten Materialien. In diesen Fallen wird für die entfernten Materialien der Unterschied zwischen ihrem Wert und den bei der Entfernung dieser Materialien und Aufräumung des Terrains entstandenen Unkosten bezahlt. 2. Das Zahlungsverfahren wird nachträglich festgesetzt. Im Auftrag der Alliierten Kommandantur Berlin S o s u 1 j a , Oberstleutnant Vorsitzfühlender Stabschef Magistrat Bau- und W o h n u n q s w e s e n Ausführungsbestimmunyen über die Schadensermittlung und die Abräumung von Grundstücken in Groß-Berlin Zur Ausführung der Anordnungen der Alliierten Kommandantur Berlin vom 23. Januar 1046 BK/O (46) 60, vom 9. Dezember 1946 BK/O (46) 437 und vom 20. MBtz 1947 BK/O (47) 65 ■ wird bestimmt: I. (1) Durch eine Schadensermittlung ist festzustellen: a) Bei welchen Bauwerken mehr als die Hälfte ihres Bestandes vernichtet ist (nachstehend als „zerstörte Bauwerke" bezeichnet) und b) bei welchen Bauwerken mehr als die Hälfte ihres Bestandes erhalten ist (nachstehend als „beschädigte Bauwerke" bezeichnet). (2) Hat die Schadenermittlung ergeben, daß es sich tun ein zerstörtes Bauwerk handelt, so ist darüber dem Eigentümer ein mit Begründung versehener Bescheid (Schadensbescheid) zue urteilen und, wenn der Be- scheid endgültig geworden ist, in die Liste der zerstörten Bauwerke Eintragung zu machen. Ist deT Eigentümer nicht zu erreichen, so tritt an seine Stell der gerichtlich bestellte oder zu bestellende Abwesenheitspfleger (§ 1911 BGB), dessen Vergütung sich nach den dafür allgemein gültigen Sätzen richtet. (3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere nicht zusammenhängend gebaute Bauwerke, so ist jedes für sich zu behandeln. Größere Bauwerke sind durch lotrechte Teilung in geeigneter Weise, z. B. nach ihrer Gliederung in Vorder-, Seiten-,--Quergöbäude, Flügel, Hofkeller usw., in Abschnitte zu zerlegen, sofern jeder Abschnitt eine in sich abgeschlossene Baueinheit darstellt, von den anschließenden Abschnitten durch Trennwände geschieden ist oder einen eigenen Eingang besitzt. Jeder Ab- schnitt ist für sich einzuschätzen. Der Schadensbescheid umfaßt alle Bauwerke und Gehäudeabschnitte, die sich auf einem Grundstück befinden. Im Falle der Zerlegung ist diese durch eine Skizze im Schadensbescheid unter Bezeichnung der Abschnitte als A, B, C usw. erkennbar zu machen. (4) Die Schadensermittlung erfolgt nach örtlicher Besichtigung durch Sachverständige der Bezirksämter (Abteilung für Bau- und Wohnungswesen). In zweifelhaften oder Grenzfällen kommt es darauf an, ob die Baukosten, die für die Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadensereignis nötig wären, die Hälfte derjenigen Baukosten übersteigen, die für die vollständige Neuerstellung des Bauwe'rks in einen vorherigen Abmessungen entstünden. Für die ßemessung der Baukosten sind in beiden Fällen die Preise vom 17. Oktober 1936 (Stop-Preieej zugrunde zu legen. (5) Die mit Ausweis versehenen, mit der Schadensermittlung beauftragten Personen sind jederzeit berechtigt, Grundstücke 2u betreten und die zur Schadenermittlung nötigen Handlungen vorzunehmen. n. f 1 Durch die Feststellung, daß es sich uro ein zerstörtes Bauwerk handelt, wird Groß-Berlin berechtigt, Altbaustoffe, Baureste und sonstige verwertbare Stoffe sowie Bestandteile und Zubehör des ehemaligen Bauwerks ganz oder zum Teil daraus zu entnehmen und *u verwerten. Die Gegenstände gehen mit der Besitzergreifung in das Eigentum von Groß-Berlin über. (2) Die Absicht, von dem Recht nach Abs. (1) Gebrauch zu machen, ist dem Eigentümer spätestens eine Woche vor dem Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Außerdem ist auf dem Grundstück an leicht sichtbarer Stelle ein entsprechender Anschlag anzubringen. (3) Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf andere als die im Abs. (1) genannten Gegenstände, di bei der Abräumung vorgefunden werden; diese, sind ihrem Eigentümer zu überlassen oder als Fund ($$ 965 ff. BGB) zu behandeln. UI. (1) Als Entschädigung kommt nur derjenige Wert der entnommenen Materialien in Betracht, der die Kosten der Abräumung, der Materialgewinnung und des Abtransportes übersteigt. (2) Nach Beendigung der Abräumung ist dem Eigentümer eine Abrechnung zuzusteilen, aus der sich die Art, die Menge und der Wert der entnommenen Materialien sowie die Höhe der entstandenen Kosten ergeben und in der ausgesprochen wird, ob imd in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch entstanden ist. (3) Die Auszahlung der Entschädigung ist aufgeschoben. Sie kann gan2 oder zum Teil alsbald nach der Abräumung erfolgen, wenn das für den Empfangsberechtigten örtlich zuständige Sozialamt bescheinigt, daß ein Härtefall vorliegt. Bei Ablehnung dieser Bescheinigung kann das Hauptsozialamt angerufen werden. (4) Bestimmungen über das Zahlungsverfahren bleiben Vorbehalten. IV. (1) Gegen den Schadensbescheid und gegen die Abrechnung des Bezirksamts (Abteilung für Bau* und Wohnungswesen) steht dem Beschwerten binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an den Magistrat von Groß-Berlin (Abteilung füT Bau- und Wohnungswesen) zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. (2) Gegen die Entscheidung der Beschwerdestelle ist binnen zwei Wochen Beschwerde an den Befehlshaber der Militärregierung des Besatzungssektor* zulässig, in dem das tägliche Grundstück liegt. V. Weitere Bestimmungen in Ausführung der Anordnungen der Alliierten Kommandantur vom 23. Januar 1946, 9. Dezember 1946 und vom 20. März 1947 bleiben Vorbehalten. VI. Die vorstehenden Ausführungsbestimmungen sind von der Alliierten Kommandantur (Komitee für Bau- und Wohnungswesen) durch die Anordnungen vom 22. Juni 1947 BUBO I (47) 17 und vom 26. August 1947 BUHO I (47) 37 bestätigt worden. Berlin, den 8. September 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I. V. i. Schroeder Arbeit Berichtigung der Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zur Tarifanordnung zur Neufassung des Anhanges zur Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 8. April 1947 und zur Tarifanordnung zur Einführung von Prüfungen für Poliere und Schachtmeister vom 8. April 1947 (VOB1. S. 198) D*ie Ziffern I, 2 und I, 3 sind wie folgt zu ergänzen: I. 2. Einen Befreiungsschein zum Nachweis der Prüfungsbefreiung erhalte, alle Angehörigen der vorstehenden Berufsgruppon III a- c, wenn ai-nachweislich a) bereits am 1. November 1941 ais Specialfacharbeiter (Gruppe III a) Facharbeiter (Gruppe III bj oder angelernte Arbeiter (Gruppe III c) galten und behandelt wurden oder b) bereits vor dem 1. Mai 1945 als Spezialfacharbeiter (Gruppe III a) ' Facharbeiter (Gruppe III b) oder ' angelernte Arbeiter (Gruppe III c) galten und behandelt wurden und -auch in -der Folgezeit, abgesehen von kriegsbedingten Unterbrechungen, ununterbrochen eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Eine Anerkennungsbescheinigung im Sinne der .„Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Berufe der deutschen Bauwirtschaft" vom 1. Januar 1941 steht dem 'Befreiungsschein gleich. 3. Personen, die bisher weder die geforderte Berufe-prüfung abgelegt haben, noch eine Prüfungsbefreiung nachw.eisen können, müssen eine Berufeprüfung ihres Faches ablegen. Einschränkende Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung finden keine Anwendung, sofern die Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 1947 erfolgt. Berlin, den 15. September 1947. Hauptausschuß Berufserziehung und Berufslenkung beim Hauptberufeamt der Abteilung für Arbeit des Magistrale von Groß-Berlin Der komm. Vorsitzende: Z i c 6 1 e r;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Beschuldigtenvernehmung. Das gesetzlich geforderte und mögliche Vorgehen des Untersuchungsführers in der Beschuldig tenve rnehmung Konsequenzen aus der strafprozessualen Stellung des Beschuldigten im Ermittlungs-verfahren für die Durchführung der Durchsuchung und Besohlag-nahme verantwortlich Aufträge des Untersuchungsorgans Staatssicherheit werden die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie IX; Organisierung der erforderlichen Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und des Zusammenwirkens mit anderen Organen; Gewährleistung der ständigen Auswertung der im Prozeß der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, bei der Vorbereitung und Durchführung aller darauf gerichteten politisch-operativen Maßnahmen sowie bei der Führung der Vorgangsakten sind die Festlegungen über die Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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