Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 209

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 209 (VOBl. Bln. 1947, S. 209); VERORDNUNGSBLATT für Groß-Berlin Herausgegeben vom Magistrat von Groß-Berlin 3. Jahrgang / Nr. 20 Ausgabetag 24. September 1947 Inhalt I. Gesetze, Befehle, Ver Tag Seite Alliierte Behörden 23. 1. 1946 Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Nr. BK/O (46) 60, Inbesitznahme von Baumaterialien aus zerstörten Gebäuden 209 9.12.1946 Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin Nr. BK/O (46) 437, Requirierung von Baumaterialien aus zerstörten Gebäuden 210 20. 3. 1947 Anordnung der Alliierten Koiümandantur Berlin Nr, BK/O (47) 65, Entschädigung für requiriertes Baumaterial aus zerstörten Gebäuden . 210 rdnungen, Anordnungen Tag Seit Magistrat Bau - und Wohnungswesen 8. 9. 1947 Ausführungsbestimmungen über die Schadensermittlung und die Abräumung von Grundstücken in Groß-Berlin ■ 210 Arbeit 15. 9. 1947 Berichtigung der Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zur Tarifanordnung zur Neufassung des Anhanges zur Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 8. April 1947 und zur Tarifanordnung zur Einführung von Prüfungen für Poliere und Schachtmeister vom 8. April 1947 210 II. Amtliche Bekanntmachungen Verkehr und Versorgungsbetriebe 12. 7. 1947 Bekanntmachung betr. Änderung der Grundgebühren für den Gasverbrauch 211 Planungen 17. 9. 1947 Bekanntmachung neuer deutscher Normen 211 17. 9. 1947 Bekanntmachung von Normblattentwiirfen 212 Kirchliche Angelegenheiten 7. 7. 1947 Magistratsbeschlüsse betr. die Pfarrei ßerlin-Spandau, die Kirchengemeinde Beriin-Heiligensee und die Kirchengemeinde Berlin-Treptow 212 Justizbehörden Bekanntmachungen der Gerichte . i ä 212 III. Bekanntmachungen der Wirtschaft 214 I Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte Kommandantur Berlin Inbesitznahme von Baumaterialien aus zerstörten Gebäuden BK/O (46) 60 23. Januar 1946 An den Oberbürgermeister der Stadt Berlin. Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Sie werden eine Liste über alle vollständig und mehr als 50 Prozent zerstörten Gebäude und Bauwerke aufstellen, gleichviel ob die Eigentümer zur Zeit der Aufstellung auffindbar sind oder das Eigentum herrenlos ist. 2. Sie werden Eigentümer von Gebäuden und Bauwerken mit weniger als 50prozentiger Beschädigung anweisen, diejenigen Gebäude wieder herzustellen, die zur Zeit der Registrierung als reparaturfähig anerkannt wurden, und zwar innerhalb einer Frist, die mit Rücksicht auf die Mittel und Hilfsquellen der Eigentümer vom Magistrat festzusetzen ist. '3. Materialien aller Art dürfen aus vollständig oder mehr als 50 Prozent zerstörten Gebäuden und Bauwerken in solchen Fällen entnommen werden, wo dieses zur Wiederherstellung der Stadtwirtschaft erforderlich ist. Das. Land, auf dem die zerstörten Gebäude stehen, darf auch übernommen werden, gleichviel ob zur Zeit der Registrierung die Eigentümer bekannt ,sind oder nicht. 4. Es wird Buch über alle übernommenen Baumaterialien geführt, das a) die Quantitäten der den zerstörten Gebäuden und Bauwerken ent* nommenen Baumaterialien, b) genaue Namen und Adressen der Eigentümer oder sonstiger inter* essierter Personen, von denen Baumaterialien übernommen werden im Einklang mit Punkt 1 bis 3 dieser Anordnung, aufführt. .5. Falls zur Zeit der Registrierung zur Übernahme durch den Magistrat es unmöglich ist, weder den Namen ioch den Aufenthalt des Eigentümers oder seines Vertreters festzustcllen, und es ferner nicht möglich ist, den Eigentümer von der Übernahme in Kenntnis zu setzen, muß ihm das Recht Vorbehalten werden, mntthalb eines Jahres, vom Tage der Registrierung an gerechnet, Anspruch auf Entschädigung zu erheben. Wird innerhalb eines Jahres kein Entschädigungsanspruch erhoben, so gehen in das Eigentum der Stadt alle übernommenen Baumaterialien mit dem Grundstück, auf dem sie sich befinden, ohne Entschädigung über. 6. Der Magistrat wird keine Entschädigung zur Zeit der Übernahme auszahlen bis zum Erhalt weiterer diesbezüglicher Anweisungen, ausgenommen einzelne Härtefälle. Die Frage der Entschädigung für übernommene Baumaterialien wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Die Zeit und der Betrag der Zahlung wird besonders bekanntgegeben. 7. Vom* Tage der Erteilung dieser Anordnung ist die Entfernung oder Vernichtung vqn in dieser Anordnung erwähnten Baumaterialien aus Gebäuden untl Bauwerken ohne Erlaubnis des Magistrats untersagt. 8. Zuwiderhandlung zu Punkt 2 dieser Anordnung, Zuwiderhandlung und Widerstandsleistung zu Punkt 3 sowie Verletzung des Punktes 5 dieser Anordnung werden durch Geld- oder Gefängnisstrafe oder Einziehung des Eigentums oder durch alle drei Strafen bestraft. Da. Ausmaß der Bestrafung in den einzelnen Fällen wird durch ein zu diesem Zwecke durch den Magistrat einzusetzendes Sondergericht bestimmt. Der Magistrat wird dem Juristischen Komitee seine Vorschläge über die bei der Vernehmung solcher Fälle anzuwendenden Regeln zwecks Zustimmung unterbreiten. 9. Berufung gegen angeblich ungesetzmäßige Handlung örtlicher Behörden hinsichtlich laut dieser Anordnung ergriffener Maßnahmen darf durch- die betroffenen Personen eingelegt werden, und zwar atrf. dem Instanzenweg bis zum und einschließlich des Militärkommandanten der Besetzungsstreitkräfte des betreffenden Sektors, dessen Entscheidung endgültig und unanfechtbar ist. 10. Diese Anordnung bezieht sich nicht auf das Eigentum der Vereinten Nationen oder irgendwelcher ihrer Angehörigen. 11. Die von zerstörten Gebäuden und Bauwerken geborgenen Baumateria lien sind in dem Sektor zu verwenden, wo vorgefünden.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor, daß inoffizielle Mitarbeiter Staatssicherheit als potentielle Zeunen in Erscheinung treten. Sie können sich in dem durch Oberprüfungen festgestellten Personen -reis befinden, der in der Lage ist, die Gitterstäbe der Innenfenstervergitterung mittels eines Handtuches zu verbiegen. Aus dieser Handlung heraus wurde der Gedanke entwickelt, aus der Untersuchungshaftanstalt zu entweichen.

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