Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 198

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 198 (VOBl. Bln. 1947, S. 198); 198 Verordnungsblatt für Groß-Berlin 3. Jahrgang. Nr. 18. 15. September 1947 lallenden Aktiven, in der gleichen Weise zuzuweisen und nötigenfalls den einzelnen Besatzungszonen oder dem Gebiet von Groß-Berlin zu übertragen, und zwar so, daß der Gesamtbetrag der Aktiven in den einzelnen Be-satzungszonen und im Gebiet von Groß-Berlin in dem gleichen Verhältnis zu dem Gesamtbetrag der Aktiven der aufgelösten Gesellschaften steht, wie es für die Aufteilung der Verbindlichkeiten gemäß Artikel V festgesetzt ist. 2. Die Aktiven einer aufgelösten Gesellschaft, die der Zone ihres Sitzes oder dem Gebiet von Groß-Berlin, wenn dieses der Sitz. Ist, zugewiesen werden, sind auf die gemäß Artikel IV errichteten Organisationen zu übertragen und von diesen Organisationen im Verhältnis der Inlands- und Aus-JandsverbindLichkeiten innerhalb der betreffenden Zone oder des Gebiets von Groß-Berlin autzuteilen. Der auf die Auslandsverbindlichkeiten entfallende -Anteil ist von den übrigen Aktiven in der betreffenden Zone beziehungsweise im Gebiet von Groß-Berlin bis zur endgültigen Abwicklung aller Auslandsverbindlichkeiten getrennt zu halten. Ein nach endgültiger Abwicklung verbleibender Überschuß von Aktiven soll danach entsprechend der für die Verteilung der übrigen Aktiven in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Weise zur Verteilung verfügbar sein. Falls der so zugunsten ausländischer Policeinhaber und Gläubiger geschaffene Fonds nicht zur Deckung dieser Verbindlichkeiten in der gleichen Höhe ausreicht, in der die inländischen Verbindlichkeiten gedeckt sind, steht den als Träger der ausländischen Verbindlichkeiten gebildeten Organisationen gegen die übrigen gemäß Artikel IV in den anderen Besatzungszonen und in dem Gebiet von Groß-Berlin gebildeten Organisationen ein Anspruch auf anteilige Übernahme des Fehlbetrages zu. Unter keinen Umständen dürfen Policeinhaber oder Gläubiger, die Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen sind, weniger günstig gestellt werden als Policeinhaber öder Gläubiger in Deutschland. Artikel VII Die Büros, Materialien und Einrichtungen sowie sonstige von dem Befehlshaber der betreffenden Zone als erforderlich erachteten Aktiven der aufgelösten Gesellschaften können ganz oder teilweise den neuerrichteten Organisationen entsprechend den aus der Durchführung der in Artikel IV dieses Gesetzes beschriebenen Aufgaben erwachsenden Bedürfnissen zugeteilt werden. Artikel VIII Die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 5 oder anderer gesetzlicher Bestimmungen des Kontrollrats bezüglich der Auslandsvermögen deutscher Versicherungsgesellschaften wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes in keiner Weise berührt. Artikel IX Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Aktiven, Akten, Konten, Urkunden und Archive der aufgelösten Gesellschaften, , über die weder gemäß Artikel IV bis VIII dieses Gesetzes noch zugunsten sonstiger Gläubiger verfügt wird, sind gemäß den allgemeinen Anweisungen des Kon-trollrats über die Verwendung von Vermögen aufgelöster nationalsozialistischer Organisationen zu verwenden. Artikel X Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Zonenbefehlshabern und in Groß-Berlin der Alliierten Kommandantur. Die Aufteilung und Zuweisung der Aktiven und Verbindlichkeiten der aufgelösten Gesellschaften erfolgt in der Zone, in welcher die aufgelöste Gesellschaft ihre Hauptniederlassung hat, durch den betreffenden Zonenbefehlshaber oder entsprechend seinen Weisungen, und im Gebiet von Groß-Berlin durch die Alliierte Kommandantur ofer entsprechend deren Weisungen. Diese Behörden haben dem Versicherungsausschuß des Finanzdirckloriums vierteljährlich Bericht über den Fortschritt der Liquidierung, zu erstatten. Der Versicherungsausschuß des Finanzdirektoriums wird mit der Überwachung des Verlaufs der Liquidierung dieser Versicherungsgesells. ;ften und der Zusammenstellung des diesbezüglichen Materials beauftragt und hat dem Finanzdirektorium über diese Arbeiten Bericht zu erstatten. Artikel XI Dieses Gesetz tritt am 6. September 1947 um 18 Uhr in Kraft. Ausgefertigt in Berlin am 30. August 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Lucius D. C 1 a y General, Sir Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, General der Armee, W. Sokolowski, Marschall der Sowjetunion, unterzeichnet.) Alliierte Kommandantur Berlin BK/O (47) 193 ’* 30. August 1947 Politische und nichtpolitische Organisationen, Fristverlängerung Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Die Anordnung BK/O (47) 16 vom 23. Januar 10-17 (Verfahren bei der Anerkennung von Organisationen politischen Charaktere), in der laut BK/O (47) 129 vom 29. Mai 1947 abgeänderten Form, ist ferner wie folgt zu ändern: Im § 2 (II) ist das Datum ,,Juli 1947" durch ,.November 1947" zu ersetzen. 2. Die Anordnung BK/O (47) 66 vom 22. März 1947 (Zulassungsverfahren für nichtpolitische Organisationen), in der laut BK/O (47) 129 vom 29. Mai 1947 abgeänderten Form, ist ferner wie folgt zu ändern: Der § 8 ist durch folgenden Paragraphen zu ersetzen: „Nichtpolitische Organisationen, die bi zum 1. Juni 1947 Anträge eingereicht haben, dürfen ihre Tätigkeit provisorischerweise bis zum 1. November 1947 fortsetzen, es sei denn, daß seiten der Alliierten Kommandantur ihr Anträge bereits abgewiesen wurden. Nach dem 1. November 1947 darf kerne n-ichtpolitische Organisation ohne die laut § 1 dieser Anordnung erforderliche Bestätigung irgendwie tätig sein." Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: Oberst P. C. B u 11 a r d Vorsitzführender Stabschef Magistrat Ernährung Verlängerte Gültigkeit von Lebensmittelbezugsrechten Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1521) wird bestimmt.: 1. Folgende Abschnitte von Bezugsrechten behalten ihre Gültigkeit über den 31. August 1947 hinaus soweit Ware zur Belieferung dieser Abschnitte in den einzelnen Verwaltungsbezirken noch nicht bereitgeslelll werden konnte: a) die Fischabschnitte der August-Lebensmittelkarten Gruppe I bis IV C mit den Überdruckziffern 1 (Mitte). 4 (Prenzlauer Berg), 5 (Friedrichs-hain), 16 (Köpenick), 17 (Lichtenberg), 18 (Weißensee), 19 (Pankow) sie gelten nur in den Kleinhandeisgeschäften) bis zum 10. September 1947, b) die Kartoffelabschnitte (aller Dekaden) für den Monat August 1947 sie gelten (nur in den Kleinhandelsgeschäften) bis zum 10. September 1947, c) die Gemüseabschnitte G 1 bis G 4 der Juli- und August-Lebensmittelkarten Gruppe I bis IVC - sie gelten bis zum 30. September 1947. Die einzelnen Verwaltungsbezirke sind ermächtigt, einen vorzeitigen Verfalltag für die genannten Abschnitte der Bezugsrechtsausweise zu bestimmen. 2. Klemhandelsgc-schäften, Gaststätten usw. ist es nicht gestattet, verfallene Bezugsrechte zu beliefern oder Gutscheine über demnächst verfallende Bezugsrechte auszugeben. 3. Zuwiderhandelnde setzen sich der Gefahr der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I Seite 734) aus. Berlin, den 31. August 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I. V.: L. Schroeder Arbeit Übergangs- und Durchlührungsbestimmungen zur Tarifanordnung zur Neufassung des Anhanges zur Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 8. April 1947 und zur Tarifanordnung zur Einführung von Prüfungen für Poliere und Schachtmeister vom 8. April 1947 (VOB1. S. 118) Gemäß Ziffer 3 der Tarifanordnung zur Neufassung de Anhanges zur Reichs, tarifordnung für das Baugewerbe vom 8. April 1947 und § 3 der Tarifanord-nung zur Einführung von Prüfungen für Poliere und Schachtmeister vom 8. April 1947 werden folgende Ubergangß- und Durchführungsbestimmungen erlassen: I. Spezialfacharbeiter, Facharbeiter, angelernte Arbeiter, Helfer ]. Spezialfacharbeiter, Facharbeiter, angelernte Arbeiter im Sinne Ziffer 1, Gruppe III a bis c dei Tarifanordnung zur Neufassung des Anhanges zur Reichstarifordr.ung für da Baugewerbe vom 8. April 1947 müssen, wenn sie nicht den Nachweis über die Ablegung der daselbst vorgesehenen Berufeprüfung erbringen können, bis zum 1. Januar 1948 entweder die Berufsprüfung ablegen oder eine Prüfungsbefreiung naebweisen. 2. Einen Befreiungsschein zum Nachweis der Prüfungsbefreiung erhalten alle Angehörigen dei vorstehenden Berufsgruppen III a bW c, wenn sie nachweislich a) bereits am 1 November 1941 als Spezialfacharbeiter (Gruppe III a) Facharbeiter (Gruppe III b) oder angelernte Arbeiter (Grdppe III c) oder b) bereit vor dem 1. Mai 1945 als Spezialfacharbeiter (Gruppe III a) Facharbeiter (Gruppe III b) oder angelernte Arbeiter (Gruppe III c) galten oder behandelt wurden und auch in der Folgezeit, abgesehen von lcriegsbedingten Unterbrechungen, ununterbrochen eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Eine Anerkennungsbsscheinigung im Sinne der. „Ubergangsbestim-mungen für die Einstufung in die Berufe der deutschen Bauwirtschaft" vom 1. Januar 1941 steht dem Befreiungsschein gleich. 3. Personen, die bisher weder die geforderte Berufsprüfung abgelegt haben, noch eine Prüfungsbefreiung nachweisen können, müssen eine Berufe-prüfung ihres Faches ablegen, 4. Die für Helfer im Sinne Ziffer 4, Gruppe IV, der Tarifanordnung zur Neufassung des Anhanges zur Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 8. April 1947 vorgesehenen ELnarbeitungszerten können durch eine mit Erfolg durch geführte, vom Hauptausschuß Berufeerziehung und Berufslenkung anerkannte verkürzte planmäßige Ausbildung ersetzt werden. II. Poliere, Scfiachtmeister, Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister 1. Poliere, Schachtmeister, Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister müssen, wenn sie nicht den Nachweis über die Ablegung der Hilfspolier- (Hilfsschachtmeister-) bzw. Polierprüfung.erbringen können, bis zum 1. Januar 1948 entweder diese Prüfung ablegen oder eme Prüfungsbefreiung aach-weisen. 2. Einen Befreiungaschein zum Nachweis der Prüfungsbefreiung erhaken alle, die a) nachweislich bereits am 1. Januar 1937 als Poliere oder Schacht-medster, Hilfspoliere oder Hilfsschachtmeister beschäftigt waren und auch in der Folgezeit, abgesehen von kriegsbedingten Unterbrechungen, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, oder b) eine von der ehemaligen Wirtschaftsgruppe Bauindustrie oder einer ehemaligen Innung des Baugewerbes gegengezeiebnete Bescheinigung im Sinne der „Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Berufe der Deutschen Bauwirtschaft" vom 1. Januar 1941 über die Zugehörigkeit zur Gruppe I besitzen und den daselbst gemäß Ziffer 3 a vorgesehenen Nechschuhragslehrgang absolviert haben. Das Prüfungszeugnis über eine Meisterprüfung in einem Bauhaupt gewerbe oder das Reife-(Ingenieur-)Zeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt für Hoch- und Tiefbau steht dem Befreiungsschein glejch.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Vereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin über Erleichterungen und Verbesserungen des Reiseund Besucherverkehrs. Protokoll zwischen der Regierung der und der Regierung der über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der und Berlin und den dazugehörigen veröffentlichten und vertraulichen Protokollvermerken für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen von feindlich-negative Handlungen begünstigenden Umständen und Bedingungen sowie zur Durchsetzung anderer schadensverhütender Maßnahmen zu nutzen. Damit ist in den Verantwortungsbereichen wirksam zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die eingetretenen Störungen und die damii verbundenen höheren Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges ohne Zeitverzug, entschlossen und mit den gesetzlich zulässigen Mitteln abgewendet werden.

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