Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 187

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 187 (VOBl. Bln. 1947, S. 187); Verordnungsblatt für Groll-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 16. 3. September 1947 187 1. Der Testamentseröffnung, 2. der Aufnahme einer Erbscheinsverhandlung, 3. der Vernehmung von Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, 4. der Vernehmung von Angeklagten, die von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden sind, 5. der Geschäfte, die einem Angestellten des gehobenen mittleren Justiz* dienstes übertragen werden können. (4) Soweit die sonstige Ausbildung nicht beeinträchtigt wird, kann der . Referendar auch in diesem Ausbildungsabschnitt in einzelnen Sachen zum Verteidiger und zum Vertreter eines Staatsanwalts bestellt werden; ihm kann auch vertretungsweise die Leitung der Rechtsantragstelle übertragen werden; schließlich soll er unter der Aufsicht eines Richters in geeigneten Fällen die mündliche Verhandlung leiten. (5) Gegen Ende dieses Ausbildungsabschnittes soll der Referendar nach Möglichkeit etwa zwei Wochen einen Angestellten des einfachen mittleren Justizdienstes vertreten. Besonders tüchtigen Referendaren kann auch die Vertretung eines Angestellten des gehobenen mittleren Dienstes mit Ausnahme der Erledigung richterlicher Geschäfte übertragen werden. § 27 (1) Am Landgericht soll der Referendar lernen, den Sach- und Streitstand eines tatsächlich und rechtlich nicht einfach liegenden Falles ln einem Bericht zweckmäßig und übersichtlich zu ordnen, die Entscheidung de Gerichts in einem erschöpfenden Gutachten vorzubereiten, seinen Vorschlag im Vortrag vor der Kammer oder dem Einzelrichter zu begründen und die Entscheidung zu entwerfen. (2) Er soll hören und sehen, wie der Richter eine Verhandlung leitet, Parteien, Zeugen und Sachverständige vernimmt, den Sachverhalt aufklärt und das Recht findet. Zur Aufnahme von Niederschritten soll er nur herangezogen werden, soweit es für seine Ausbildung erforderlich ist. (3) Nach Möglichkeit soll er auch mit Sachen des zweiten Rechtszuges befaßt, gegebenenfalls in der Kammer für Handelssachen beschäftigt werden und auch Beschwerdesachen bearbeiten. (4) Er soll selbständige Anträge aufnehmen, gelegentlich auch zur Bearbeitung der täglichen Eingänge herangezogen und in Hem Verfahren für die Bewilligung des Armenrechts (§ 118 der Zivilprozeßordnung), mit der Durchführung von Ermittlungen betraut oder einer Partei zur Unterstützung beigeordnet werden. v $ 28 (1) Bei der Staatsanwaltschaft soll der Referendar in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in der Vernehmung von Zeugen und Beschul,-digten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden und in der Vertretung der Anklage vor Gericht geübt werden und einen Einblick in den Strafvollzugsdienst bekommen. (2) In erster Linie soll er mit der Bekämpfung häufig vorkommender Straftaten vertraut gemacht, in Sonderdezernaten aber möglichst nicht beschäftigt werden. (3) Sobald es der Stand der Ausbildung gestattet, soll der Referendar Vernehmungen selbständig durchführen und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter einen Staatsanwalt vertreten. Vor dem Schöffengericht und der Strafkammer kann er nur neben einem Staatsanwalt die Anklage vertreten. (4) Gegen Ende des Ausbildungsabschnittes soll der Referendar unbeschadet der Vorschriften über den Sitzungsdienst etwa zwei Wochen unter Aufsicht das Amt eines Staatsanwalts verwalten. Tüchtige Referendare können mit der Vertretung eines Staatsanwalts betraut oder als Hilfsarbeiter im höheren staatsanwaltlichen Dienst beschäftigt werden. 4 29 fl) Am Strafgericht soll der Referendar den Gang der Hauptverhandlung in Strafsachen gründlich kennenlemen; soweit es tür seine Ausbildung erforderlich ist, soll er die Verhandlungsmederschrift aufnebmen. &Ei soll ich tm Vortrag üben und die gerichtlichen Entscheidungen entwerfen. Gelegentlich soll er auch zur Bearbeitung der täglichen Eingänge beran-gezogeo werden. (2) Er kann auch in einzelnen Sachen zcm Verteidiger bestellt werden. (3) In geeigneten Fällen soll die Aufnahme von Revisionsanträgen und ihrer Begründung einem Referendar Überträgen werden § 30 , (1) Bei der Auswahl des Rechtsanwalts ist ausschließlich auf die Aus- bildung Rücksicht zu nehmen. Mehr als zwei Referendare sollen einem Rechtsanwalt gleichzeitig nicht zur Ausbildung überwiesen werden. (2) Der Rechtsanwalt hat den Referendar in allen anwaltlichen Geschäften zu unterweisen ifnd ihm insbesondere Gelegenheit zu geben, sich im Verkehr mit den Rechtsuchenden, in der Erteilung von Rerhtsrat, in der Sichtung und rechtlichen Ordnung des Stoffes, in der Anfertigung von Schriftsätzen und im freien Vortrag vor Gericht zu üben und* die praktische Verwirklichung des zuerkannten Rechts kennenzulernen. (3) Während der Beschäftigung bei einem Rechtsanwalt steht die Dienstaufsicht über den Referendar dem Präsidenten des Landgerichts Berlin zu. 5 31 fl) Während der Ausbildung beim Rechtsanwalt soll der Referendar auch In die Aufgaben eines Notars eingeführt werden. (2) Ist der ausbildende Rechtsanwalt selbst nicht Notar, so ist der Referendar gleichzeitig einem Notar zur Ausbildung zu überweisen. (3) Der Notar soll den Referendar bei der Aufnahme von Urkunden zuziehen und ihn auch mit den Bestimmungen über Gebühren und Urkundensteuer bekanntmachen. 1 $ 32 fl) Am Kammergericht soll der Referendar seine Ausbildung ergänzen und vertiefen. Er soll sich an schwierigen Rechtsfällen in der Kunst der Rechtsfindung üben und seinen Arbeiten eine Form geben, die die sichere und leichte Handhabung des Werkzeuges erkennen läßt. Er muß sich darauf vorbereiten, in der praktischen Arbeit der großen Staatsprüfung den Beweis se:nes Könnens zu erbringen. (2) Zu diesem Zweck soll der Referendar als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter des Senats Berichte und Gutachten anfertigen, Entscheidungen entwerfen und dem Senat vortragen. § 33 (1) Jeder, dem ein Referendar während des Vorbereitungsdienstes zur Ausbildung überwiesen fst, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über seine Fähigkeiten, seine Kenntnisse, seine praktischen Leistungen, den Stand seiner Ausbildung und über seine Führung zu äußern. Falls Art und Dauer der Ausbildung es gestatten, soll das Zeugnis auch ein Bild von dem Charakter der Referendare gehen. (2) Der Vorstand der Behörde, welcher der Referendar überwiesen war, hat ich am Schluß des Ausbildungsabschnittes in einem zusammenfaßsen-den Zeugnis über den Referendar zu äußern. (3) Das Zeugnis soll die Gesamtleistung des Referendars mit einer der im J 15 festgesetzten Noten bewerten. 5 34 (1) Die Referendare erhalten in Jedem Ausbildungsjahr einen Erholungsurlaub von achtzehn Tagen. (2) Der Erholungsurlaub und Krankheitszeiten werden regelmäßig nur auf das einzelne Ausbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während dieses Jahres einen Monat nicht überschreite. Dadurch darf der Erfolg der einzelnen Ausbildungsabschnltte nicht beeinträchtigt werden, unter Umständen ist daher der Urlaub auf mehrere Abschnitt anzurechnen. (31 Urlaub zu anderen Zwecken wird auf den Vorbereitungsdienst nicht anqerechneL § 35 Zeigt sich ein Referendar durch tadelhafte Führung der Belassig iir Dienst unwürdig oder schreitet er in seiner Ausbildung nicht hinreichenu fort, so wird ei aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Die Große Staatsprüfung. Ordentliche Prüfung § 36 Die Große Staatsprüfung dient der Feststellung, ob dem Referendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, seinem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die „Fähigkeit zum Richteramte'' zuzusprechen ist. $ 37 (1) Die Große Staatsprüfung wird vor dem Hauptprüfuugsamte abgelegt. (2) Die Bestimmungen des zweiten Satzes des § 1 Unterparagraph (5), des $ 5 und des § 6 finden auf die Mitglieder des Prüfungsamtes Anwendung. (3) Die einzelne Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommejj. Er besteht aus vier Prüfern, von denen der Vorsitzende und zwei Prüfer die Befähigung zum Richterarat haben müssen. § 38 . (1) Die Große Staatsprüfung soll ich unmittelbar an den letzten Abschnitt des Vorbereitungsdienstes anschließen (2) Zwei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes stellt der Kammergerichtspräsident den Referendar mit einer abschließenden Beurteilung unter Beifügung der Personalakten dem Hauptprüfungsamte zur Prüfung vor. (3) Die Prüfungsgebühr beträgt 75 RM; sie ist vor der Vorstellung zur Prüfung zu zahlen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. (4) Uber die Zulassung zur Großen Staatsprüfung entscheidet das Prüfungsamt. (5) Der Referendar steht während des Prüfungsverfahrens unter der Dienstäufsicht des Kammergerichtspräsidenten. (6) Der Referendar kann sich auch schon zwei Monate vor Ablauf de* dreijährigen Vorbereitungsdienste zur Prüfung melden. Der Kammergerichtspräsident stellt ihn zur Prüfung vor, falls anzunehmen ist, daß der Referendar das Ziel der Ausbildung erreichen wird. Die Zeit, in der der Referendar die schriftlichen Prüfungsarbeiten anfertigt, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. 5 39 Die Prüfung beginnt mit vier Aufsichtsarbeiten; es folgt eine praktisch häusliche Arbeit; den Schluß bildet die mündliche Prüfung. § 40 (1) Die vier Aufsichtsarbeiten sind an je einem Tage im Gebäude des Kammergerichts zu fertigen; zur Bearbeitung jeder Aufgabe stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung. ' (2) In den Arbeiten sind Rechtfälle nach Akten zu behandeln, ubö zwar ist einer dem bürgerlichen Recht, ein weiterer dem Strafrecht, der dritte der Zwangsvollstreckung, dem Konkursrecht oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Grundbuch wesens und der vierte dem Verwaltung?-, Arbeits- oder Handelsrecht zu entnehmen. Die Aufgaben sollen nach Möglichkeit auch Fragen des Verfahrensrechts enthalten. Der Prüfling hat die Entscheidung oder Verfügung zu entwerfen, die die entscheidend Behörde zu treffen hätte. Wenn eine Begründung weder erforderlich noch üblich ist, sind die Gründe in einem Gutachten darzulegen. (3) Der Präsident des Hauptprüfungsamtes bestimmt die Bücher, die den Referendaren für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zur Verfügung gestellt werden. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten. (4) Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 Abs. 6 bis il Anwendung. § 41 (1) Der Referendar hat auf Grund eines Aktenstücks ein Gutachten über die zu erlassende Entscheidung abzugeben und di Entscheidung zu entwerfen. (2) Der Referendar hat die Arbeit binnen drei Wochen in Reinschrift abzuliefem; im übrigen finden die Vorschriften des 4 12 Abs. 3 und 4 Anwendung. § 42 (1) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Referendare gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung soll etwa fünf Stunden dauern. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen. (2) Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, die dem Prüfling am dritten Werktag vor der mündlichen Prüfung übergeben werden; der Prüfling bat zu versichern, daß er den Vortrag ohne fremde Hilfe vorbereitet hat. (3) Im übrigen finden auf die mündlich Prüfung die Vorschriften des § 13 Abs. 3 bis 6 entsprechende Anwendung. § 43 (1) Die Vorschriften der §§ 14 bis 20 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus dem Folgenden ein anderes ergibt. (2) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so ist er auf neun Monate in den Vorbereitungsdienst zurück2uverweisen. Besteht nach den Prüfungsleistungen Aussicht daß der Referendar in der Lage sein wird, die Mängel seiner bisherigen Ausbildung in einer kürzeren Zeit ausxugleichen, so kann der Prüfungsausschuß die Frist abkürzen, jedoch nicht auf weniger als sechs Monate. Er kann den Ergänzungsvorbereitungsdienst auf zwölf Monate verlängern und die Wiederholung der Prüfung ausschließen, wenn sie nach dem Ergebnis des ersten Prüfungsversuchs zwecklos erscheint. (3) Ein Referendar, der die Prüfung wiederholt nicht bestanden hat oder dem die Wiederholung der Prüfung nach Salz 3 des vorstehenden Absatzes versagt ist, ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. (4) Jeder Referendar kann über etwaigen Ausschluß von einer Prüfung bei der Alliierten Kommandantur Beschwerde führen.;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 187 (VOBl. Bln. 1947, S. 187) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 187 (VOBl. Bln. 1947, S. 187)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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