Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 186

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 186 (VOBl. Bln. 1947, S. 186); 186 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 16. 3. September 1947 i io über das Zulassungsgesuch entscheidet das Prüfungsamt. 5 U (1) Die Prüfung beginnt mit vier schriftlichen Arbeiten, die unter Aufsicht anzufertigen sind Für jede dieser Arbeiten stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung. (2) An je einem Tage sind zu bearbeiten: a) eine Aufgabe aus dem Gebiete des Staats- oder Verwaltungsrechts, b) eine Aufgabe aus dem Gebiete des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts, c) eine Aufgabe aus dem Gebiete des Strafrechts, d) eine Aufgabe aus den Gebieten des Arbeits- oder Wirtschaltsrechts. (3) Die rechtlichen Aufgaben sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen der dem Prüfling jedoch hinreichend Gelegenheit gibt, ßeine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun. (4) Dem Prüfling werden für die Bearbeitung die Gesetze zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist verboten. (5) Die Aufgaben gibt der Präsident des Hauplprüfungsarates. (Gl) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Prüfungsamtes oder ein anderer Richter oder Staatsanwalt, der von dem Präsidenten bestellt wird (7) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bet Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift versehen an den Aufsichlsbeamten abzugeben (8) Prüflinge die sich eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegea die Ordnung schuldig machen, kann der Aufsichtsbeamte von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. (9) Der Aufsichtsbeamte fertigt e:ne Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit Er verschFeßt die Arbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn. (10) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer Arbeit nicht, so ist die Prüfung nicht bestanden. (11) Gibt der Prüfling ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht ab. so wird sie mit ungenügend bewertet. 17 (1) An die Aufsichtsarbeiten schließt sich eine häusliche Arbeit an, deren Aufgabe aus einem der rechtswissenschaftlichen Prüfungsgebiete zu entnehmen ist. Sie soll dem Prüfling Gelegenheit geben, durch Bearbeitung eines Rechtsfalles darzutun, daß er fähig ist, sich auf Grund der Gesetze unter Berücksichtigung des Schrifttums und der Rechtsprechung ein Urteil 7.u bilden und seine Ansi ht in geordneter Gedankenfolge sprachlich gewandt zu begründen. - (2) Der Präsident des Hauptprüfungsamtes wählt die Aufgaben aus und stellt sie dem Prüfungsamt zur Verfügung. Der Präsident des Prüfungsarates verteilt die Aufgaben an die Prüflinge. 3) Der Prüfling hat die häjsFche Arbeit binnen sechs Wochen in Reinschrift abzuliefern und ihr die Versicherung hinzuzufügen, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe. Die Frist wird durch Abgabe bei einem Postamt gewahrt. (4) Versäumt er die Frist ohne genügende Entschuldigung, so ist die Prüfung nicht bestanden. * 13 (1) An die Hausarbeit schließt sich so bald wie möglich die mündliche Prüfung an. Sie wird von einem viergliedrigen Ausschuß des Prüfungsamtes abgenommen, dessen Vorsitzender ein höherer Justizangestellter ist und dem ferner möglichst ein Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt und zwei Universitätslehrer des Rechts angehören sollen. (2) Die mündliche Prüfung dauert etwa fünf Stunden. Sie ist durch eint angemessene Pause zu unterbrechen (3) Versäumt ein Prüfling die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung, so ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung. Er hat daraflf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden, daß das geltende Recht im Vordergrund der Prüfung steht und daß Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten unterbleiben. (5) Ihm liegt die Aufrechterhaltung der Ordnung ob. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, daß Zuhörer keinerlei Aufzeichnungen über den Verlauf der Prüfung anfertigen. (6) Der Vorsitzende kann im Rahmen der von dem Präsidenten des Prüfungsamtes gegebenen Richtlinien den zur Prüfung bereits zugelaufenen Studierenden gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. § 14 Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Präsidenten des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden. i 15 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: ausgezeichnet befriedigend ausreichend ungenügend eine ganz ungewöhnliche oder besonders anzuerkennende Leistung, eine den Durchschnitt erheblich überragende Leistung, eine über den Durchschnitt stehende Leistung, eine Leistung, die durchschnittlichen An* .forderungen entspricht, eine an erheblichen Mängeln leidende oder völlig unbrauchbare Leistung. ’(2) Die Beurteilung der Leistungen in der mündlichen Prüfung ist an die angegebenen Noten nicht gebunden. § 16 (1) Genügen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend", „befriedigend", „gut" oder „ausgezeichnet". (2) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so Ist die Prüfung nicht bestanden. (3) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis. § 17 (1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) Der Prüfling darf frühestens nach sechs Monaten wieder zur Prüfung ztigelassen werden; er muß während eines Halbjahres das Rechtsstudium an einer Universität fortsetzen und mindestens an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen Übung teilnehmen. 3) Das Prüfungsamt kann ln Ausnahmefällen eine nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ein Prüfling bei zweimaligem Mißerfolg eine Prüfung wegen Versäumung einer Frist oder eines Termins nicht bestanden hat. Es bestimmt ln diesen Fällen die Dauer und den Gegenstand des weiteren Rechtsstudiums. $ 18 (1) Ober den Prüfungshergang Ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: a) die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, b) die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. i 19 (1) Ein Prüfling, der bei der Prüfung zu täuschen versucht, insbesondere die Versicherung der selbständigen Anfertigung (§ 12 Abs. 3) falsch abgibt, der einem anderen Prüfling hilft oder der von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 8), kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. -Ist die Prüfung bereits beendet, so kann sie für nichtbestanden erklärt werden. Eine Wiederholung der Prüfung ist nur zulässig, wenn der Präsident des Hauptprüfungsamtes sie auf Antrag ausnahmsweise gestattet. Er kann die Wiederholung von einem Nachstudium abhängig machen. (2) Uber eine erst nach der Entscheidung entdeckte Täuschung hat der Präsident des Prüfungsamtes zu befinden, wenn die Prüfung nicht bestanden war. f 20 Die in § 11 Abs. 10 und 11, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3, §§ 14 und 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft der Präsident des Prüfungsamtes. Der Vorbereitungsdienst § 21 (1) Der Rechtskundige, der die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, kann auf Antrag zum Gerichtsreferendar ernannt und dadurch in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. (2) Uber das Gesuch entscheidet der Kammergerichtspräsident. (3) Das Gesuch* ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder der Zulassung nicht würdig ist. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt. (4) Der Kammergerichtspräsident kann das Gesuch ablehnen, wenn mehr Referendare, als bereits ernannt sind, nicht ausgebildet werden können. Bei drohender Uberfüllung sind in der Regel die Bewerber zu bevorzugen, di dem Kammergerichtsbezirk durch Abstammung, längeren Wohnsitz oder sonstige engere Beziehungen angehören. t 22 Die Gesamtausbildung des Referendars leitet der Kammergerichtspräsident. i 23 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre. (2) Der Referendar wird ausgebildet: sechs Monate bei einem Amtsgericht, sechs Monate bei dem Landgericht in Zivilsachen, vier Monate bei einer Staatsanwaltschaft, vier Monate bei einem Schöffengericht oder einer Strafkanjmei sechs Monate bei einem Rechtsanwalt, vier Monate bei einem Amtsgericht, sechs Monate bei dem Kammergericht. (3) Der Referendar darf in einen späteren Ausbildungsabschnitt nui überwiesen werden, wenn er das Ziel des früheren Abschnittes erreicht hat. Ein Ausbildungsabschnitt ist auch dann zu verlängern, wenn der Referendar in den Übungen den Anforderungen nicht genügt. (4) Der Kammergerichtspräsident kann die Reihenfolge der Ausbildungs- abschnitte im einzelnen Fall ändern, wenn besondere Gründe es angezeigt erscheinen lassen. ,''~ 24 Der Referendar kann mit Genehmigung des Kammergericbtspräsidenten und beteiligten Oberlandesgerichtspräsidenten für einzelne Ausbildungs-abschnifle als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk gehen. 5 25 (1) Der Referendar soll in die Geschäfte des richterlichen und staats- anwaltlichen Dienstes eingeführt und in der Anwendung des Rechts bei den wichtigeren Geschäften geübt werden. (2) Auch mit dem Dienst der Geschäftsstellen muß sich der Referendar vertraut machen. (3) Er kann die Geschäfte eines Aratsanwalts und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrriehraen. Der Vorstand des Gerichts oder der ausbildende Richter können den Referendar mit der Vernehmung von Parteien, Beschuldigten und Zeugen beauftragen, zur Abnahme von Eiden tst er nicht berechtigt. (4) Der Referendar wird einem Richter oder Staatsanwalt zur Ausbildung überwiesen, er kann gleichzeitig auch dem Leiter einer Geschäftsstelle zur Ausbildung überwiesen werden. Mehreren Richtern oder Staatsanwälten darf ein Referendar zu gleicher Zeit nur überwiesen werden, wenn es im Interesse seiner Ausbildung erforderlich Ist. Mit Zustimmung des jeweiligen Ausbildungsleiters kann auch ein anderer Richter oder Staatsanwalt dem Referendar eine Aufgabe übertragen, die ihn in seiner Ausbildung besonders fördert. (5) Dem einzelnen Ausbildungsleiter dürfen nicht mehr Referendare überwiesen werden, als er gründlich ausbilden kann. 4 26 (1) Am Amtsgericht soll der Referendar in die Arbeitsweise des Richters eingeführt werden und einen Überblick über die Tätigkeit des Amtsrichters gewinnen. Er soll lernen, eine Niederschrift selbständig aufzunehmen und auch auf der Geschäftsstelle arbeiten. (2) Je nach dem Stande der Ausbildung und nach dem Grade der Befähigung sollen dem Referendar auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Er kann Rechtsuchende und Parteien hören, gemäß § 116 der Zivilprozeßordnung zum Vertreter und gemäß $ 144 der Strafprozeßordnung zum Verteidiger bestellt werden; mit Zustimmung de auffiiehtführenden Richters kann der Oberstaatsanwalt den Referendar für die Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter in einfachen Sachen zum Vertreter des Amtsanwalts bestellen. (3) Bei der erneuten Ausbildung am Amtsgericht kann der aufsichtführende Richter oder der ausbildende Richter den Referendar für den einzelnen Fall mit der selbständigen Wahrnehmung folgender richterlicher Geschäfte beauftragen:;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Verursachung volkswirtschaftlicher Schäden durch korrumpierte Wirtschaftskader sowie über Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum; Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Täter streben mit großer Hartnäckigkeit meist seit mehr als Jahr trotz zwischenzeitlich erfolgter Ablehnungen, Aussprachen sowie Belehrungen über strafrechtliche Konsequenzen rechtswidriger Handlungen ihre Übersiedlung in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Straftaten Jugendlicher sind die von Lenin hinterlassenen Lehren daß der vorbeugende Sinn der Strafe keineswegs in ihrer Härte, sondern ihrer Unabwendbarkeit liegt.

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