Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 170

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 170 (VOBl. Bln. 1947, S. 170); 170 Verordnungsblatt für Giofl-Bei Hn. 3. Jahrgang. Nr. 13. 16. August 1947 9. Der Besitzer oder Benutzer von Kraftfahrzeugen, für die kein Fahrbefehl ausgestellt ist, hat die viersprachige Kraftfahrzeugzulassungskarte an daß Polizeipräsidium abzugeben und in Fällen' von Personenwagen die Talons an den FBL abzugeben und die Kraftfahrzeuge außer Betrieb zu Stollen. 10. Die Verkehrsabtaihmg beim Magistrat ißt für die Organisierung und Kontrolle der Ausgabe dieser neuen Papiere verantwortlich. 11. Am 10. eines jeden Monats hat der Magistrat über die Anzahl der im vorhergehenden Monat in Betrieb befindlichen Lastkraftwagen und Personenwagen (I.) nach Besetzungssektoren und (II.) nach Körperschaften klassifiziert, deren Betrieb die gesamte Stadt umfaßt, Bericht zu erstatten 12. Weiße Propuske für den Transporlverkehr außerhalb Groß-Berlins werden auch weiterhin ausgestellt und bleiben von dieser Anordnung unberührt. 13. Eine Verordnung folgenden Sinnes mit'besonderem Hinweis auf die in § 3 aufgeführten Papiere, welche die Fahrer bei sich zu führen haben, ist an die Berliner Bevölkerung zu erlassen und durch Anschlag, Presse und Rundfunk auf breiter Basis zu veröffentlichen: (I.) Der Besitzer oder Benutzer von Kraftfahrzeugen, für die kein Fahrbefehl ausgestellt ißt, hat die vicrsprachdge Kraftfahrzeugzulassungs-karte an das Polizeipräsidium abzugeben und in Fällen von Personenkraftwagen die Talons an den FBL abzugeben und' die Kraftfahrzeuge außer Betrieb zu setzen. (TI.) Wer ein Kraftfahrzeug in Belieb stellt, ohne im Besitze von ordnungsmäßig ausgestellten, in dieser Verordnung angegebenen Papieren zu sein, oder falls kein Fahrbefehl ausgestellt worden ist, versäumt, seine viersprachige Zuiassungskarte an das Polizeipräsidium abzugeben und in Fällen von Personenwagen- auch seine Talons an die Fahrbereitschaft emzunändigen. setzt sich der Strafverfolgung seitens eines Zivil- oder Mi-litarregierungsgerichts nach den bestehenden Gesetzen und Verhängung einer Geldstrafe un-d/oder Einziehung des Kraftfahrzeuges, das zur Verfügung der Militärregierung des betreffenden Sektors ohne Entschädigung gestellt wird, aus. (111/) Wer seine viersprachige Kraftfahrzeugzulassungskarte oder seine Talons verliert, ohne den Verlust sofort zu melden, setzt sich ebenfalls der oben angegebenen Bestrafung aus. Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: A. d'Arnoux, Colonel, Vorsitzführender Stabschef. Alliierte Kommandantur Berlin BK/O (47) 172 26. Juli 1947 v Angelegenheiten betreilend unter Kontrolle einer der Besetzungsheliörden stehendes Eigentum Die Alliierte Kommandantur Berlin ordnet wie folgt an: 1. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Militärregierung des Sektors, in welchem das Eigentum sich befindet, darf kein deutsches Gericht die Zuständigkeit beanspruchen oder - ausüben in Fällen, die Eigentum angehen, welches laut Gesetz Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder Befehlen Nr. 124 oder Nr. 126 des Sowjetischen Oberbefehlshabers unter - Kontrolle steht, bzw. welches laut Befehl einer der. Besetzungsbehörden konfisziert ist. 2. Unternehmen oder Personen, 'deren Eigentum unter Kontrolle genommen oder konfisziert werden kann, jedoch noch nicht unter Kontrolle steht oder konfisziert ist, dürfen ohne vorherige Genehmigung Ankläger oder Angeklagte sein. Die Militärregierung des betreffenden Sektors behält sich jedoch das Recht vor, zu jeder Zeit (im Laufe des Prozesses oder nach seiner Beendigung) diese§JHtjenium unter Kontrolle zu nehmen oder zu konfiszieren. 3. Unternehmen oder Personen, deren Eigentum unter Kontrolle steht, können durch den Treuhänder Personen verklagen, deren Eigentum nicht unter Kontrolle steht, jedoch dürfen unter Kontrolle ßtehende Personen odeT Unternehmen. nicht verklagt werden ohne Genehmigung der Militärregierung des Sektors, wo die Personen bzw. die Unternehmen unter Kontrolle stehen. v 4. In Fällen, in denen die Gründe zur Prozeßführung vor dem 8. Mai 1945 entstanden sind, wird obige Genehmigung m der Regel nicht erteilt. 5. Jeder Urteilsspruch, der bereits gefällt worden ißt, oder hiernach in. einem solchen Prozeß gefällt wird, der ohne Bewilligung der Militärregierung des Sektor, in welchem das Eigentum sich befindet, eingcleitet wurde, ist nichtig und jegliche Maßnahme zur Durchsetzung eines solchen Urteilsspruches ist ungültig. 6. Arbeitsgerichte sind für Fälle mit Rechtsansprüchen bis zu 500 RM zuständig, welche nach dem 1. Januar 1946 aus Arbeitsstrettigkeiten zwischen Arbeitgebern, deren Eigentum unter der Kontrolle einer der Besetzungsmächle steht, und Arbeitnehmern entstanden sind. 7. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Militärregierung des Sektors in welchem das Eigentum sich befindet, darf keine Eintragung in das Grund, buch vorgenommen werden, betreffend Eigentum, dos der Kon troll© oder der Konfiszierung unterliegt, gemäß Gesetz Nr. 52 der amerikanischen, britischen und französischen Militärregierung oder Befehl Nr. 1-24 und 126 des Sowjetischen Oberbefehlshabers 8. Bevor ein deutsches Gericht bzw. das Grundbuchamt in einer bewegliches oder unbewegliches Eigentum angehenden Sache auf Anforderung oder Erklärung einer der Parteien des Prozesses handelt, hat das Gericht bzw. da Grundbuchamt den Urheber der Anforderung oder der Erklärung aufzufordern, eine persönlich ausgeführte oder eine seitens seines Anwalts ausgeführte schriftliche Bestätigung abzugeben, daß nach seinem besten Wissen und Gewissen das betreffende Eigentum weder unter Kontrolle steht noch konfisziert ist; 9. Ohne vorherige schriftlich erteilte Genehmigung der Militärregierung de* Sektors., in welchem das Eigentum -sich befindet, dürfen keine Schritte von einer natürlichen oder juristischen Person unternommen werden, um eine Entscheidung eines deutschen Gerichtes oder des Grundlmchamtes geltend zu machen oder auszuführen, die der Kontrolle oder Konfiszierung unterliegendrj§ Eigentum betrifft. 10. Nichtbefolgung dieser Anordnung, bzw. ungenaue Beachtung ihrei Bestimmungen, stellt Verletzung eines Befehls -der Militärregierung dei Besetzungsmächte dar und wird als solche bestraft. , H. Die Anordnung BK/O (47) 50 vom 21. Februar 1947 wird widerrufen. 12. Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. , Im Aufträge der Alliierten Kommandantur Berlin: Sudakow, Oberstleutnant, Vonsitzführender Stabschef. Magistrat P r e t s a m t Regelung der Zimmerpieise im Beherbergungsgewerbe Auf Grund der Anordnung zur Errichtung eines Preisamtes beim Magistrat der Stadt Berlin in Verbindung mit § 3 der Verordnung gegen Preistreiberei, beide vom 2b’. September 1945 (VOB1. S. 122), wird nachstehende Regelung der Zimmerpreise im Beherbergungsgewerbe angeordnet: § l. Einstufungsvorschriften 1. Die nachstehende Regelung der Preise gilt für alle Beherbergungsbetriebe in Groß-Berlin (wie Hotel, Pension, Hospiz), die Zimmer gewerbsmäßig für kurzfristige Übernachtungen zur Verfügung stellen. 2. Jeder Beherbergungsbetrieb muß in eine der drei nachstehenden Preis-gruppen eingestuft sein. 3. Alle Einstufungsanträge sind unter Vorlage der Gewerbeerlaubnis bzw.' Konzession an den Beauftragten des Magistrats von Groß-Berlin, Herrn Zellermayer, Geschäftsstelle Hotel Steinplatz, Berlin-Charlottenburg, Uhland-straße 197, zu richten. 4. Die Einstufung erfolgt nach -Anhörung obengenannter Geschäftsstelle endgültig durch einen gebührenpflichtigen Einstufungsbescheid des Preisamtes. Die Beherbergungsbetriebe können innerhalb vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Einstufung Beschwerde einlegen. Die Beschwerden sind mit der Stellungnahme der obigen Geschäftsstelle an das Preisamt beim Magistrat von Groß-Berlin weiterzuleiten. § 2. Allgemeine Preisvorschrifen 1. Die Zimmerpreise gelten alle mit der Beherbergung zusammenhängenden Dienstleistungen ab, einsc'hl. Licht, Heizung und Putzen von 1 Paar Schuhe. 2. Der Ziinmerpreis versteht sich ohne Frühstück. Sonderleistungen der Beherbergung, wie Privatbad, Privattoiletten, berechtigen zu einer angemessenen Mehrberechnung. 3. Angemessene Zuschläge dürfen erhoben werden für Leistungen, die außerhalb des Beherbergungsvertrages liegen, wie Gepäcktransport und Botengänge. §3. Zimmerpreise 1. Die Zimmerpreise befragen in . Pr.elsgrupp.e I: Einzelziramerpreis . j * Doppelzimmerpreis g y j Preisgruppe II: Einzelzimmerpreis .ist Doppelzimmerpreis * i t Preisgruppe III: Einzelzimmerpreis . . * . Doppelzimmerpreis i i i , 2,50 bis 4, RM 3,50 bis 5,50 RM 4, bis 5,50 RM * 5,50 bis 12, RM . 8, bis 15, RM . 10, bis 20, RM 2. Wird ein Doppelzimmer nur an eine Person vermietet, darf nui 75% des genehmigten Doppelzimmerpreises berechnet werden. Wird ein zusätzliches Bett zura Einbettzimmer gestellt, ist für dieses Bett 70% des genehmigten Einbettzimmers zu berechnen. Wird eine zusätzliche Schlafgelegenheit (z. B. Couch) gestellt, ist ein Zuschlag von 50% des genehmigten Zimmerpreises zu berechnen. 3. Wird keine Bettwäsche gestellt, muß ein Abzug von 10% des Zimmer-preises vorgenommen werden. 4. Ausnahmen von den im § 3 Abs. 1 genannten Preisvorschriften kann das .Preisamt im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Magistrats von Groß-Berlin, Herrn Zellermayer,. Geschäftsstelle Hotel Steinplatz, Bcrlin-Charlotlenburg, Uhlandstr. 197, zulassen. § 4. Bedienungsgeldzuschlag 1. Die gewerbsmäßigen Beherbergungsbetriobe erheben zu dem genehmigten Zimmerpreis einen Bedienungszuschlag. Mit dem Zuschlag sind' alle Leistungen innerhalb des Beherbergungsvertrages abgegolten. Der Zuschlag auf den Preis für' Zimmer und Frühstück beträgt 10% für alle Preisgruppen, in Aus-nahmcfüllen in Betrieben der Preisgruppe III 15%. 2. Der Zuschlag auf den Preis für sonstigen Verzehr beträgt 10%. §5. Preisauszeichnung 1. Das Preisverzeichnis und die Zimmerpreise sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Das Preisverzeichnis und die Zimmerpreise sind von dem Beauftragten des Magistrats von Groß-Berlin für das Beherbergungsgewerb abzustempeln und zu zeichnen. 2. Nach erfolgter Einstufung müssen die Zimmerpreisaushänge dem iu-ständigen Polizeirevier zur Abstempelung vorgelegt werden. § 6. Geltungsdauer und Strafbestimmungen 1. Die vorstehende Anordnung tritt 5 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 2. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach den geltenden Strafvorschriften bestraft. Berlin, den 17. Mai 1947. (1 1300 1278/47) Magistrat von Groß-Berlin Preisamt I 1 1. D1€I;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten. Dazu gehören zum Beispiel solche Festlegungen wie die Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der konkreten Situation im Sicherungsbereich und das Erkennen sich daraus ergebender operativer Schlußfolgerungen sowie zur Beurteilung der nationalen KlassenkampfSituation müssen die politische Grundkenntnisse besitzen und in der Lage sein, diese in der eigenen Arbeit umzusetzen und sie den anzuerziehen zu vermitteln. Dabei geht es vor allem um die Kenntnis - der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Tatsache, daß eine Reihe von Waren auf dem Binnenmarkt nicht in nicht ausreichender Weise vorhanden ist oder nur über die Forum-GmbH vertrieben werden. Die Erfahrungen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu beziehen. Dennoch sind die Beweisführungsprodse in der politisch-operativen Arbeit einschließlich der Utitersuchunoscrbeit und die im Straf- verfahren nicht miteinander identisch. Dio Unterschiede zwisehen ihnen werden vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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