Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 165

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 165 (VOBl. Bln. 1947, S. 165); Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 12. 12-August- 1947 165 Verordnung über das Verbot der Hausarbeit in der Süß*, Back- und Teig-warenindustrie vom 29. Juni 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 137); . Verordnung über Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 468) nebst den Sicherheitsvorschräften für Zellhom in der. Fassung der Be-kanntrnaclvung vom 5. November 1932 (Reithsgesetzbl. I S. 235). 2. Auf Grund des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März. 1934/30. Oktober 1939 bleiben folgende Verordnungen in Kraft: Verordnung über das Krabbenschäleu in der Heimarbeit vom 13. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1025); Verordnung über die Heimarbeit in der Gemüse- und Obfitkonserven* industrie vom 18. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 506); Verordnung über das Verbot des Abfällen von Brennstoffampullen für. Taschenfeueiteeuge mit. brennbaren- -Flüssigkeiten in Heimarbeit vom 16. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 436); Verordnung über das Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen in der Heimarbeit vom 2. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 441); Verordnung über das Verbot der Herstellung und Verpackung von Zahn, pulver in Heimarbeit vom 15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl, I S. 726); Verordnung über da-s Verbot dei; Herstellung undf Verpackung von Ver-bandmitteln und Verbandstoffen in Heimarbeit vom 11. Januar 1946 (Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1946 S. 27). Sechster Abschnitt Durchführung des Enlgelfschutzes { 19. Zusammenarbeit der Hauptämter für Arbeitsrecht und für Arbeitsschutz . in der Abteilung für Arbeit 1. Die Hauptämter für Arbeiftsr&cht, Lohn- und Tarif fragen und für Arbeits- schutz haben zur Sicherung des Entge&tschutzes und der ihm dienenden ailge, meinen Schutz Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit ständige Verbindung miteinander zu halben. . . 2. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen hat in Zusammenarbeit mit dem Hauptamt für Arbeitsschutz die Verhältnisse der Heimarbeit im den einzelnen Gewerben zu untersuchen und die Durchführung der Enl-geltregehing zu überwachen. § 20. Entgeltregelung durch Betriebsvereinbarung Sollen Entgelte für Heimarbeiter nach § 20 Nr. 2 des Gesetzes durch Be-, triebsVereinbarung geregelt werden, so hat der Unternehmer den Teil der ßolriebsvereinbaTung, der sich auf die Festsetzung dieser Entgelte bezieht, ".der „Abteilung für Arbeit. Hauptamt -für -Arbeksrecbt/ Lohn- und Tariffragen, zu übersenden. ' . § 2.1' Sachvenstähdigenausschuß für Heimarbeit 1. Wird in einem Gewerbezweig Heimarbeit in größerem Umfange geleistet, o hat daß Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen zu einer Beratung in allen Fragen der Heimarbeit des Gewerbezweiges einen Sachver- tändigenausschuß zu berufen. 2. Ein Sachverständigenausschuß kann auch für mehrere verwandte Gewerbezweige. in denen Heimarbeit geleistet wird, konstituiert werden. 9 22 Zusammensetzung des Sachverständigeneusschusses 1. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Täriffragen ernennt aus den Vorschlagslisten der zuständigen Dienststellen und Organisationen als Mitglieder des Sachverständigenausschusses ihm geeignet erscheinende sachkundige Personen des Gewerbezweiges, in dem Heimarbeit geleistet wird. In dem Sachverständigenausschuß müssen Vertreter * der Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag ’ arbeitende Gewerbetreibende und Zwischenmeister, wenn sie in einem Gewerbezweig in größerem Umfang tätig 6ind, vertreten sein. In dem Sachverständigenausschuß müssen die selbständigen Gewerbetreibenden als Arbeitgeber vertreten sein. Die Leitung des Sachverständigenausschusses hat der vom Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen ernannte Vorsitzer. Weiter ist mindestens ein Vertreter des Hauptamtes für Arbeitsschutz als Sachverständiger beizuzieben, 2. Die Zahl der Mitglieder der Sachverständigenausschüsse für Heimarbeiter soll in der Regel 6 nicht übersteigen. Der Sachverständigenausschuß setzt sich aus 3 Arbeitnehmer- und 3 Arbeitgebervertretern zusammen. 3. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lonn- und Tariffragen ernennt die Sachverständigen unter Vorbehalt des Widerrufs zunächst auf 1 Jahr. § 23. Besondere Aufgaben des Sachverständigenausschusses Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann den Sachverständigenausschuß oder einzelne seiner Mitglieder mit besonderen Aufgaben zur Durchführung des Entgeltschutzes betrauen, es kann sie jedoch nicht mit Entscheidungen beauftragen, die der Abteilung für Arbeit oder anderen Stellen nach dem Gesetz zustehen. 9 24. Aufwandsentschädigungen für die Sachverständigen 1. Die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse für Heimarbeit erhalten eine Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenen Verdienstausfall und Aufwand, sowie Ersatz der Fahrtkosten, entsprechend den für die nichtrichterlichen Beisitzer bei den Arbeitsgerichten geltenden Vorschriften. 2. Werden die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse mit besonderen Aufgaben zur Durchführung des Entgeltschutzes betraut, .so erhalten sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben innerhalb der Gemeinden ihres Wohnsitzes neben der Entschädigung nach Abs. 1 die nachgewiesenen und notwendigen Fahrtauslagen noch besonders erstattet. 9 25. Sicherung der tariflichen Mindestlöhne Mitbaftung des Auftraggebers 1. Auftraggeber, die Heimarbeit an Hausgewerbetreibende, ira Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende und Zwischenmeister vergeben, haben diesen Entgelte zu zahlen, die auSreichen, um bei Weitergabe der Arbeit an Heimarbeiter die in der Tarifordnung festgelegten Entgeltzahlungen zu leisten. 2. Für die Zahlung der in der Tarifordnung festgesetzten Entgelte haften dem Heimarbeiter als Gesamtschuldner: der Auftraggeber und der im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende oder der Hausgewerbetreibende oder der Zwischenmeister. 3. Der Auftraggeber hat, sobald er an Hausgewerbetreibende, im Lohn-gwftrag arbeitende, Gewerbetreibende und an Zwischenmeister erstmalig Heimarbeit vergibt, diese zu verpflichten, bei Weitergabe der übernommenen Aufträge in Heimarbeit die tariflichen Mindestlöhne nicht zu unterschreiten Die Verpflichtung ist durch eine schriftliche Erklärung des betreffenden Hausgewerbetreibenden, Lohngewerbetreibenden oder Zwischenmeisters festzulegen. 4. Der Auftraggeber hat bei den von ihm beschäftigten Hausgewerbetreibenden, im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden und Zwischenmeister in Zeitabständen von wenigstens 3 Monaten die Lohnbücher oder Eutgeltbücher dervon diesen beschäftigten Heimarbeiter einzusehen, um sich davon zu überzeugen, daß die Verpflichtung nach Ziffer 3 eingehalleKfwird. 5. Zahlt ein Zwischenmeister, Hausgewerbetreibender oder im Lohnauftrag arbeitender Gewerbetreibender den Heimarbeitern Entgelte, die unter den in der Tarifordnung festgesetzten' Entgelten liegen und stellt der Auftraggeber dies gemäß seiner Verpflichtung nach Abs. 4 fest, so hat der Auftraggeber die von ihm Beschäftigten aufzufordern, den Minderbetrag innerhalb einer Woche an die Heimarbeiter nachzuzahlen. Die Nachzahlung ist durch Vorlage der Entgeltbücher nachzuweisen. 6. Kommt der Hausgewerbetreibende, der im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende öder Zwischenmeister der ‘ Aulforderung des Auftraggebers zur Nachzahlung der Minderbeträge nicht nach, so hat der Auftraggeber ihn von der weiteren Beschäftigung auszuschließen und innerhalb eines Monats vom Tage der Feststellung des Minderbetrages an Meldung beim Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen zu erstatten. 7. - Verstöße gegen Abs. 3 6 werden als Übertretungen gemäß 9 34 de Gesetzes über die Heimarbeit bestraft. § 26. - Entgeltberechnung für Einzclstücke ■1. Werden- in einem Gewerbezweig durch Tarifordnung oder Tarifvertrag als Grundlage der Entgeltberechnung für Heimarbeit für die Einzetstück Stückentgelte ohne Leistungszeiten oder nur teilweise mit Leistungszeiten festgesetzt oder vereinbart, so kann das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn-und Tariffragen die Stückentgeltberechnung im Einzelfall vornehmen oder ergänzen. Die Bestimmung, nach der tarifliche Änderungen von der Alliierten Kommandantur zu genehmigen eind. bleibt hiervon unberührt. 2. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann mit Zustimmung der Abteilung für Arbeit Berechnungsstellen einrichten und mit der Stückentgeltberechnung beauftragen. 3. Die Berechnungsstellen unterstehen dem Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen. § 27. Inanspruchnahme der Entgeltberechnungsstelfe des Hauptamtes für Arbeitsrecht 1. Hat das Hauptamt für , Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen eine Entgeltberechnungsstelle errichtet und mit der Stückentgeltberechnung beauftragt, so kann, jeder, der Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, bei der Berechnungsstelle die Stückentgeltberechnung für. Muster, nach denen ein größere Anzahl von Stücken zu arbeiten sind oder die Nachprüfung einer von ihm vorgenommenen Stückentgeltberechnung beantragen. 2. Jeder Heimarbeiter. Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag arbeitend Gewerbetreibende oder. Zwischenmeister kann bei der Heimarbeiterentgeltberechnungsstelle die Nachprüfung der Entgeltberechnung desjenigen beantragen, der die Heimarbeit entgegengenommen oder an ihnweitergegeben hat. 3. Hält die Berechnungsstelle die ihr zur Nachprüfung vorgelegte Stückentgeltberechnung nicht für richtig, so kann sie eine neue Stückentgeft-berechnung vornehmen. 4. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffrargen kann mit Zustimmung der Abteilung für Arbeit anordnen, daß einzelne Gewerbezweig oder bestimmte Auftraggeber verpflichtet 6ind, die durch das Hauptamt für Arbeitereeht, Lohn- und Tariffragen mit der Stückentgeltberechnung beauftragte Heimarbeiterentgeltberechnungsstelle zu benutzen. Die Verpflichtung kann auch für den Einzelfall auferlegt oder zeitlich begrenzt werden. Die Anordnung .kann insbesondere vorsehen: 1. die Vorlage von Entgelt-Auftrags- und Rechnungsbelegen, 2. die Vorlage von Arbeitsstücken, Roh- und Werkstoff, Stoffproben und Pausen sowie von sonstigen für die Stückentgeltberechnung wesentlichen Unterlagen, 3. die Vorlage von Arbeitszeitaufst’ellungen für die zu berechnende Arbeitsstücke. § 28. Rechtsverbindlichkeit der Stückentgeltberechnung 1. Die vom Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tarilfragen oder von den Heimarbeiterentgeltberechnungsstellen des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen berechneten und genehmigten Stnckentgelte weiden für die Beteiligten mit der Eröffnung an den Auftraggeber verbindlich. 2. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann von sich aus oder auf Veranlassung der von ihm beauftragten Entgeltberechnungsstelle die berechneten Stückentgclte rückwirkend ändern oder außer Kraft setzen, wenn der Berechnung ein Fehler zugrunde liegt- 3. Stückentgeltberechnur.gen, die von einer Berechnungsstelle vorgenom-men ocier genehmigt sind, werden in der betreffenden Bcrechnungsstelle zur Einsieht durch die Beteiligten ausgelegt. 4. Stückentgeltberechnungen eines Rechners, der nicht von dem Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen anerkannt und angestellt ist, sind unwirksam. § 29. Rechner der Berechnungsstelle des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen Das Hauptamt für Arbeitsrecht Lohn- und Tariffragen kann die Leiter der Entgeltberechnungsstelle sowie die Rechner als Sachkundige im Sachverständigenausschuß ernennen und mit besonderen Aufgaben zur Durchführung des Entgeltschutzes betrauen. § 30. Gebühren bei der Entgeltberechnung der Einzelstücke 1. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen erhebt für die Berechnung und Nachprüfung der Stückenigelte nach §§ 24/25 Gebühren auf Grund einer von der Abteilung für Arbeit genehmigten Gebührenordnung. 2. Wird lediglich die Nachprüfung eines Stückentgelles durch einen ln Heimarbeit-Beschäftigten beantragt, so ist keine Gebühr zu erheben. § 31. Heimarbeiterlohnkontrolle 1. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen führt eine ständige Überwachung der Heimarbeiterlöhne durch die von ihm geschaffene Heimarbeiterlohnkontrolle durch. 2. Den mit der Durchführung der Heimarbeiterlohnkontrolle Beauftragten sind die Entgeltbelege, die Arbeitsstücke, Stoffproben und Unterlagen für die Entgeltfindung vorzulegen und auf Verlangen für die Stückentgeltberechnung kurzfristig zu überlassen. Schlußbestimmungen 9 32. Strafbestimmungen Die Strafvorschrift des § 34 des Gesetzes findet auf Auftraggeber, Unternehmer, Gewerbetreibende, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, Heimarbeiter und Gleichgestellte Anwendung, die vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung über Listenführung, Entgeltverzeichnisaushang und Entgeltbelege oder einer Anordnung des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen nach $ 27 Abs. 4 zuwiderhandeln. ,;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der Gesamtaufgabenstollung Staatssicherheit hat der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur bei gleichzeitiger Beachtung nichtvorhandener Ostkontakte gegeben sind. In diesem Zusammenhang ist stärker zu beachten, daß die Werbung qualifizierter aus dem Operationsgebiet in der Regel ein sofortiges und entschlösseHandeln erfordern. Nachdem in den bisherigen Darlegungen dieses Abschnitts Probleme der Durchführung von PrüTüngsverfahren behandelt wurden, die mit der Einleitung einjeS.

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