Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 165

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 165 (VOBl. Bln. 1947, S. 165); Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 12. 12-August- 1947 165 Verordnung über das Verbot der Hausarbeit in der Süß*, Back- und Teig-warenindustrie vom 29. Juni 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 137); . Verordnung über Zellhorn vom 20. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 468) nebst den Sicherheitsvorschräften für Zellhom in der. Fassung der Be-kanntrnaclvung vom 5. November 1932 (Reithsgesetzbl. I S. 235). 2. Auf Grund des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März. 1934/30. Oktober 1939 bleiben folgende Verordnungen in Kraft: Verordnung über das Krabbenschäleu in der Heimarbeit vom 13. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1025); Verordnung über die Heimarbeit in der Gemüse- und Obfitkonserven* industrie vom 18. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 506); Verordnung über das Verbot des Abfällen von Brennstoffampullen für. Taschenfeueiteeuge mit. brennbaren- -Flüssigkeiten in Heimarbeit vom 16. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 436); Verordnung über das Kleben von Gummi, Leder und ähnlichen Werkstoffen in der Heimarbeit vom 2. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 441); Verordnung über das Verbot der Herstellung und Verpackung von Zahn, pulver in Heimarbeit vom 15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl, I S. 726); Verordnung über da-s Verbot dei; Herstellung undf Verpackung von Ver-bandmitteln und Verbandstoffen in Heimarbeit vom 11. Januar 1946 (Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1946 S. 27). Sechster Abschnitt Durchführung des Enlgelfschutzes { 19. Zusammenarbeit der Hauptämter für Arbeitsrecht und für Arbeitsschutz . in der Abteilung für Arbeit 1. Die Hauptämter für Arbeiftsr&cht, Lohn- und Tarif fragen und für Arbeits- schutz haben zur Sicherung des Entge&tschutzes und der ihm dienenden ailge, meinen Schutz Vorschriften des Gesetzes über die Heimarbeit ständige Verbindung miteinander zu halben. . . 2. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen hat in Zusammenarbeit mit dem Hauptamt für Arbeitsschutz die Verhältnisse der Heimarbeit im den einzelnen Gewerben zu untersuchen und die Durchführung der Enl-geltregehing zu überwachen. § 20. Entgeltregelung durch Betriebsvereinbarung Sollen Entgelte für Heimarbeiter nach § 20 Nr. 2 des Gesetzes durch Be-, triebsVereinbarung geregelt werden, so hat der Unternehmer den Teil der ßolriebsvereinbaTung, der sich auf die Festsetzung dieser Entgelte bezieht, ".der „Abteilung für Arbeit. Hauptamt -für -Arbeksrecbt/ Lohn- und Tariffragen, zu übersenden. ' . § 2.1' Sachvenstähdigenausschuß für Heimarbeit 1. Wird in einem Gewerbezweig Heimarbeit in größerem Umfange geleistet, o hat daß Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen zu einer Beratung in allen Fragen der Heimarbeit des Gewerbezweiges einen Sachver- tändigenausschuß zu berufen. 2. Ein Sachverständigenausschuß kann auch für mehrere verwandte Gewerbezweige. in denen Heimarbeit geleistet wird, konstituiert werden. 9 22 Zusammensetzung des Sachverständigeneusschusses 1. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Täriffragen ernennt aus den Vorschlagslisten der zuständigen Dienststellen und Organisationen als Mitglieder des Sachverständigenausschusses ihm geeignet erscheinende sachkundige Personen des Gewerbezweiges, in dem Heimarbeit geleistet wird. In dem Sachverständigenausschuß müssen Vertreter * der Arbeitnehmer, Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag ’ arbeitende Gewerbetreibende und Zwischenmeister, wenn sie in einem Gewerbezweig in größerem Umfang tätig 6ind, vertreten sein. In dem Sachverständigenausschuß müssen die selbständigen Gewerbetreibenden als Arbeitgeber vertreten sein. Die Leitung des Sachverständigenausschusses hat der vom Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen ernannte Vorsitzer. Weiter ist mindestens ein Vertreter des Hauptamtes für Arbeitsschutz als Sachverständiger beizuzieben, 2. Die Zahl der Mitglieder der Sachverständigenausschüsse für Heimarbeiter soll in der Regel 6 nicht übersteigen. Der Sachverständigenausschuß setzt sich aus 3 Arbeitnehmer- und 3 Arbeitgebervertretern zusammen. 3. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lonn- und Tariffragen ernennt die Sachverständigen unter Vorbehalt des Widerrufs zunächst auf 1 Jahr. § 23. Besondere Aufgaben des Sachverständigenausschusses Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann den Sachverständigenausschuß oder einzelne seiner Mitglieder mit besonderen Aufgaben zur Durchführung des Entgeltschutzes betrauen, es kann sie jedoch nicht mit Entscheidungen beauftragen, die der Abteilung für Arbeit oder anderen Stellen nach dem Gesetz zustehen. 9 24. Aufwandsentschädigungen für die Sachverständigen 1. Die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse für Heimarbeit erhalten eine Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenen Verdienstausfall und Aufwand, sowie Ersatz der Fahrtkosten, entsprechend den für die nichtrichterlichen Beisitzer bei den Arbeitsgerichten geltenden Vorschriften. 2. Werden die Mitglieder der Sachverständigenausschüsse mit besonderen Aufgaben zur Durchführung des Entgeltschutzes betraut, .so erhalten sie für die Wahrnehmung dieser Aufgaben innerhalb der Gemeinden ihres Wohnsitzes neben der Entschädigung nach Abs. 1 die nachgewiesenen und notwendigen Fahrtauslagen noch besonders erstattet. 9 25. Sicherung der tariflichen Mindestlöhne Mitbaftung des Auftraggebers 1. Auftraggeber, die Heimarbeit an Hausgewerbetreibende, ira Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende und Zwischenmeister vergeben, haben diesen Entgelte zu zahlen, die auSreichen, um bei Weitergabe der Arbeit an Heimarbeiter die in der Tarifordnung festgelegten Entgeltzahlungen zu leisten. 2. Für die Zahlung der in der Tarifordnung festgesetzten Entgelte haften dem Heimarbeiter als Gesamtschuldner: der Auftraggeber und der im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende oder der Hausgewerbetreibende oder der Zwischenmeister. 3. Der Auftraggeber hat, sobald er an Hausgewerbetreibende, im Lohn-gwftrag arbeitende, Gewerbetreibende und an Zwischenmeister erstmalig Heimarbeit vergibt, diese zu verpflichten, bei Weitergabe der übernommenen Aufträge in Heimarbeit die tariflichen Mindestlöhne nicht zu unterschreiten Die Verpflichtung ist durch eine schriftliche Erklärung des betreffenden Hausgewerbetreibenden, Lohngewerbetreibenden oder Zwischenmeisters festzulegen. 4. Der Auftraggeber hat bei den von ihm beschäftigten Hausgewerbetreibenden, im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbetreibenden und Zwischenmeister in Zeitabständen von wenigstens 3 Monaten die Lohnbücher oder Eutgeltbücher dervon diesen beschäftigten Heimarbeiter einzusehen, um sich davon zu überzeugen, daß die Verpflichtung nach Ziffer 3 eingehalleKfwird. 5. Zahlt ein Zwischenmeister, Hausgewerbetreibender oder im Lohnauftrag arbeitender Gewerbetreibender den Heimarbeitern Entgelte, die unter den in der Tarifordnung festgesetzten' Entgelten liegen und stellt der Auftraggeber dies gemäß seiner Verpflichtung nach Abs. 4 fest, so hat der Auftraggeber die von ihm Beschäftigten aufzufordern, den Minderbetrag innerhalb einer Woche an die Heimarbeiter nachzuzahlen. Die Nachzahlung ist durch Vorlage der Entgeltbücher nachzuweisen. 6. Kommt der Hausgewerbetreibende, der im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende öder Zwischenmeister der ‘ Aulforderung des Auftraggebers zur Nachzahlung der Minderbeträge nicht nach, so hat der Auftraggeber ihn von der weiteren Beschäftigung auszuschließen und innerhalb eines Monats vom Tage der Feststellung des Minderbetrages an Meldung beim Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen zu erstatten. 7. - Verstöße gegen Abs. 3 6 werden als Übertretungen gemäß 9 34 de Gesetzes über die Heimarbeit bestraft. § 26. - Entgeltberechnung für Einzclstücke ■1. Werden- in einem Gewerbezweig durch Tarifordnung oder Tarifvertrag als Grundlage der Entgeltberechnung für Heimarbeit für die Einzetstück Stückentgelte ohne Leistungszeiten oder nur teilweise mit Leistungszeiten festgesetzt oder vereinbart, so kann das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn-und Tariffragen die Stückentgeltberechnung im Einzelfall vornehmen oder ergänzen. Die Bestimmung, nach der tarifliche Änderungen von der Alliierten Kommandantur zu genehmigen eind. bleibt hiervon unberührt. 2. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann mit Zustimmung der Abteilung für Arbeit Berechnungsstellen einrichten und mit der Stückentgeltberechnung beauftragen. 3. Die Berechnungsstellen unterstehen dem Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen. § 27. Inanspruchnahme der Entgeltberechnungsstelfe des Hauptamtes für Arbeitsrecht 1. Hat das Hauptamt für , Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen eine Entgeltberechnungsstelle errichtet und mit der Stückentgeltberechnung beauftragt, so kann, jeder, der Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, bei der Berechnungsstelle die Stückentgeltberechnung für. Muster, nach denen ein größere Anzahl von Stücken zu arbeiten sind oder die Nachprüfung einer von ihm vorgenommenen Stückentgeltberechnung beantragen. 2. Jeder Heimarbeiter. Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag arbeitend Gewerbetreibende oder. Zwischenmeister kann bei der Heimarbeiterentgeltberechnungsstelle die Nachprüfung der Entgeltberechnung desjenigen beantragen, der die Heimarbeit entgegengenommen oder an ihnweitergegeben hat. 3. Hält die Berechnungsstelle die ihr zur Nachprüfung vorgelegte Stückentgeltberechnung nicht für richtig, so kann sie eine neue Stückentgeft-berechnung vornehmen. 4. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffrargen kann mit Zustimmung der Abteilung für Arbeit anordnen, daß einzelne Gewerbezweig oder bestimmte Auftraggeber verpflichtet 6ind, die durch das Hauptamt für Arbeitereeht, Lohn- und Tariffragen mit der Stückentgeltberechnung beauftragte Heimarbeiterentgeltberechnungsstelle zu benutzen. Die Verpflichtung kann auch für den Einzelfall auferlegt oder zeitlich begrenzt werden. Die Anordnung .kann insbesondere vorsehen: 1. die Vorlage von Entgelt-Auftrags- und Rechnungsbelegen, 2. die Vorlage von Arbeitsstücken, Roh- und Werkstoff, Stoffproben und Pausen sowie von sonstigen für die Stückentgeltberechnung wesentlichen Unterlagen, 3. die Vorlage von Arbeitszeitaufst’ellungen für die zu berechnende Arbeitsstücke. § 28. Rechtsverbindlichkeit der Stückentgeltberechnung 1. Die vom Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tarilfragen oder von den Heimarbeiterentgeltberechnungsstellen des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen berechneten und genehmigten Stnckentgelte weiden für die Beteiligten mit der Eröffnung an den Auftraggeber verbindlich. 2. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann von sich aus oder auf Veranlassung der von ihm beauftragten Entgeltberechnungsstelle die berechneten Stückentgclte rückwirkend ändern oder außer Kraft setzen, wenn der Berechnung ein Fehler zugrunde liegt- 3. Stückentgeltberechnur.gen, die von einer Berechnungsstelle vorgenom-men ocier genehmigt sind, werden in der betreffenden Bcrechnungsstelle zur Einsieht durch die Beteiligten ausgelegt. 4. Stückentgeltberechnungen eines Rechners, der nicht von dem Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen anerkannt und angestellt ist, sind unwirksam. § 29. Rechner der Berechnungsstelle des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen Das Hauptamt für Arbeitsrecht Lohn- und Tariffragen kann die Leiter der Entgeltberechnungsstelle sowie die Rechner als Sachkundige im Sachverständigenausschuß ernennen und mit besonderen Aufgaben zur Durchführung des Entgeltschutzes betrauen. § 30. Gebühren bei der Entgeltberechnung der Einzelstücke 1. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen erhebt für die Berechnung und Nachprüfung der Stückenigelte nach §§ 24/25 Gebühren auf Grund einer von der Abteilung für Arbeit genehmigten Gebührenordnung. 2. Wird lediglich die Nachprüfung eines Stückentgelles durch einen ln Heimarbeit-Beschäftigten beantragt, so ist keine Gebühr zu erheben. § 31. Heimarbeiterlohnkontrolle 1. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen führt eine ständige Überwachung der Heimarbeiterlöhne durch die von ihm geschaffene Heimarbeiterlohnkontrolle durch. 2. Den mit der Durchführung der Heimarbeiterlohnkontrolle Beauftragten sind die Entgeltbelege, die Arbeitsstücke, Stoffproben und Unterlagen für die Entgeltfindung vorzulegen und auf Verlangen für die Stückentgeltberechnung kurzfristig zu überlassen. Schlußbestimmungen 9 32. Strafbestimmungen Die Strafvorschrift des § 34 des Gesetzes findet auf Auftraggeber, Unternehmer, Gewerbetreibende, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende, im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, Heimarbeiter und Gleichgestellte Anwendung, die vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung über Listenführung, Entgeltverzeichnisaushang und Entgeltbelege oder einer Anordnung des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen nach $ 27 Abs. 4 zuwiderhandeln. ,;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist immer davon auszugehen, daß ein Handeln, sei in mündlicher oder schriftlicher Form, welches den Boden des Eingabengesetzes nicht verläßt, im Regelfall keine schädigenden Auswirkungen für die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie für einzelne Bürger in der Regel hohe materielle und ideelle Schäden und Gefahren verursacht, die bis hin zu Grenzprovokationen führen können.

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