Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 164

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 164 (VOBl. Bln. 1947, S. 164); 164 Verordnungsblatt tür Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 12. 12. August 1947 § 6. Ausschließung von Vorschriften des .Gesetzes über die Heimarbeit 1. Die Ausschließung gemäß § 2 Abs. 5 dos Gesetzes kann für einzelne Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende oder für Gruppen von ihnen auis* gesprochen werden. . 2, § 4 dieser Verordnung gilt entsprechend. § 7. Verfahrensvorschriften 1. Gleichstellung und Ausschließung sind unter genauer Angabe des persönlichen, räumlichen und fachlichen Geltungsbereiches , durch schriftliche Entscheidung auszusprechen. 2. Vor der Entscheidung 6oll die Gleichstellung oder Ausschließung in einem Sachverständigenausschuß beraten werden. 3. Die Entscheidung ist im Verordnungsblatt für Groß-Berlin bekannlzu-geben, isofera sie nicht nur bestimmte einzelne Personen betrifft. 4. Abs. 3 gilt auch für Änderung und Aufhebung von Entscheidungen über Gleichstellung oder Ausschließung. Dritter Abschnitt Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften § 8. Form und Inhalt der Lasten 1. In Vollzug des Gesetzes über die Heimarbeit § 4 sind zwei Listen zu führen: 1. Eine Liste der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 2 Abß. 1 des Gesetzes). 2. Eine Liste, in die alle Zwischenmeister (§ 3 Abs. 3 dos Gesetzes), denen Arbeit übertragen wird und alle Personen aufzunehmen sind, welche in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes). 2. Die Listen müssen neben der Angabe des Namens, des Geburtstages und dos Geburtsjahres, der Wohnung und der Betriebsstätte (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes) Angaben über die Art der übertragenen Arbeit und der besonderen Teilarbeit, den Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung und den des endgültigen Ausscheidens aus der Beschäftigung enthalten. Sie müssen alle Personen ausweisen, die innerhalb eines Kalenderhalbjahreis beschäftigt werden. Für jedes Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In diese sind aus den alten Listen diejenigen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der Neuaufstellung aus der Beschäftigung nicht endgültig ausgeschieden sind. 3. Die Listen dürfen nur einseitig beschrieben "weiden. Sie sind in gut lesbarer Schrift, wenn möglich in Maschinenschrift, zu führen. Ordnungsgemäße Eintragungen dürfen nicht nachträglich gestrichen werden. 4. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn-und Tariffragen, kann Abweichungen oder Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn es die besonderen Verhältnisse eines Gewerbezweiges erfordern. § 9. Einsendung der Listen Der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Arbeit, Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen, kann anordnen, daß die Listen des laufenden Kalenderjahres in vierfacher Ausfertigung an das Bezirksarbeitsamt einzu-reichen sind, das für den Betrieb des zur Listenführung Pflichtigen zuständig ist. § 10. Weiterleitung der Listen 1. Von den Bezirksarbeitsämtern werden die für den Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Arbeit, Hauptämter1 für Arbeitsrecht, Lohn- und Tarif-fragen und für Arbeitsschutz, bestimmten Exemplare der Listen diesen Stellen zugeleitct 2. Die Bezirksarbeiteämter können die Amtshilfe' der Ortspolizeibehörden in Anspruch nehmen, um .für die rechtzeitige und vollständige Beibringung der Listen zu sorgen. § 11. Entgeltbuch 1. Entgeltbeleg inrSiane der §§ 11 und 13 ist in der Regel ein Entgeltbuch, das von dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Betriebsslätte des Auftraggebers liegt, mit einem Sichtvermerk versehen worden ist und die im § 15 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthält. 2. Der Sichtvermerk ist auf der ersten Seite des Entgeltbuchs unter Beisetzung des Dienstsiegels anzubringen. Er lautet: ,.Gesehen und unter Nr in die Kartei eingetragen.' 3. Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgeltbücher einschl. der Beibringung des Sichtvermerks obliegt unbeschadet der Vorschrift des § 15 Abs. 2 den Personen, die die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben. Für die Ausstellung des Sichtvermerks und die Übersendung an den Antragsteller werden Gebühren nicht erhoben. 4. Jeder in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte (§ 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß spätestens bei der ersten Abrechnung im Besitz eines mit Sichtvermerk versehenen Entgeltbuches sein. 5. Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleichgestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat jeder Auftraggeber ©in besonderes Entgeltbuch aus-nistellen. § 12. Entgeltzettel 1. Die im § 8 des Gesetzes vorgesehenen Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur mit Genehmigung des Hauptamtes für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen, an Stelle eines Entgeltbuches treten. Die Genehmigung hat zur Voraussetzung, daß die Verwendung von Entgelt- oder Arbeitszeit ein wesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr bietet. 2. Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur in Form von Arbeitszetteln, die mit fortlaufender Blattbezifferung in einem Durchschreibeblock mit abtrennbarer Titelseite zusammengefaßt und mit Schreibmaschine oder Tintenstift awszufertigen sind, verwendet werden; sie können hierbei auch als Rechnungen ausgestaltet werden. Die Titelseite des Blocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuches, auf ihr sind daher der im § 11 vorgeschriebene Sichtvermerk des Arbeitsamts und die -Angaben nach § 15 Abs. 1 anzubringen. Für jede Person, die Heimarbeit entgegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwenden. Das nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Sammelheft (Entgeltheft) muß einen festen Umschlag haben. Es bildet mit der einzu-fügenden Titelseite, den nachfolgenden Druckseiten (§ 15 Abs. 5) und den einzelnen der Nummernfolge nach einzulegenden Entgeltzetteln des Blocks den 'vorgeschriebenen Entgeltbeleg. 3. Wer nach Abs 2 bei der Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit Ent-geltzettel verwendet, ist verpflichtet, die Durchscnläge deT Entgeltzettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammelheften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren. 4. Leistung-, Abrechnung-, Liefet- oder ähnliche Zettel, die neben den Entgelthelegen geführt werden, unterliegen keiner Beschränkung und bedürfen nicht der Genehmigung. Die ordnungsgemäße Führung der Entgeltbelege darf jedoch durch solche Zettel nicht beeinträchtigt werden. Können die Angaben Über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbeiten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht vollständig in den Entgeltbeleg eingetragen werden, so kann er durch Zettel ergänzt werden (Ergänzungszettel). Die Ergänzungszette!, für die die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1, d'es Absatzes 3 und des § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gelten, sind im Entgeltbeleg mit Nummern und einem kurzen Hinweis auf den Inhalt aufzuführen. $ 13. Führung amtlicher Karteien 1. b) Das Bezirksarbeiteamt des in Heimarbeit Beschäftigten oder G l e i c hg e 6 t e TI t e n führt eine' Arbfeitebuchkarteikarte, bei Ausstellung des Arbeitsbuches eingerichtet wird. ■ b) Die Arbeitsbuchkai leikarte wird bei Meldung des Sichtvermerks ln dem Entgeltbeleg mit der Sientvermerknummer versehen, c) Bei Einreichung der Listen durch den Auftraggeber, die dessen Arbeitsamt dem Bezirksarbeitsamt der Beschäftigten oder Gleichgestellten zuleitet, wird auf der Arbedtsbuclikarteikarte der Heun-ürbeitervermerk hinzugefügt. 2. *) Das .Bezirksarbeitsamt des Auftraggebers registriert fortlau- fend die erteilten Sichtvermerke. Jedes Entgeltbuch oder, wenn das Hauptamt für Arbeitsrecht Entgeltzettel zugelassen hat, jeder Entgelt-zettelblock und die Sichtvermerkmelcfung (§ 12 Abs. 2) erhalten die Nummer des Sichtvermerks. b) Das Bezirksarbeitsamt des Auftraggebers führt eine Auftraggeber-kaTtei von den Betriebsstätten, die Eutgeltbelege ihrer in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten zur Eintragung des Sichtvermerke hergebracht haben. In der Karte sind zu erfassen: 1. Firma, Vor- und Zuname, Betriebsslätte. Gewerbezwoig, Eigenschaft ob Gewerbetreibender oder Zwischenmeister des Auftraggeber. 2. Sichtvermerknummer, Vor- und Zuname, Betriebsslätte, Tätigkeit und die Eigenschaft ob Heimarbeiter, Hausgewerbetreibender odery Zwischenmeißter des Entgeltbuchinhaber. c) Bei Ausstellung der Auftraggeberkarten ist vom Bezirkearbeitsamt die erstmalige Vergebung von Heimarbeit den Hauptämtern für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen und für Arbeitsschutz, zu melden. d) Das Bezirkearbeitsamt des Auftraggebers gibt die SichtVermerkmeldung an das für die Betriebsstätte des Entgeltbuchinhabers zuständige Bezirksarbeitsamt Weiter. e) Die Listen 1 und 2 werden in der Auftraggeberkarte erfaßt; das Arbeitsamt überwacht die Einsendung der Listen und prüft die Anzahl der als beschäftigt gemeldeten Personen. 3. Das Bezirfcsarbeiteamt ist verpflichtet, den Behörden sowie den Personen, die nach d-ean Gesetz mit der Überwachung der Heimarbeit befaßt ind, Einblick in die Karteien zu gewähren, 6chriftlich Auskunft zu erteilen und Auszüge aus den Karteien zu erstellen. Abgeschlossene Karteikarten können drei Jahre nach der letzten Eintragung vernichtet werden. § 14. Aufbewahrung abgeschlossener Entgeltbelege Abgeschlossene Entgeltbelege sind für die Dauer von zwei Jahren nach dem Abschluß von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzu-bewabren. Sie sind nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes auf Verlangen vorzulegen. Im Falle des § 12 Abs. 3 gilt Entsprechendes für den Auftraggeber. § 15. Ausgestaltung der Entgeltbelege 1. Die Entgeltbücher und die vom Hauptamt für Arbedtsrecht, Lohn- und Tariffragen zugelassenen Entgeltzcttel und Entgelthefte müssen außer den im I 8 Abs. 1 des Gesetzes geforderten Angaben und außer dem Sichtvermerk . des Bezirksa rb e i tam t es folgendes enthalten: 1. Vor- und Zunamen, Geburtstag, -jahr und -ort, Art der Tätigkeit und Gewerbezweig, Wohnung und Betriebsstätte des Entgeltbuchinhabers, 2. Vöt- und Zunamen, Firma, Gewerbezweig sowie Betriebsslätte oder Firmensitz dessen, dei Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, 3. Die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter, getrennt nach , a) Familienangehörigen, deren Namen und Geburtsdaten anzugeben sind, b) fremden Hilfskräften. 2. Die Eintragungen nach den Nummern 1 und 2 des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die nach Nr. 3 dem Heimarbeiter, Hausgewerbetreibenden oder Gleichgestellten. 3. Erweisen sich für einzelne Gewerbezweige weitere Angaben, im Entgeltbeleg als zweckmäßig,, so kann da-s Hauptamt für Arbeitsrecht die Aufnahme solcher Angaben in den Entgeltbeleg mit Zustimmung der Abteilung für Arbeit anordnen. 4. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann für einen oder mehrere der von ihm betreuten Gewerbezweige die Führung einheitlicher Entgeltbelege mit Zustimmung der Abteilung für Arbeit verschreiben. 5. Um die iin Heimarbeit Beschäftigten, und Gleichgestellten mit den ihrem Schutze dienenden Bestimmungen vertraut zu machen, kann da Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen anordnen, daß einzelne Vonschriften des Gesetzes über die Heimarbeit oder stichwortartige Hinwsfi®* auf Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen Seiten verteilt können, in den Entgeltbeleg aufgenommen werden. Auch Hinweise atf Vorschriften onstiger Gesetze und Verordnungen können einbezogen werden. 6. Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen hat die von ihm nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften im Verordnungsblatt für Groß-Berlin bekanntzumachen} es hat auch die Bezirksarbeitsämter und ( da* Hauptamt für Arbeitsschutz in geeigneter Wei-se zu verständigen. 5 16. Ausnahmen von den Vorschriften über die Entgeltbelege Das Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen kann von den Vor-chriflen über die Entgeltbelege Abweichungen oder Äußnahmen zulassen. Viertel Abschnitt Arbeitszeltschutz i 17. V erfahrene vors chrift Maßnahmen des Arbeitszeitschutzes nach § 10 oder nach $ 11 Abs. 1 des , Gesetzes soll die Abteilung für Arbeit vor der Entscheidung in einem Sach-veratändigenausechuß beraten lassen. Fünfter Absc hn i 11 Durchführung des Gefahrenschutzes § 18. Verordnung über den Gefahrenschut2 1. Nachstehende Verordnungen bleiben mit der Maßgabe in Kraft, daß an Stelle der in ihnen erwähnten Vorschriften des Hausarbeitsgesetzes die entsprechenden Vorschriften de Gesetzes über die Heimarbeit und an Stelle des Wortes ,,Hauearbeiter'’ die Worte „Heimarbeiter und Hauegewerbetreibend® im Sinne dies Gesetzes über die Heimarbeit" treten: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie, vom 17. November 1913- (Reichsgesetzbl. S. 751); Verordnung, betreffend das Verbot des Trennens, Schneidens und Sortierens von Hadern und Lumpen aller Art in der Hausarbeit, vom 21. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 563); .Verordnung, betreffend da Verbot des Anfertigens und Verpackens von Präservativs, Sicherheitspessarien, Suspensorien u. dgl. in der Hausarbeit, vom 1. Februar 1921 (Reichsgesetzbl. S. 145); Verordnung über das Verbot der Verarbeitung von PulveT in der Hausarbeit vom 20. April 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 201);;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 164 (VOBl. Bln. 1947, S. 164) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 164 (VOBl. Bln. 1947, S. 164)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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