Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 163

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 163 (VOBl. Bln. 1947, S. 163); Verordmingsllait für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 12. 12. August 1947 163 i * Der Tierhalter ist verpflichtet, den Stellplatz des Tieres durch Stalltafel unter deutlicher Angabe der Kennzeichnungsnummer des Tieres zu kennzeichnen. f 7 Werden bei Kontrollen der Tierbestände durch Beauftragte des Bezirksamtes oder des Magistrats von Groß-Berlin entgegen der Verordnung nicht gemeldete oder abgemeldete Tiere festgestellt, unterliegen diese der entschädigungslosen Beschlagnahme. * 1. Bei Kauf, Verkauf, Tausch, Schenkung oder sonstigem Besitzwechsel von Pferden und anderen Einhufern, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen jeden Geschlechts nnd Altere besteht Schlußscheinpflicht. 2. Zur Ausstellung des Schlußscheines ist der Erwerber verpflichtet. Für die richtige und vollständige Ausfüllung des Schlußscbeines sind sowohl Erwerber als auch Veräußerer verantwortlich. Der Schiaßschein ist von beiden zu unterzeichnen. Als Schlußschein sind ausschließlich die amtlichen Formulare maßgeblich, die von dem für den Erwerber gemäß $ 1 (2) dieser Vorschrift zuständigen Bezirksamt ausgegeben werden. 3. Der Schlußschein ist in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die Erstschrift erhält das - Bezirksamt bei Anmeldung des Tieres. Die Zweitschrift ist vom Veräußerer dem Bezirksamt bei Abmeldung des Tieres vorzulegen. § 9 1. Für Pferde und andere Einhufer wird durch das Bezirksamt ein Pferdepaß ausgestellt. Der Paß ist bei Benutzung des Tieres auf öffentlichen Straßen oder Wegen von dem Lenker oder Reiter des Tieres mitzuführen und bei Aufforderung der Polizei odet sonstigen behördlichen Kontrollorganen zur Prüfung auszuhändigen. 2. Bei Besitzwechsel oder Stallwechsel des Tieres ist die Abmeldung durch das Bezirksamt ira Passe zu bescheinigen. Bei Abgang des Tieres durch Tod oder Schlachtung ist der Paß mit der Abmeldung des Tieres dem Bezirksamt zurückzugeben. Bei Veriust oder Unkenntlichkeit des Pferdepasses ist dem Bezirksamt .unverzüglich Meldung zu erstatten. Bis zur gebührenpflichtigen Erneuerung des Passes gilt das betreffende Tier als nicht gemeldet. § 10 1. Der Verkauf oder die Abgabe meldepflichtiger Tiere aus dem Bereich eines Sektors in einen anderen oder über die Grenze von Groß-Berlin unterliegt gemäß §$ 5 (2) und 7 der Verordnung der Erlaubnis des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung, und des $ektorkommandanteD. Anträge auf Genehmigung der Abgabe sind über das Bezirksamt an den Magistrat von Groß-Beriin, Abteilung für Ernährung, zu richten. 2. Die Ablieferung seuchpnverdächtkjer oder seuchenkranker Schiachttiere an einen Schlacbthof (Sohlachthaus) außerhalb der Sektorgrenze erfolgt nach schriftlicher Anordnung des .für die Stallhaltung zuständigen Amtstierarztes. Das bei der Schlachtung als tauglich befundene Fleisch hat der Schlachtfeof dem für die SMllhaltung zuständigen Bezirksamt herauszugeben. § 11 Bei jedem Transport, meideptlichtiger Tiere rst ein Transportbegleitschein mitzuführen. Der Transportbegleitscbein ist zu beantragen: a) bei Besitzwechsel des Tieres vom Empfänger gemäß § 1 (2) dieser . Ausführuansvorschrift, b) bei Ablieferung von Schlachtvieh oder bei Transport von Tieren zur Behandlung in tierärztlichen Kliniken vom Besitzer gemäß § 1 (21 dieser Ausführungsvorschrift, bei Einfuhr von Tieren in das Stadtgebiet von Groß-Berlin vom Empfänger beim Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung, d) bei Ausfuhr von Tieren über die Grenze von Groß-Berlin vom Veräußerer beim Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung. § 12 Die Ausführungsvorschrift- tritt mit dem Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. . , Berlin, de 15. Juli 1947. Magistrat v.on Groß-Berlin Abteilung für Ernährung Fuellsack Gebührenordnung zur Verordnung über die Haltung, den Ankauf und Verkauf und die Anmeldepflicht lebender Tiere Gemäß § 6 der Verordnung über die Haltung, den Ankauf und Verkauf und die Anmeldepflicht lebender Tier vom 15. Juli 1947 wird folgende Gebührenordnung erlassen: i § 1 Die Kennzeichnung der meldepflichtigen Tiere durch Huf- oder Halsbrand, Ohrnummer oder Tätowierung, die Anerkennung der Kennzeichnung sowie die Ausfertigung von Pferdepässen, Schlußscheinen, Viehtransportbegleit-scheinen und Erneuerung der Tierbestandslisten des Tierhalters ist gebührenpflichtig. / § 2 Folgende Gebühren werden festgesetzt: a) für Kennzeichnung von Pferden oder anderen Einhufern durch Huf- oder Halsbrand . je Tier 3, RM b) für Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen durch Ohrnummer oder Tätowierung . , je Tier 0,50 RM c) für Ausstellung eines Pferdepasses . 2, RM d) für Abgabe eines Schlußscheines 0,30 RM e) für Ausstellung eines Viehtransportbegleitscheines . 0,50 RM f) für Erneuerung der Tierbestandsliste des Tierhalters . je Tier 0,50 RM § 3 Die Gebühren sind bei Kennzeichnung oder Anerkennung der Kennzeichnung der Tier sowie bei Aushändigung der in § 2 genannten Bescheinigungen fällig. Die Einziehung erfolgt im Verwaltungszwaugsverf'ahren. § 4 Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. B r 14 n , den 15. Juli 1947. Magistrat von Groß-Berlin Abteilung für Ernährung .Fuellsack Ergänzung zur Verordnung über die Ablieferung pflanzlicher Erzeugnisse im Jahre 1947 im Gebiet .von Groß-Beiiin Die Verordnung vom 24. Juli 1947 (VOB1. S. 147) wird durch folgende Einleitung ergänzt: Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. 1 S. 1521) 1 erläßt der Magistrat von Groß-Berlin folgende Verordnung über die Ablieferung pflanzlicher Erzeugnisse im Jahre 1947 im Gebiet von Groß-Berlin. Berlin C 2 , den 31. Juli 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister: I. V. L. S c h t o e d e r Verlängerte Gültigkeit von Lebensmittel-Bezugsrechten Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I, Seite 1524) und im Rahmen der Ermächtigung durch den Befehl der Alliierten Kommandantur Berlin vom 2t’. Mai 1946 Food/I (Mai 4946) 13 wird bestimmt: 1. Folgende Bezugsreefite behalten ihre Gültigkeit über den 31. Juli 1947 hinaus, soweit Ware zur Belieferung dieser Abschnitte in den einzelnen Verwaltungsbezirken noch nicht bereitgeiteilt werden konnte: a) die Gemüseabschnitte G 1 bis G 4 der Juli-Lebensmittelkarte sie gelten bis zura 31. August 1947 , b) außerdem in den Verwaltungsbezirken Wedding und Reinickendorf: die Gemüseabschnitte G 2 bis G 4 der April-Lebensmittelkarte und die Gemüseabschnitte G 1 bis G 4 der Mai- und der Juni-Lebensmittelkarte auch sie gelten bis zura 31. August 1947 . Die Abschnitte zu b) müssen die Uberdruckziffern 3 (Wedding) bzw. 20 (Reinickendorf) fragen. Die einzelnen Verwaltungsbezirke sind ermächtigt, einen vorzeitigen Verfalltag für die genannten Bezugsrächte zu bestimmen. 2. Kleinhandelsgeschäften, Gaststätten usw. ist nicht gestattet, verfallene Bezugsrechte zu beliefern oder Gutscheine über demnächst verfallende Bezugsiechte auszugeben. 3. Zuwiderhandelnde setzen sich der Gefahr der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Verbrauchsrogelungs-Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I, Seite 734) aus. Berlin, den 2. August 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I. V. L. Schroeder Arbeit . Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit Erster Abschnitt Regelung der Zuständigkeiten § 1 -T . Für den Raum von Groß-Berlin gehen die im Gesetz über die Heimarbeit in der Fassung vom 30. 10. 1939 vorgesehenen Zuständigkeiten und Befugnisse auf folgende Stellen über: 1. Die Befugnisse des ReichsarbeitsnLrvisters auf di Alliierte Komraaiw ' dantur Berlin. 2- Die Befugnisse der Reichstreuhänder der Arbeit auf die Abteilung für Arbeit,- Hauptamt für Arbeiterecht, Lohn- und Tariffra-gen. 3. Die Befugnisse- des Gewerbeauf&ichteamtee und der Gewerbeaufsichtsbeamten auf die Abteilung für Arbeit, Hauptamt für Arbeitsschutz. § 2 1. Die in § 20 Nr. 2 des Gesetzes über die Heimarbeit getroffene Bestimmung über Festsetzung der Entgelte durch Betriebsordnung gemäß § 5 de nicht mehr geltenden Gesetzes zur Ordnung nationaler Arbeit wird durch das Betriebst ätegesetz (Gesetz 22 des Kontrollrates vom 10. 4. 1946) geregelt. An Stelle der in § 20 Nr. 2 und 3 angegebenen Zuständigkeiten aus §§ 27 Abs. 3 und 32 Abs. 2 des AOG tritt das Kommunique der Alliierten Kommandantur Berlin vom 14. 1. 1946 und die Verordnung des Magistrats der Stadt Berlin betreffend Errichtung eines Tarifregi-stere § 1 vom 16. 2. 1946. 2. An Stelle des im § 21 Abs. 2 angeführten § 34 des AOG tritt die Vorschrift von § 2 des Gesetzes. $ 3 An die Stelle der im § 31. des Gesetzes über die Heimarbeit als Zahlungs-Stelle bestimmten Reichskasse treten die Kassen der Bezirksarbeitsämter. Zweiter Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich des Gesetzes über die Heimarbeit f 4. Zuständigkeit für die Gleichstellung Die Gleichstellung gemäß §'2 Ab. 2, 3 des Gesetzes wird von der Abteilung für Arbeit, Hauptamt für Arbeitsrecht, Lohn- und Tariffragen, ausgesprochen. $ 5. Umfang der Gleichstellung' Die Gleichstellung kann für einzelne Personen, für einzelne der im § 2 Ab. 2 des Gesetze genannten Personengruppen oder für einzelne Gewerbezweige allgemein oder räumlich begrenzt ausgesprochen werden.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Personenkontrollen und - Operativen Vorgängen. Die von Verdächtigen ist gemäß nur vom Mitarbeiter der Linie Untersuchung durchzuführen. Dabei haben die Untersuchungsabteilungen in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der operativen Bearbeitung erlangten Ergebnisse zur Gestaltung eines Anlasses im Sinne des genutzt werden. Die ursprüngliche Form der dem Staatssicherheit bekanntgewordenen Verdachtshinweise ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordn urig:.im mit dieser Richtlinie sowie - die Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung. Diese Richtlinie ist durch die Leiter der Diensteinheitenfpiersönlich aufzubewahren.

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