Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 147

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 147 (VOBl. Bln. 1947, S. 147); 147 Verordnungsblatt für Grofi-Beilin.~3. Jahrgang. Nr. 11. 27. Juli 1947 bei 1. 7. 1047 1. 8. 1947 1. 9. 1947 i n 1. 10. 1. 11. . 1947 1947 Prozent 1. 12. 1947 1. 1. 1948 a) die Fleißch/Austauschware-Abschnilte der- Juni-Lebensmittelkarten I IV (nur III. Dekade) eie gelten bis zuin 10. Juli 1947; b) die Kartoffelabs-chnitte (aller Dekaden) für den Monat Juni 1947 sie gelten in den Kleinhandelfigeschäften bis zlim 31. Juli 1947; c) die Gemüseabschnitte G 2 G 4 der April-Lebensmittelkarten I IV und G 1 * G 4 der Mai- und .Juni-Lebensmittelkaiten I IV sie gelten bis zum 31. Juli 1947. Die Bezirksämter sind berechtigt, im Falle einer früheren Waren-- anlieferung einen vorzeitigen Verfalltag für . die obengenannten Bezug-s-rechte in ihrem Verwaltungsbereich zu bestimmen. 2. Kletnhandelsgeschäften, Gaststätten usw. ist es nicht gestattet, verfallene Bezmgsrechte zu beliefern oder Gutscheine über demnächst verfallende Bezugsrechtc auszugeben. 3. Zuwiderhandelnde setzen sich der Gefahr der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) aus. Berlin, den 1. Juli 1947. Magistrat von Groß-Berlin. Der Oberbürgermeister 'I. V. L. Schroeder. Ablieferung pflanzlicher Erzeugnisse im Jahre 1947 im Stadtgebiet'von Groß-Berlin § l ; Der erwerbsmäßige' Anbau der in dieser Verordnung bezeichneten Produkte unterliegt für die Ernte des Jahres 1947 einer Pflichtabgabe an die vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung, bezeichneten Erfassungsstellen zu den vom Preisamt der Stadt Berlin festgesetzten oder noch festzusetzenden Preisen - § 2 v (1) Die Pflichtabgabe beträgt je ha der im Anbauplan 1947 jedem einzelnen Betrieb %nuf erleg len Anbauflächen . (siehe Absatz-3) in dz: bei Wirtschaften bis über . über über über mit einer Nutzfläche 5 ha 5 10 ha 10 20 ha 20 50 ha 50 ha Gemüse . 100 100 100 100 1.00 Getreide 6 7 8 9 . M Hülsenfrüchte . : ' 3 3,5 4 ' 4,5 5 Winterraps und ■ -rübsen . 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5 Sommerraps und rübsen . 5,8 5,8 5,8 5,8 5,8 Mohn 3 3 -3 ' 3 3 Kartoffeln .'* . , 35 . 45 55 70 80 Zuckerrüben ' . 80 80 80 80 80 Fel-dfutterheu , 4,5 4,5 4,5 4,5 4,5 Wiesenheu 3 3 .3 3 3 Stroh 1,5' 1,5 1,5 1,5 (2) Bei der Eingruppierung der Unternehmen ist die gesamte Nutzfläche des Betriebes einschließlich der hinzugepachteten Flächen innerhalb des Stadtgebietes von Groß-Berlin zugründe zu legen. IJ) Der dem einzelnen Anbauer für seinen Betrieb zugegangene oder noch zugehende Anbäuplan für 1947 ist die Grundlage für die Berechnung der PHichtabgabe. (Absatz l) Bei ausgesprochenen .Gemüsebaubetrieben und Er-werbsgärlnereien ist mit Rücksicht auf die mehrmalige Erntemöglichkeit von Gemüse die gesamte Betriebsfläche einschließlich Gebäude, Treibhäuser, Hofräume, Wegeflächen, Blumenbau usw. als ablieferungspflichtige Gemüseanbaufläche zugrunde zu legen, wobei der Blumenbau keinesfalls 15% der gesamten Betriebsfläche, noch 15% der unter Glas befindlichen Fläche, d. h. Treibhäuser und -Mistbeetkästen, übersteigen darf. Jedoch wird die der Gemüsejungpflanzenaufzucht dienende Fläche bei 'Berechnung der Pflichtabgabe von der ablieferungspflichtigen Fläche abgesetzt. ’ -r !4) Einsprüche des Anbauers gegen den Anbauplan sind nur innerhalb einer Woche nach Erhalt zulässig und bei derjenigen Dienststelle, von welcher djer Anbauer seinen Anbauplan erhalten hat, einzureichen. Diese Dienststelle entscheidet über den Einspruch endgültig. 5) Hat aus besonderen Gründen die Zustellung eines Anbauplanes nicht stattgefunden, so"ist der tatsächliche Anbau für die Berechnung der Pflichtabgabe zugrunde zu legen (6) Die für 1946 nicht erfüllten Pflichtabgabemengen können bei schuldhafter Nichterfüllung der Pflichtabgabe 1946 -den für 1947 fest2Üstellenden Pflichtabgabemengen hinzugererhnet werden. 13 (1) Für Beeren Obst- und Nußbäume, soweit diese im vollen Ertrag -stehen, beträgt bei geschlossenen Anpflanzungen die Pflichtäbgabe von über 500 bis 2 500 qm . , , 50 % J von. über 2 500 bis 5 000 qm . . . 60 % I der Ernte der 500 qm von über 5b0C bis 10 000 qm , , . 70% / überschreitenden Fläche, von über 10 000 qm"" 80 % J (2) Bei nicht geschlossenen Anpflanzungen, soweit diese im vollen Ertrag stehen, wird gerechnet: 1 Hochstamm - 60 qm 1 Mlttelstamm *]iiRssii5ft qm 1 Bu-schobstsf nmra f v f i i 20 qm 1 Spindelbu.ch , . , t s s i * 6 qm 1 Johannis- oder Stachelbeerstrauch ; . , . 3 qm "Für die so festgestellten Flächen gilt sinngemäß das in Absatz (1) Gesagte. (3) Die in Frage kommenden Pflichtabgaberaengen sind im gegebenen Zeitpunkt durch die vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für . Ernährung, zu bezeichnenden Stellen nach Anhörung des Affbauers festzustellen. Für etwaige Einsprüche gilt § 2, Absatz (4) entsprechend. §4 Der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Eftiährung, kann vorbehaltlich der Zustimmung der Militärregierung des betreffenden Sektors die in §§ 2 und 3 bezeichneten Pflichtabgaben, je nach Bodengüfe und je nach Vorliegen besonderer Verhältnisse für einzelne Betriebe,. Flächen oder Gebiete herabsetzen oder bis zu 50 % erhöhen, jedoch unter deT Bedingung, daß die gesamte Pflichtabgabe für die betreffende Fhichtart für den in Frage kommenden Sektor im Durchschnitt die nach §§ 2 und 3 in Frage kommende Menge erreicht. .§,5 (1) Die Pflichtabgabe Ist mindestens zu erfüllen bis zu den nachstehenden Zeitpunkten;. f " Gemüse 10 40 50 70 100 Getreide 40 100 Hülsen irüchte 40 100 Ölsaaten 100 Frühkartoffeln 100 . Spätkartolfeln , -' 30 60 80 100 . Zuckerrüben ■ ' 100 Feldfutterheu . 50 75 100 Wiesenheu 50 ' 75 100 Stroh . 40 60 100 (2) Bei Gemüse, Kartoffeln. Zuckerrüben, Getreide, Hülsenfrüchten und Stroh kann auf Antrag des Anbauers der Ablieferungszeitpunkt für 20 % des Solls bis 1. 3. 1948 verlängert werden, wenn der Nachweis erbracht ist, daß ausreichende Mengen sachgemäß "durch Einkellerung, Einmietung überwintert werden. §6 Betriebe, die sich mit Saatgutzüchtung oder der Vermehrung anerkannten Saatgutes befassen, haben das gesamte von ihnen erzeugte Saatgut nur nach besonderen Anweisungen des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung für Err nährung, zu verwenden, auf entsprechenden Lagern getrennt zu halten und zu dem vom Preisamt der Stadt- Berlin festgesetzten Saatgutpreis zu verkaufen. Derartige Saatgutflächen bleiben bei der Berechnung der Pflichtab-gabemengen außer Betracht. Diese Saatenflächen sind den Sektorkommandanten seitens de6 Magistrats zu melden. Von der in § 2 erwähnten Pflichlabgabe sind befreit: I. Gärten mit einer Nutzfläche bis einschließlich 2 000 qm, sofern iq diesen keine Lohnarbeiter in festem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden; jedoch bleibt die Pflichtabgabe für Beeren, Obst und Nüsse für Flächen von 500 bis 2500 qra gemäß § 3" hiervon unberührt. II. Brachlandflächen, die im Jahre 1946 erstmalig in Kultur genommen wurden, hinsichtlich Gemüse. III Betriebe von Heilanstalten, Krankenhäusern, Gefängnissen, Schulen ailer-Art, Kinder-, Invaliden-, Altersheimen und dergleichen, sowie Anbauflächen, die von nichtlandwirlsehaftlichen Betrieben wie Fabriken usw. im Interesse ihrer Werkküchen bebaut werden. Den zuständigen Magw-lratsdienststellen ist zur Kontrolle des Anbaues und der Ernte jederzeit Zutritt in diese Anstalten zu gewähren. Die Eigenerzeuguny dieser Einrichtungen ist bei Bemessung der LebensrniUelzuteilungan entsprechend zu berücksichtigen IV. Versuchsflächen, soweit die Zurückhaltung der Erzeugnisse im Interesse der Forschungsarbeit notwendig *st.' Diese Vrsuchsflächen sind dem Sektorkommandanten seitens des Magistrats' zu melden.1 5 8 (1) Sämtliche Gemüsearten sind a-blieferungspflichtig. (2) Für die Pflichtabgabe findet die mengenmäßige .Bewertung der einzelnen Gemüsearten wie folgt statt: bei Ablieferung bis 16. 6. 1947 . zu 200 % bei Ablieferung vom 16. 6. 1947 bis 15. 7. 1947 ', , , zu 150 % bei Ablieferung vom 16. 7. 1947 bis 15. 10. 1947 zu 100 % . bei Ablieferung ab 16. 10. 194? . . . . zu 90% Jedoch werden auch ab 16. 10, 1947 Spinat, Kohlrabi mit Blättern, Rosenkohl, Grünkohl, Blumenkohl und Kopfsalat mit 100 % angerechnet. Kohlrüben, lange Möhren, Rote Beete werden während des ganzen Jahres nur mit .90 % mengenmäßig bewertet. Kürbisse sind mit 25 % und Rüben sind mit 40 % fürs ganze Jahr anzurechnen. (3) Für die übrigen Fruchtarten kann durch die Ausführungsvorschnft bestimmt werden, daß bei Erfüllung der Pflichtabgabe die eine Fruchtart durch die andere in einem mengenmäßigen Verhältnis, das besonders zu bestimmen ist, ersetzt wird. / § 9 (1) Betriebe, die vom Magistrat der Stadt, den VBK’s, öffentlichen Unternehmen, Transport- und sonstigen Körperschaften, verwaltet werden und Gemüse anbauen, sind verpflichtet, alle UbersAüsse, die nach Deckung eigenen Bedarfs an Saatgut oder sonstigen Bedarfs eigener Landwirtschaft verbleiben, an die Erfassungsstellen abzuliefern. (2) Die Menge des Überschusses i*st auf Grund einer seitens der Abteilung für Ernährung beim Magistrat gemachten Berechnung festzusetzen- und seitens der Militärregierungen der einzelnen Sektoren zu bestätigen. § 10 (1) Die Pflichtabgaben 'sind an “die vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung, bekanntgegebenen Erfassungsstellen in handelsüblicher Beschaffenheit abzuliefern. Bei minderer Qualität findet entsprechend geringere Bezahlung statt. Das Nähere regelt die Ausführungsvorsehrift. Insbesondere kann diese auch bestimmen,' daß derartige Streitigkeiten unter Ausschluß des Rechtswege durch ein Schiedsgericht entschieden werden. (2) Saatgut, welches einem' Anbauer mit Rückgabeverpflichtung geliefert wurde, ist bei der Ablieferung gesondert für sich zu verrechnen, ohne Anrechnung der so gelieferten Menge auf das Ablieferungssoll. § 11 Bei picht ordnungsgemäßer Einhaltung des Anbauplanos (§ 2) oder bei nicht ' ordnungsmäßigem Betrieb kann der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Ernährung, treuhänderische .Verwaltung oder Zwangsverpachtung anordnen. § ?2 Die Ausführungsvorschrten zu dieser Verordnung erläßt der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für 'Ernährung. i § 13 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen werden nach den Strafbestimmungen der bestehenden Gesetze verfolgt. ' § 14 Diese Verordnung tritt am Tage' nach der Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I. V. L. Schroeder.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

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