Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 139

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 139 (VOBl. Bln. 1947, S. 139); Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 10. 27. Juni 1947 139 zu der die Steckscheibe paßt, hochstzulässiger, einseitiger Überdruck, Werk Stoff der Scheibe, falls sie flicht aus St 00.21 gefertigt ist. Es ist darauf zu achten, daß die Steckscheibeti nicht durchlöchert, verbogen oder stark korrodiert sind. Steckscheiben, die als Schutzmittel beim Befahren Verwendung finden, sind regelmäßig zu prüfen, sofern (erfahrungsgemäß mit Korrosionen zu rechnen ist. Steckscheiben, die aus betrieblichen Gründen bereits eingebaut sind, müssen, bevor sie als Schutz Zum Befahren dienen, herausgenommen und geprüft werden. Mit Blindlinsen ist sinngemäß zu verfahren. Zwischenentspannung 10. Bei kurzdauernden Arbeiten kann die Unterbrechung der Verbindung auch durch zwei hintereinander liegende Absperrorgane erreicht werden, wenn zwischen diesen Absperrorganen eine genügend weite Verbindung mit der Außenluft hergestellt wird. Bei Anwendung dieses Verfahrens Ist folgendes zu beachten: An den Absperrorganen sind Warnschilder anzubringen. Die Handräder der beiden Absperrorgaüe der Leitung sowie aller etwaigen Absperrorgane der Zwischenentspannung sind abzunehmen oder anzu-schließen Vor dem Belahren muß die Luft im Behälter besonders sorgfältig geprüft werden. Explosionsgefahr Brennbare Gase 11. (1) Ist die Ansammlung brennbarer Gase in dem zu befahrenden Behälter möglich, gilt sein Inneres als OXplöSiöftsgefährdeter Raum gemäß § 38 der Allgemeinen UnfallverhÜtungsvorsthriften1). fall* nicht die Ansammlung der brennbaren Gase in gefährlicher Menge durth die Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 bis 10 sicher verhindert wird. (2) Leuchten im explosionsgefährrfeien Behälter sind gegen Herabfallen sicher zu befestigen. Rettungsmaßnahmen Kettungsmaßnahmen 12. Rettungsgeräte und Rettungsmannschaften müssen jederzeit leicht erreichbar sein. 13 (1) Gleichgültig ob mit odei ohne Gasschutzgerät eingestiegen wird, ist der Eingestiegene anzuseilen sowie von einer zuverlässigen und kräftigen Person dauernd zu beobachten und möglichst straff am Seil zu halten. Das Seil muß außerhalb des Behälters sicher befestigt sein. Beim Anseilen ist darauf zu achten, daß der Knoten oder Befestigungsring des Seiles sich etwa Im Nacken befindet; zweckmäßig wird ein Rettungsgürtel mit besonderen Handselleti verwendet, die so geführt sind, daß beim Herausziehen des Besinnungslosen ein Ausrecken der Arme vermieden wird. Beim Hineinkriechen in liegende Behälter empfiehlt sch ein Anseilen an den Füßen. Bei Arbeiten mit Absturz- oder Versrhültungsgefihr muß das Seil möglichst senkrecht geführt sein. (2) Der Beobachter muß, ohne seinen Posten zu verlassen, Hilfe herbei-rufen können z. B. durch Fernsprecher, Alarmsignal, Melder). Erst wenh Hilfe zur Stelle ist, darf er angeseilt und erforderlichenfalls mit SauerslOff-schutz- oder Frischluftgerät nachsteigen. (3) Vom Anseilen kann auf Anordnung des Betriebsleiters oder seines Beauftragten Abstand genommen werden, wenn für den Einsteigenden keine Gefahr vorliegt oder wenn es sich auB technischen Gründen verbietet. Die Rettung des Eingestiegenen bei etwaigem Bewußtloswerden ist dann auf andere Weise sicherzustellen (z. B 'Bereitstellung von Rettungsmannschaften mit Sauerstoffschutzgerät) Einzelpersonen dürfen unangeseilt den Behälter nicht befahren ohne zuverlässigen Beobachter außerhalb des Behälters. Zusätzliche Gefahren Rührwerke usw. 14. Beim Befahren von Behältefn und Einrichtungen, die sich bewegen können oder die bewegliche Innenteile haben, wie Trockentrommeln, Zentrifugen, Rührwerke, Knetmaschinen, Becherwerke, sind Maßnahmön gegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes Ingangsetzen und Bewegen zu treffen*). Am Schalter oder an einer anderen geeigneten Stelle Ist ein Schild mit der Aufschrift ,.Nicht einrücken!" anzubringen. Zusätzlich ist das Ingangsetzen durch Entfernen der Sicherungen und ihr Ersatz durch Blindstopfen, durch Anschließen des Schalters in Ausschalt6tellung, Abwerfen des Antriebriemens oder dgl. zu verhindern. Elektrische Anlagen 15. (1) Elektrische Leuchten und Geräte dürfen in Behältern aus gut leitenden Baustoffen nur benutzt werden, wenn sie nach den VDE-Vor-schriften8) zur Verwendung in Dampfkesseln zugelassen sind. (2) Zum Hineinleuchten in Behälter und zur künstlichen Beleuchtung im Innern dürfen nur elektrische Leuchten benutzt werden. Leuchten und Kabel sind vor dem Gebrauch auf ihren einwandfreien Zustand sorgfältig zu prüfen. Abtrennung von anderen Behältern 16. Verbindungen zu anderen Behältern, die ätzende oder heiße Flüssigkeiten oder Sauerstoff enthalten, sind vor dem Befahren sicher zu unterbrechen (vgl. auch Nr. 8 bis 10). Bei Verwendung der Zwischenentspannung nach Nr. 10 für Flüssigkeiten muß diese als Ablauf dienen, also hach unten gerichtet sein. H a u t g 1 f t e 17. Beim Befahren von Behältern mit gesundheitsschädlichen Stoffen, die durch die Haut in den Körper eindringen köhnen, muß der Einsteigende entsprechende Schutzkleidung, Handschuhe, Gummistiefel usw. tragen. Feuerarbeiten 18. (1) Sollen Feuerafbeften im oder am Behälter vorgenommen werden, muß die Freigabe hierfür vom Betriebsleiter oder seinem Beauftragten ausdrücklich erfolgen. Druckgas- oder Flüesiggasflaschen dürfen in den Behälter nicht mitgenommen werden. (2) Offene Flammen im oder am Behälter dürfen nur benutzt werden, wenn eine Freigabe für Feuerarbeiten erfolgt ist. (3) Bei Feuerarbeiten müssen alle im Behälter befindliehen Persönetl schwer entflammbare Arbeitskleidung tragen. * 2 * *) Keine offenen Flammen, glühende, heiße Stoffe,- el. Anlage exploslons-geschützti keine Gegenstände und Einrichtungen, die zündfähige elektrostatische oder Schlag- und Reibungsfunken geben; keine gebrauchte Putzwolle n. dgl. 2) Siehe auch UVV für Arbeitsmaschinen Abschn. Allg. § 5 (3). *) Siehe VDE 0100 § 13 f 1, § 18 f und h. Verschiedenes Behälter in Werkstatt u dgl. 19. Sind die Behälter zur Vornahme größerer lhstand$et2ungsarbeiten hergerichtet oder in eine Werkstatt verbracht, kann je nach den Umständen auf einzelne Schutzmaßnahmen verzichtet werden. Von der ausdrücklichen Erteilung der Befahrerlaubnis und der Festlegung der zu treffenden Schutzmaßnahmen durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten (s. Nt. 1) darf aber in keinem Falle abgesehen werden. Regelmäßiges und häufiges Befahren 20. Müssen Behälter regelmäßig befahren werden, ist das Verbot, ohne Erlaubnis des Betriebsleiters oder seines Beauftragten einzusteigen augenfällig anzuschlagen. Müssen Behälter sehr häufig (z. B täglich) befahren Werden kann der Betriebsleiter einigen besonders geschulten Leuten nach Festlegung der anr zuwendenden Schutzmaßnahmen die Befahrerlaubnis für einen längeren Zeitraum erteilen ohne schriftliche Genehmigung im Einzelftll Muster eines Befahrerlaubnisscheines gern. Nr. 4 vorstehender Bestimmungen Erlaubnisschein zum Befahren (Zutreffende unterstreichen) Urschrift zum Aushang, hach Erledigung 1 Jahr im Betrieb antbewahren. Zweitschrift zur Prüfung an Betriebsleiter des Produktionsbetriebes und au Betriebsleiter der Betriebswerkstatt, nach Erledigung 1 Jahr in det Werkstatt aufbe wahren. Der Nr Bau ,w*. inähere Bezeichnung wie Behälter Kesselwagen, Waschturm. Kanal usw kann durch Unterschrift des Betriebsmeisters freigegeben werden zum Befahren für die Zeit vom um Uhr bis zum - um Uhr / bis auf weiteres zu folgendem Z we,ck Besichtigung / Reinigung / Instandsetzung / Änderung / Fertigstellung Abbruch Dabei ist folgendes zu beacnteü: Reinigung vbr dem Befahlen: Spülen mit Wasser kalt/heiß mal Stunden Auskochen mit / mal, Stundei- Spülen mit Chem:kalien . / mal. Stunden Ausblasen mit Dampf / Preßluft / Sackstoff ' Kohlensäuie Stunden nicht erforderlich Antrieb abschalten und sichern durch Betrieb Elektrobetrieb / abschalten nicht erforderlich t nicht vorhanden. Heizung abschalten und sichern durch Betrieb * Elektrobetrieb / abschalten nicht erforderlich / nicht vorhanden. Unterbrechen der Verbndung mit djrch Herausnahme von Zwischenstücken / Lösen und Blindflanschen Stecksrheiben , Blindlinsen l Zwischeoentspannung / blockierte Absperrorgane nicht erforderlich mit durch Herausnahme vöh Zwischenstücken / Lösen und Blindflanschen / SteCkscheiben / Bliödlinsen / Zwischenentspaünung f blockierte Absperrötgane / nicht erforderlich mit durch Herausnahme von Zwischenstücken / Lösen und Blindflanschen I Steckscheiben / Blindliftsen / Zwischeneötspanbüiig / blockierte Absperrorgane nicht erforderlich. Verbindung nicht vorhanden. Belüftung Durchsaugen Einbosen Vod Frischluft / durch natürlichen Zug / nicht erforderlich Gassenutzgerät - Frischluftgerät * Preßluftgerät / Sauetstoffschulz-gerät / nicht erforderlich. Schutzkleidung Schutzbrill Gummianzug / Gummihandschuhe / Gummistiefel / Flammenschutzanzug 1 nicht benagelte Schuhe / nicht erforderlich. Anseilgerät {Rettungsgürtel) ahlegen / bereitlegen / nicht erforderlich. Beobachter Feuerwehrposten / Betriebsposten / nicht erforderlich. Elektr. Leuchten und Geräte für Dampfkessel / für feuchte Räume / explosionsgeschützt / normale Ausführung / nicht erforderlich. Funkenfreie Werkzeuge und Geräte erforderlich / nicht erforderlich. Feuerarbeiten dürfen / nicht / ausgelührt werden / nicht erforderlich. Neben den obigen und eien unten abgedruckten allgemeinen Vorschriften sind die folgenden Anweisungen zu beachten: * (Überschrift) Betriebsleiter, Beauftragter des Betriebsleiters. Die Reinigung ist nach obiger Vorschrift durchgeführt worden Tag um Uhr. (Un t er sch r i f t) - Reinigungsmeister. Der Behälter ist gegen elektfischeh Strom Sowie gegen Bewegung elektrisch angetfiebener Te i : e vorschriftsmäßig gesichert Tag um Uhr (Unterschrift) - - Elektrobetriebsbeauftragter, Betriebsmeister. Die übrigen oben gegebenen Vorschriften sind erfüllt. Die Erlaubnis zum Befahren wird erteilt. (Unterschrift) Betriebsmeister. Die Erlaubnis zum Befahren wird aufgehoben am .i, um Uhr Tag f Un f er * '■h r i f t) *. Betriebsmeister. Allgemeine Vorschriften tri Betrieb oder Benutzung gewesene oder an eine Betriebsanlage angeschloseene Behälter Apparate Maschinen, Rohrleitungen, Kanäle, Gruben usw. dürfeD nur befahren werden, wenn ein Erlaubnisschein mit der Unterschrift des Betriebsmeisters an einer Einsteigöffnung ausgehängt ist. Die auf dem Erlaubnisschein eingetragenen Vors'ehr! flfen sind zu beachten.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen gibt. Vielmehr kommt den innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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