Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 138

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 138 (VOBl. Bln. 1947, S. 138); IBS Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 10. 27. Juni 1947 Magistrat Arbeit Tarifanoidnung über die Reqelunq der Fahrgeld-, Fahr- und Wegezeitentschädi-gungen aller außerhalb des Betriebes beschälligten Arbeitnehmer im Berliner Metallgewerbe. Nah- und Ortsmontage Tarifregistei A Nr. 1005/1 Nach Beratung in einem Fachunterausschuß und im Plenum der Lohnberatungsstelle wird gemäß der Ermächtigung der Alliieiten Kommandantur LAB/I (47) 37 vom 18. April 1947 folgende Tarifanordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich ) Räumlich: Die im Gebiet der Stadtgemeinda Groß-Berlin ansässigen Unternehmen b) Fachlich: Sämtliche Betriebe des Berliner Eisen-, Metall-, Elektro- Handwerks und der Industrie mit Ausnahme der Aufzugsindustrie. c) Persönlich: Alle auf außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) tätigen gewerblichen Arbeitnehmer. § 2 Nah- und Ortsmonlagen 1. Begriff: Nah- und Qrtsmontage ist jede Montage in und außerhalb des Gebietes der Stadtgemeinde Groß-Berlin, von der die tägliche Heimreise dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. 2-. Wird ein Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit vom Betrieb aut eine Montagestelle, oder von einer Montag es teile au! eine andere geschickt, so ist ihm in jedem Falle Fahr- und Wegezeit als Arbeitszeit sowie Fahrgeld zu bezahlen und die Aufwendung an Fahrkoste auch für Gepäckbeförderung zu erstatten. 3. Arbeitnehme, die nicht im Betrieb, sondern auf einer Monlayestelle tätig sind, erhalten Fahrgeld. Fahr- und Wegezeitentschädigung nach Maßgabe folgender Regelung. Als Mittelpunkt der Berechnung gilt der Betrieb. Dei Berechnung ist die Luftlinie zugrunde zu legen. 3 a) Bei Arbeitsstellen, die bis zu 2‘/j km vom Betrieb entfernt liegen, wird Fahrgeld vom Betrieb zur Arbe'tsstelle für Hin- und Rückfahrt, aber nicht Fahr- und Wegezeit, bezahlt. 3 b) Bei Arbeitsstellen, die über 2'/* km bis zu 5 km vom Betrieb entfernt liegen, wird Fahrgeld vom Betrieb zur Arbeitsstelle für Hin- und Rückfahrt und Fahr- und Wegezeit mit l/s Stunde für den Tag bezahlt. 3 c) Bei Arbeitsstellen, die über 5 km bis zu 7'/t km vom Betrieb entfernt liegen, wird Fahrgeld vom Betrieb zur Arbeitsstelle für Hin- und Rückfahrt und Fahr- und Wegezeit mit 1 Stunde für den Tag bezahlt. 3 d) Bei Arbeitsstellen, die über 71/* km vom Betrieb entfernt liegen, wird Fahrgeld vom Betrieb zur Arbeitsstelle fgi Hin- und Rückfahrt und Fahr-und Wegezeit für den ganzen Weg zwischen Betrieb und Arbeitsstelle und zurück bezahlt. 3 e) Ist dei Arbeiter außerhalb der Arbeitszeit unterwegs, um Werkzeug, Material oder Anweisungen zu besorgen, so wird diese Zeit wie die Arbeitszeit, jedoch ohne Uberstundenzuschläge, bezahlt, außerdem wird das Fahrgeld vergütet. 4. Für die Fahr- und Wegezeit ist der tatsächliche Stundenlohn des Arbeitnehmers, jedoch ohne Uberstundenzuschläge, maßgebend. 5. Die Berechnung des Fahrgeldes hat nach den tatsächlichen Fahrkosten vom Betrieb zur Arbeitsstelle und zurück zu erfolgen. Benutzt ein Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, so erhält er an Fahrkosten die gleichen Sätze, die er bei Benutzung der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel erhalten würde. 6. Es wird empfohlen, in jedem Betrieb einen Plan der Stadtgemeinde Groß-Berlin m(t Jeh eingezeichneten 2'/*, 5 und 7Vfc km Zonengrenzen vom Betrieb aus aufzuhängen. § 3 Schlußbestimmungen Diese Tarifanordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Verordnungsblatt in Kraft. Gleichzeitig werden die Bestimmungen über Nah- und Ortsmontagen in nachstehenden Tarifordnungen für den Wirtschaftsraum Groß-Berlin abgeändert. 1. Tarifregister Nr. 2929/1 Reichstarifordnung für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagestamm- und Zeitarbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 7. 11. 39 § 5 b und 5 c. 2. Tarifregister Nr. 2929/4 Reichstarifordnung für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montage- stamm- und Zeitarbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 22. 7. 40. 3. Tarifregister Nr. 116/5 Tarifordnung für das metallverarbeitende Handwerk im Wirtschaftsgebiet Brandenburg vom 20. 8. 1938 - § 10 ArbeiUo außerhalb des Betriebes, Ziffer t und ?. Berlin, den 12. Juni 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister L V. Dr. A e k e t Ergänzungen zu den Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften (UVV t* Auf Grund der Anordnung über die weitere Gültigkeit der Unfallver- hütungsvorschrilten vom 3ß, Oktobet 1946 (VORl S- 404) wird Abschnitt 1 a der Unfallverhütungsvorschriften, Sammlung des Verbandes der deutschen gewerblichen Berufsgenossensehafte (Anhang 4 der Unfallverhütungsvor- chriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie) „Schutz gegen gefährlich chemische Stoffe’’ ersetzt durch nachstehende Ergänzungen zur allgemeinen Unfallverhütungsvorschrift. Die Vorsthiiften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. Berlin, den 17. Juni 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister I. V. Dr. A c k e r A. Erganzunq zu § 36 (1) der Allgemeinen Unlallverhütunq-Vorschriften Schutzmaßnahmen baim Befahren von Behältern Sollen Behälter, Apparate Kanäle, Rohrleitungen, Gruben u. dgl lim folgenden kurz Behälter genannt), in denen sich gesundheitsschädliche auch betäubende oder nicht atembare oder brennbare Gase oder Dämpf (im folgenden kurz „gefährliche Gase” genannt) ansammeln können, befahren werden ist folgendes zu beachten Allgemeines Befahreilaubni- 1. Das Befahren ist nur mi schriftlicher Erlaubnis und unter Verantwortung des Betriebsleiters oder seines d imit Beauftragten zulässig. Die Erlaubnis darf erst erteilt werden, nachdem der Verantwortliche sich von der Beschaffenheit der Luft ggt. durch Analyse überzeugt und festgeslellt hat daß alle erforderlichen S hutzmaßnohmen getroffen sind. Die Prüfung der Beschaffenheit der Luft durch Einlührung offener Flammen (Kerzen, Petroleumlampen), die durch Erlöschen Sauerstoffmangel anzeigen sollen, ist unzureichend und wegen der Explosionsgefahr grundsätzlich zu unterlassen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, daß schwere Gase und Dämpfe sieh am Boden sammeln, daß beim Aufrühreo von Rückständen Schöpfen von Schlamm, Entfernen von Ansätzen Abklopfen von Rost und bei ähnlichen Arbeiten schädliche Gase odeF Dämpfe frei werden oder nachträglich sich entwickeln können. Überwachung 2. Die Durchführung der Schutzmaßnahmen ist von dem Betriebsleiter oder seinem damit Beauftragten zu überwachen. Hineinbeugen ln Behälter u. dgl. 3. Schutzmaßnahmen sind auch durchzuführen, wenn in den Behältern nur der Kopf oder bei brennbaren Gasen nur ein Werkzeug ein- geführt wird, das die Gase zünden kann. Befahrerlaubnisschein 4. Für die Erteilung der Befahrerlaubnis empfiehlt sich die Verwendung von Befahrerlaubnisscheinen (Muster nachstehend). Die Verwendung von Befahrerlaubnisscheinen ist besonders wichtig für Betriebe, in denen Behälter oft befahren werden müssen insbesondere wenn beim Befahren mehrere selbständige Betriebsabteilungen (z. B. Fabrikation, Werkstatt, Energiebetrieb, Re.nigungsbetrieb, Baubetrieb) Zusammenwirken. Reinigung 5. Vor dem Befahren sind die Behälter von einem außerhalb gelegenen Standplatz aus soweit wie möglich zu reinigen, z. B. durch Ausspritzen oder Ausspülen mit reichlichen Wassermengen oder anderen geeigneten Flüssigkeiten unter gleichzeitigem Durchrühren etwaiger schlammartiger Rückstände. Wenn die Gefahr besteht, daß bei dieser Arbeit giftige Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge aus dem Behälter entweichen, müssen Gasschutzgeräte getragen werden. Wenn möglich, soll schon vor dem öffnen eine Reinigung der Behälter erfolgen. Zum Verdrängen gefährlicher Gase empfiehlt sich u. U. das vorherige Füllen des Behälters mit Wasser bis zum Überlauten, möglichst mehrere Male. Befahren mit Gasschutzgerät Gasschutrgirät 6. Der Einsteigende muß Frischluftgerät, Preßluftgerät oder Sauerstoff- schutzgerät benutzen, wenn nicht auf Anordnung des Betriebsleiters oder seines Beauftragten nach Nr. 7 10 verfahren wird. Befahren ohne Gasschutzgeräl Belüftung 7. Das Einsteigen ohne Gasschutzgerät ist nur dann statthaft, wenn der Behälter vor und während des Befahrens durch Durchsaugen oder Einblasen von Frischluft ausreichend belüftet wird. Sauerstoff darf wegen der damit verbundenen Feuersgefahr nicht zum Belüften verwendet werden. Abtrennung von anderen Behältern mit gefährlichen Gasen 8. Wird ohne Gasschutzgerät eingestiegen, sind vor dem Befahren die Verbindungen mit anderen Behältern, die selbst gefährliche Gase enthalten oder abgeben, durch Herausnahme von Zwischenstücken zu unterbrechen oder zu losen und blind zu flanschen. Absperren durch einfache Ventile Schieber oder Hähne genügt nicht Steckscheiben 9. In Ausnahmefällen (a. B. bei großen schweren Leitungen) kann die Unterbrechung der Verbindung auch durch Einsetten von Steckscheiben oder BUndlinsen erreicht werden. Für die Verwendung von Steckscheihen gilt folgendes: Die beiderseitigen Dichtungen der Steckschetfctn sind durch Anziehen aller Flanschschrauben anzupressen. Der Durchmesser der Steckscheihen ist so groß au wählen, daß sie auch hei seitlicher Verschiebung zuverlässig abschließen. Abmessungen und Werkstoff müssen den einseitig oder beiderseitig auftretenden Drucken. Temperaturen und chemischen Angriffen angepaßt sein. Die Steckscheiben müsse einen Stiel haben, der nach dem Einbau seitlich aus den Flanschen gut sichtbar herausragt. Sobald eine Scheibe nicht mehr als Steckscheibe verwendbar ist, ist der Stiel . abzusehneident. Auf dem Stiel werden zweckmäßig Angaben angebracht,, die für die sicher. Verwendung der Steckscheib wichtig sind wie Nenndurchmesser der Rohrleitung,;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten Untergrund-tät igkeit Potsdam, Duristische Hochschule, Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Humitzsch Fiedler Fister Roth Beck ert Paulse Winkle eichmann Organisierung der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung aller beabsichtigten Fahnenfluchten mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetzlichen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren.

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