Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 119

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 119 (VOBl. Bln. 1947, S. 119); Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 8. 4. Juni 1947 119 Die Tätigkeit als Hilfspolier, Hilfsschachtmeistei u. dgl. ist vom Betrieb, im Arbeitsbuch (Arbeitsbuch-Ersatzkarte) einzutragen. Die Ernennung wird erst mit dieser Eintragung wirksam. Die Hilfspolier- bzw. Hilfsschachtmeisterprüfung kann abgelegt werden nach wenigstens zweijähriger (im Großbrunnenbau dreijähriger) Tätigkeit als Fachvorarbeiter (Postengeselle) oder nach wenigstens vierjähriger (im Großbrunnenbau sechsjähriger, Abdichtung gegen Feuchtigkeit fünfjähriger) Tätigkeit als Zugehöriger der Gruppe III a bis c und nach Teilnahme an einem vom Hauptausschuß Berufserziehung und Berufslenkung eingeiichteten oder genehmigten Lehrgang für Hilfspoliere und Hilfsschachtmeister oder bei glaubhaftem Nachweis dei entsprechenden Kenntnisse. Gruppe II: Fachvorarbeiter (Postengeselle usw.) Dies sind Belegschaftsmitglieder, die in der Regel mit der Anführung kleinerer Kolonnen sowie der Führung des Schichtenbuches betraut werden und vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu Fachvorarbeitern (Postengesellen) usw. ernannt worden sind. Sie müssen vor der Ernennung wenigstens 2 Jahre (Großbrunnenbau, Abdichtung gegen Feuchtigkeit 3 Jahre) in ihrem Berufszweig als Zugehöriger der Gruppe III a bis c tätig gewesen sein. Eine Ausnahme gilt für Tiefbauvorarheiter, deren Ernennung nach einer mindestens 3‘/2jährigen Praxis als Tiefbauhelfer und Anlernung vorgenommen werden kann. Die Tätigkeit als Fachvorarbeiter (Postengeselle usw.) ist vom Betrieb im Arbeitsbuch (Arbeitsbuch-Ersatzkarte) einzutragen. Die Ernennung wird erst mit dieser Eintragung wirksam. Gruppe III a: Spezialfacharbeiter (Berufsangehörige mit zusätzlicher Sonderausbildung) Dies sind Belegschaftsmitglieder, die vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu Spezialfacharbeitern ernannt worden sind Sie müssen durch die festgelegte Zusatzausbildung die Fähigkeiten für die Ausübung einer Spezialtätigkeit erworben und die Berufsprüfung in ihrem Spezialberuf (z. B. Feuerungs-, Ofen- und Schornsteinmaurer) abgelegt haben oder .eine Prüfungsbefreiung nachweisen können. Die Tätigkeit als Spezialfacharbeiter ist vom Betrieb im Arbeitsbuch (Arbeitsbuch-Ersatzkarte) einzutragen. Die Ernennung wird erst mit dieser Eintragung wirksam. Gruppe III b: Geseilen bzw. Facharbeiter Dies sind Belegschaftsmitglieder, die in ' einem der zur Gruppe III b gehörenden Lehrberufe die Facharbeiter- bzw. Gesellenprüfung abgelegt haben oder eine Prülungsbefreiung nachweisen können. Gruppe III c: Angelernte Arbeiter (Berufsangehörige mit 1- bis 2jährlger Anlernzeit) Dies sind Belegschaftsmitglieder, die in einem der zur Gruppe III c gehörenden Anlernberufe die Abschlußprüfung abgelegt haben oder eine Prüfungsbefreiung nachweisen können. Gruppe IV: Helfer Dies sind Belegschaftsmitglieder der Gruppe V, die vom Betriebsleiter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu Helfern ernannt worden sind. Sie müssen während der vorgesehenen Einarbeitungszeiten durch Anleitung alle vorgeschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse für den betreffenden Beruf erworben haben. Die Tätigkeit als Helfer ist vom Betrieb im Arbeitsbuch (Arbeitsbuch-Ersatzkarte) einzutragen. Die Ernennung wird erst mit dieser Eintragung wirksam. 2. Die Bestimmungen über die Zugehörigkeit zu den Gruppen II bis IV gelten sinngemäß auch für solche Belegschaftsmitglieder, die im Besitz von vor dem 1. Mai 1945 ausgestellten Anerkennungsbescheinigungen und Fertigkeitsnecbweiset, sind. 3. Die vorgesehenen Berufsprüfungen führt der „Hauptausschuß Berufserziehung und Berufslenkung" gemäß der Verwaltungsanordnung der Abteilung für Arbeit vom 22. September 1945 betreffend die Regelung der Berufserziehung und Berufslenkung in Berlin durch, der auch die erforderlichen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erläßt. Die Übergangsbestimmungen können eine Prüfungsbefreiung vorsehen. Uber die Prüfungsbefreiung ist- vom „Hauptausschuß Berufs-erziehuhg und Berufslenkung" ein Befreiungsschein auszustellen. 4. Soweit sich aus Vorstehendem nichts Gegenteiliges ergibt, gelten die „Begriffsbestimmungen und Berufsbilder für die Berufe der deutschen Bauwirtschaft" weiter. Dies gilt insbesondere für die für die einzelnen Berufe vorgesehenen Ein-aibeitungszeiten und Fertigkeiten sowie für die Berufsbilder und Aufstiegspläne. 5. Diese Tarifanordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im „Verordnungsblatt für Groß-Berlin" in Kraft. Berlin, den 8. April 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister Dr. Ostrowski Tarif anordnung zur Einführung von Prüfungen für Poliere und Schachtmeister * Tarifregister Nr. 1004/1 Gemäß Anordnung dei Alliierten Kommandantur Berlin, LAB/I (47) 21, wird folgende Tarif anordnung erlassen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich: Das Stadtgebiet von Groß- Berlin. Fachlicher Geltungsbereich- Die von der Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 1. November 1941 und der Reichstarifordnung für das Abbruchgewerbe vom 5. April 1938 erfaßten Betriebe und Betriebsabteilungen. § 2 Als Polier und Schachtmeister gilt ab 1. Januar 1948 nur, wer die Voraussetzungen gemäß § 1 Ziffer 1 bis 3 des Anhanges für Poliere und Schachtmeister zur Reichstarifordnung für die kaufmännischen und technischen Angestellten im Bau- und in den Baunebengewerben vom 24. Oktober 1938 erfüllt und eine Hilfspolier-(Hilfsschachtmeister-)Prüfung seines Faches entsprechend der Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 1. November 1941 bestanden oder eine besondere Polierprüfung abgelegt hat oder eine Prüfungsbefreiung nachweisen kann. § 3 Die im § 2 vorgesehenen Berufsprüfungen führt der „Hauptausschuß für Berufserziehung und Berufslenkung" gemäß der Verwaltungsanordnung der Abteilung für Arbeit vom 22. September 1945 betreffend die Regelung der Berufserziehung und Berufslenkung in Berlin durch, der auch die erforderlichen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen erläßt. Diese Bestimmungen können eine Prüfungsbefreiung vorsehen, über die Prüfungsbefreiung ist von dem Hauptausschuß Berufserziehung und Berufslenkung ein Befreiungsschein auszustellen. § 4 Diese Tarifanordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im „Verordnungsblatt für Groß-Berlin" in Kraft. Berlin, den 8. April 1947. Magistrat von Groß-Berlin Der Oberbürgermeister Dr. Ostrowski;
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 119 (VOBl. Bln. 1947, S. 119) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 119 (VOBl. Bln. 1947, S. 119)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes und der spezifischen Regelungen der Einzelbefugnis zu überprüfen und die Entscheidung sachlich zu begründen ist und damit der weiteren Überprüfung durch das Gericht standhält. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, im Sinne des hinsichtlich der konsequenten EigentumsSicherung die bei der körperlichen Durchsuchung gefundenen und festgestellten Gegenstände und Sachen durch die Mitarbeiter der Hauptabteilung zur Untersuchungsabteilung überführt wird oder daß Mitarbeiter der Hauptabteilung und der Abteilung die festgenommene Person an der entsprechenden Grenzübergangsstelle übernehmen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Zuführung einer Person zur Durchsuchung möglich ist, weil das Mitführen von Sachen gemäß und selbst einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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