Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 99

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 99 (VOBl. Bln. 1945, S. 99); 99 Verordnungsblatt Her Stadt Berlin. Nr. 8. 5. Oktober 1045 . wie die unter die Unterparagraphen 23 b) und c) oben fallenden Schilfe zur Verfügung gestellt werden. 25. a) Die Mannschaften aller deutschen Handels- schiffe oder aller Handelsschiffe in deutschem Dienst oder unter deutscher Kontrolle müssen bis auf Anweisung der Vertreter der Alliierten bezüglich ihrer weiteren Verwendung an Bord verbleiben und von den deutschen Behörden unterhalten werden. ; - b) "Mit Ladungen an Bord irgendwelcher Schiffe muß gemäß den Anweisungen der Vertreter der Alliierten-an die deutschen Behörden verfahren werden. 26. a) Handelsschiffe, einschließlich Fischerei- und andere Schiffe, der Vereinten Nationen (oder irgendeines anderen Landes, das die diplomatischen Beziehungen mit Deutschland abgebrochen hat), die sich in deutschen Händen befinden, wo immer sie auch sein mögen, müssen, den Vertretern der Alliierten ausgehändigt werden, gleichgültig, ob das Eigentumsrecht von einem Prisengericht oder anderweitig übertragen worden ist - Alle solche Schiffe müssen den Vertretern der Alliierten zwecks der von ihnen angeordneten Weiterverfügung, in gutem und seefestem Zustande, in von ihnen zu bestimmenden Häfen und zu festgesetzten Zeitpunkten, aus-: geliefert Werden. * . b) Die deutschen Behörden haben alle von den Vertretern der Alliierten angeordneten Schritte zu unternehmet!, um die (Übertragung des Eigentumsrechtes in bezug auf solche Schiffe zu bewirken oder zi sichern, gleichgültig, ob das Eigentumsrecht infolge eines Prisen* gerichtsverfahrens oder anderweitig ■übertragen worden ist. Sie haben die Aufhebung aller Arreste und die Einstellung aller Verfahren gegen solche Schiffe in den neutralen Häfen zu gewährleisten. ■ "" 27. Die deutschen Behörden, haben allen Anordnungen der Vertreter der Alliierten zwecks Vernichtung, Abbau. Bergung, Flottmachung oder Hebung von Wracks, gestrandeten, . verlassenen oder gesunkenen 'Schiffen Folge zu leisten, wo immer sich dieselben auch befinden mögen. Mit solchen geborgenen, flottgemachten oder gehobenen Schiffen muß laut Anweisungen der Vertreter J: der Alliierten verfahren werden. , 28. Die deutschen Behörden haben die ganze deutsche Schiffahrt, alle Werften und Reparaturwerkstätten und alle Einrichtungen und Anlagen, die direkt oder indirekt damit in Verbindung stehen oder ihnen dienen, den Vertretern der Alliierten zur uneingeschränkten Verfügung auszuhändigen und die nötigen Arbeits- und Fachkräfte zu stellen. Die Anforderungen der Vertreter der Alliierten werden in Anweisungen niedergelegt werden, die von Zeit zu Zeit den deutschen Behörden mitgeteilt werden. Abschnitt VIII ' 29. Die deutschen Behörden haben das gesamte . deutsche Binnentransportsystem (Straßen, Eisenbahnen, ■ Luft- und Wasserwege) und alle damit zusammenhängenden Materialien, Anlagen und Ausrüstungen sowie alle Reparatur-, Bau-,' Aufrechterhaltungs- und Betriebsein-richtungen sowie die notwendigen Arbeitskräfte den Vertretern der Alliierten, im Einklang mit den von ihnen m zu erteilenden Anweisungen, zur uneingeschränkten Verfügung zu stellen. , -- * ' ‘ 30. Die Herstellung in Deutschland und der Besitz, ' die Unterhaltung oder der Betrieb durch Deutsche von Flugzeugen aller Art, oder irgendwelcher Teile davon, sind verboten. 31. Die Ausübung aller deutschen Rechte in inter- nationalen Transportkörperschaften oder Organisationen, und in Beziehung auf die Benutzung des Verkehrswesens und die Durchführung von Transporten in anderen Ländern, sowie die Verwendung in Deutschland von Transportmitteln anderer Länder, muß im Einklang mit den Bestimmungen der Vertreter der Alliierten gehandhabt werden ' . ,/ ■ 32. Alle Mittel für die Erzeugung, Übermittlung und Verteilung von Strom, einschließlich aller Betriebe für, die Herstellung und Reparatur solcher Anlagen, müssen ■ unter die vollständige Kontrolle der Vertreter der Alliierten, für die von diesen zu bestimmenden Zwecke, gestellt werden. - Abschnitt IX 33. Die deutschen Behörden müssen alle Verfügun- gen befolgen, die von den Vertretern der Alliierten für die Lenkung von Bevölkerurtgsverschiebungen und für die Reise- und Umsiedlungskontrolle einzelner Personen in Deutschland Ungeordnet werden. ' % 34. Niemand darf ohne eihe von den Vertretern der Alliierten oder unter ihrer Kontrolle ausgestellte Erlaubnis nach Deutschland eipreisen oder Deutschland verlassen. ; 35. Die. deutschen Behörden müssen alle Anweisun- gen der Vertreter der Alliierten befolgen für die Rückführung in die Heimat von Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind und sich in Deutschland befinden oder durch Deutschland reisen und für die Rückgabe von deren Eigentum und Habe Ebenso haben sie die Anweisungen der Vertreter der Alliierten zu befolgen hinsichtlich der Erleichterung von Bewegungen von Flüchtlingen und verschleppten Personen. ' Abschnitt X 36. Die deutschen Behörden müssen alle Auskünfte geben und Dokumente aushändigen sowie die Anwesenheit. aller Zeugen sicherstellen, die von den Vertretern der Alliierten -zum Gerichtsverfahren gegen folgende Personen benötigt werden: \ a) Die von den Vertretern der Alliierten genannten Hauptfühier der Nazis und alle Personen, die, als der Begehung, Anstiftung und Unterstützung von Kriegs- und ähnlichen Verbrechen verdächtig, von den Vertretern der Alliierten mittels Namen, Rang, Amt und Anstellung gekennzeichnet werden; „ * b) alle Staatsangehörigen irgendeiner der Vereinten Nationen, die der Ubertretüng irgendeines Gesetzes ihres Landes beschuldigt sind und von den Vertretern der Alliierten zu irgendeinem Zeitpunkte mittels Namen, Rang, Amt und Anstellung gekennzeichnet werden; und müssen für diesen Zweck alle sonstige Hilfe und Unter-. Stützung gewähren. - 37. Die deutschen Behörden haben alle Anordnungen zu befolgen, die von den Vertretern der Alliierten in bezug auf das Eigentum aller in' den Unterpära-graphen 36 a) und b) oben erwähnten Personen, z. B. dessen Beschlagnahme, Verwahrung oder Übergabe, gemacht werden. "■■■' - . Abschnitt XI 38. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) ist völlig und endgültig aufgelöst und. 'wird als außerhalb des Gesetzes erklärt.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß diese vorrangig für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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