Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 98

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 98 (VOBl. Bln. 1945, S. 98); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. S. 3. Oktober 1943 Aufrechterhaltung aller Art von Eigentum und Material, das von irgendeiner der oben erwähnten Bestimmung' betroffen wird, verantwortlich gemacht. e) Alles Transportmaterial, alle Lagerbestände, Ausrüstungen, Maschinenbestände, Betriebe, Anlagen, Einrichtungen oder alles Eigentum im allgemeinen, welches nach der Erklärung über die Niederlage Deutschlands oder auf Grund dieser erlassenen Proklamationen, Befehle, Verordnungen oder Vorschriften ausgeliefert oder abgegeben werden muß, ist intakt und in gutem Zustande, vorbehaltlich gewöhnlicher Abnützung oder Schäden, die sich im Verlauf der Feindseligkeiten ergaben und deren Wiedergutmachung unmöglich war, auszuhändigen. 18. Geld-, Handels- oder anderer Verkehr und Unternehmen mit oder zugunsten von Ländern, die sich im Kriegszustände mit irgendeiner der Vereinten Nationen befinden, oder mit Gebieten, die von solchen Ländern besetzt sind oder mit irgendeinem anderen Lande oder Person, laut Angaben der Vertreter der Alliierten, ist untersagt. Abschnitt VI 19. a) Die deutschen Behörden müssen zugunsten 'der Vereinten Nationen alle die von den Vertretern der Alliierten vorgeschriebenen Maßnahmen für Rückerstattung, Wiedereinsetzung, Wiederherstellung, Reparation, Wiederaufbau, Unterstützung und Rehabilitierung durchführen. Zu diesem Zwecke müssen die deutschen Behörden die Auslieferung oder Übertragung alles Eigentums, aller Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen durchführen oder verschaffen, Lieferungen machen und Reparaturen, Bau- und Konstruktionsarbeiten innerhalb und außerhalb Deutschlands ausführen und müssen Transportmittel, Anlagen, Ausrüstungen und Material aller Art, Arbeitskräfte, Personal und fachmännische und andere Dienste zum Gebrauch innerhalb und außerhalb Deutschlands zur Verfügung stellen, wie sie von den Vertretern der Alliierten angeordnet werden. b) Die deutschen Behörden müssen sich ferner allen solchen Anweisungen fügen, die die Vertreter der Alliierten anordnen mit Bezug auf Eigentum, Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb Deutschlands, die irgendeiner der Vereinten Nationen oder ihren Staatsagehörigen gehören oder ihnen bei Kriegsausbruch oder zu irgendeinem Zeitpunkte seit Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und der betreffenden Nation oder seit der Besetzung durch Deutschland irgendeines Teiles seiner Gebiete gehört .haben. Die deutschen Behörden sind verantwortlich für die Sicherstellung, Aufrechterhaltung und Verhinderung von Verschleuderung alles solchen Eigentums, solcher Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen und für die, Übergabe derselben intakt auf Aufforderung der Vertreter der Alliierten. Zu diesem Zweck müssen die deutschen Behörden alle Auskunft erteilen und Mittel zur Verfügung stellen, die. zur Auffindung solchen Eigentums, solcher Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen erforderlich sind. c) Alle Personen in Deutschland, in deren Besitz sich derartiges Eigentum, derartige Rechte, Anrechte und Interessen befinden, sind persönlich dafür verantwortlich, daß sie angemeldet und bis zur Übergabe in der Weise, die ihnen vorgeschrieben werden kann, sichergestellt werden. 20. Die deutschen Behörden müssen kostenlos solche deutsche Zahlungsmittel liefern, wie sie von den Vertretern der Alliierten benötigt werden, und müssen alle Bestände an den von den Vertretern der Alliierten während der militärischen Handlungen oder Besatzung herausgegebenen alliierten Geldmittel in deutscher Währung innerhalb eines von den Vertretern der Alliier* ten festzusetzenden Zeitraumes und zu deren Bedingungen zurückziehen und in deutscher Währung einlösen und müssen diese Zahlungsmittel kostenlos den Vertretern der Alliierten aushändigen. 21. Die deutschen Behörden müssen allen Anordnungen nachkommen, die von den Vertretern der Alliierten zur Bestreitung der Kosten für die Verpflegung, den Unterhalt, die Besoldung, Unterkunft und den Transport der in Deutschland unter der Autorität der Vertreter der Alliierten stehenden Streitkräfte und Dienststellen, der Kosten der Durchführung der bedingungslosen Kapitulation und Bezahlung aller von den Vereinten Nationen in irgendwelcher Form geleisteten Unterstützungen getroffen werden. 22. Die Vertreter der Alliierten werden alle die oben im Paragraph 12 angeführten und von ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung von Kampfhandlungen gegen irgendein Land, mit dem sich irgendeine ihrer Regierungen im Kriegszustand befindet, benötigten Gegenstände (innerhalb oder außerhalb Deutschlands) übernehmen und uneingeschränkt benutzen. Abschnitt VII 23. a) Kein Handelsschiff, einschließlich Fischereioder anderer Schiffe, darf von irgendeinem deutschen Hafen, es sei denn mit der Erlaubnis oder auf Befehl der Vertreter der Alliierten, auslaufen. Deutsche Schiffe in Häfen außerhalb Deutschlands müssen im Hafen verbleiben, und diejenigen, die sich auf hoher See befinden, müssen den nächsten deutschen Hafen oder den nächsten Hafen der Vereinten Nationen anlaufen und dort bis zum Eintreffen der Anweisungen der Vertreter der Alliierten verbleiben. b) Die gesamte deutsche Handelsflotte, einschließlich Schiffsraum im Bau oder Reparatur, muß den .Vertretern der Alliierten für die von ihnen vorgeschriebene Verwendung und zu deren Bedingungen verfügbar gemacht werden. c) Ausländische Handelsschiffe in deutschem Dienst oder unter deutscher Kontrolle müssen gleichfalls den Vertretern der Alliierten für die von ihnen vorgeschriebene Verwendung und zu deren Bedingungen verfügbar gemacht werden. In Fällen, in denen es sich um ausländische Handelsschiffe handelt, die in einem neutralen Lande eingetragen sind, ihüssen die deutschen Behörden alle die von den Vertretern der Alliierten benötigten Schritte unternehmen, um alle diesbezüglichen Rechte an die Vertreter der Alliierten zu übertragen oder die Übertragung zu veranlassen. d) Alle Unterstellungen unter irgendeine andere Flagge, anderen Dienst oder andere Kontrolle von den unter die Unterparagraphen b) und c) oben fallenden Schiffen ist verboten, soweit sie nicht von den Vertretern der Alliierten angeordnet werden. 24. Alle bestehenden Optionsrechte auf den Wiederkauf oder die Wiedererlangung, oder die erneute Kontrolle von seiten Deutschlands während des Krieges verkauften oder anderweitig übertragenen oder geheuerten Schiffen, werden laut Anweisung der Vertreter der Alliierten ausgeübt. Solche Schiffe müssen den Vertretern der Alliierten zum Gebrauch in der gleichen Weise;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 98 (VOBl. Bln. 1945, S. 98) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 98 (VOBl. Bln. 1945, S. 98)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Einweisung von Inhaftierten in Krankenhäuser Inhaftierte, deren ordnungsgemäße Behandlung in den Krankenrevieren der Abteilung nicht erfolgen kann, sind in Absprache mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der Unt rsuchungsa rbe r-fordert, sich über die Rolle und Stellung des fve r-teidigers in der klar zu werden und daraus Schlußfolgerungen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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