Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 96

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 96 (VOBl. Bln. 1945, S. 96); Ö6 . m - .w' % Verordnungsblatt der Stadt JtprikNr. 8. 3. Oktober 1943 - M * i '■ w .Vertreter der Alliierten werden bestimmen, weiches persönliche Eigentum und welcher Hausrat von den unter Paragraph 3 oben evakuierten* Personen mitgenommen werden dürfen. f , S * ■ \ r j ' . ’ Abschnitt III 5. Die Vertreter der Alliierten werden alle Fragen regeln, die Deutschlands Beziehungen mit anderen Ländern betreffen. Keine ausländischen Obligationen oder Verpflichtungen solcher Art dürferfvon deutschen Behördenoder Staatsangehörigen direkt oder indirekt ohne Bewilligung der Vertreter der Alliierten übernommen oder eingegangen werden; 6. Die Vertreter der Alliierten werden Anweisungen geben in bezug auf die Auflösung, Inkraftsetzung, Wiederaufnahme oder Anwendung aller Verträge, Konventionen oder anderer internationaler Abkommen, oder irgendeines Teiles, oder irgendeiner Bestimmung derselben, an denen Deutschland als eine vertragschließende Partei teilnimmt oder teilgenommen hat der Alliierten zwecks Unterstellung des Binnenverbindungssystems' unter die vollständige Kontrolle der Vertreter der Alliierten zu befolgen; Die deutschen Behör. den haben alle von den Vertretern der Alliierten erteilten Vorschriften zu befolgen, in Hinsicht auf die Errichtung seitens der Vertreter der Älliiertenj einer Zensur und Kontrolle vorwPost- und Fernverbindungen sowie von Dokumenten und anderen Gegenständen, die von Personen getragen oder anderweitig befördert werden, sowie aller anderen Arten von Binnenverbindungen nach Gutdünken der Vertreter der Alliierten. 11. Die deutschen Behörden haben alle Anweisungen der Vertreter der Alliierten zu befolgen betreffend Anwendung, Kontrolle und Zensur aller Mittel zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, einschließlich Radiosendungen, Presse und Veröffentlichungen, Reklame, Filme und Öffentlicher Vorstellungen, Unterhaltungen und Ausstellungen aller Art. -. - Abschnitt V 7. ä) Kraft der bedingungslosen Kapitulation Deutsch- lands und vom „Tage dieser Kapitulation an haben die diplomatischen, konsularen, Handels- und anderen Beziehungen des deutschen Staates mit anderen Staaten aufgehört zu bestehen. . b) v Mit diplomatischen, Konsular-, Handels- und anderen Beamten und Mitgliedern von Militärmissionen in. Deutschland von Ländern, die sich mit irgendeiner der vier Mächte im Kriegszustand befinden, wird in der von den Vertretern der Alliierten vorgeschriebenen . Weise verfahren werden. Die Vertreter der Alliierten können die Abberufung der neutralen diplomatischen, Konsular-, Handels- und .anderen Beamten und Mitglieder von neutralen Militärmissionen aus Deutschland verlangen. ‘ ' ' c) Alle deutschen diplomatischen, Konsular-, Handels- und anderen Beamten und Angestellten oder Mitglieder von Militärmissionen im Ausland werden hiermit' zurückgerufen. Die Kontrolle und Verfügung über die .Gebäude, das Eigentum Und die Archive aller deutschen diplomatischen und anderen Vertretungen im Ausland' wird; von den Vertretern der Alliierten vorgeschrieben werden. ' 8. a) Bis zur Erteilung weiterer Weisungen ist es den deutschen Staatsangehörigen Untersagt, .ohne Erlaubnis oder Befehl der Vertreter der Alliierten deutsches Gebiet zu verlassen." b) Deutsche Behörden und Staatsangehörige haben alle Anordnungen der Vertreter der Alliierten zu befolgen, deutsche, im Ausland wohnhafte Staatsangehörige. zurückzurufen und alle von den Vertretern der Alliierten genannten Personen in Deutschland aufzunehmen. 9, Die deutschen Behörden und das deutsche Volk haben alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um' die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten. Abschnitt IV 10, Die deutschen Behörden haben das gesamte deutsche Binnenverbindungssystem (einschließlich aller militärischen und zivilen Post-,- Telegraphen- und Fernverbindungssysteme Und Hilfsausrüstung und damit verknüpfter Mittel) den Vertretern der Alliierten zur Verfügung zu stellen und alle Anweisungen der Vertreter 12. ' Die Vertreter der Alliierten werdeh die von ihnen für notwendig gehaltene Kontrolle ausüben, über die Gesamtheit oder irgendeinen Teil oder eine Sparte der deutschen Finanz, Landwirtschaft (einschließlich Forstwesens), Produktion, des Bergbaus, der öffentlichen Versorgung, der Industrie, des Handels, des Warenverkehrs, und der Wirtschaft im allgemeinen, innerhalb und außerhalb Deutschlands, und über alle damit verwandten und verknüpften Angelegenheiten, einschließlich Leitung und Verbot von Fabrikation, Herstellung, Konstruktion, Bearbeitung, Gebrauch Und Verwendung aller Gebäude, Betriebe, Einrichtungen, öffentlicher und privater Werke, Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen, Erzeugnisse, Materialien, Lager und Mittel sowie die Verfügung über diese. Einzelheiten über "Sie hiervon betroffenen Gegenstände nebst den diesbezüglichen Forderungen der Vertreter der Alliierten werden den deutschen Behörden von Zeit zu Zeit mitgeteilt werdeh. 13. a) Die Fabrikation, Herstellung und Konstruktion und die Beschaffung außerhalb Deutschlands von Kriegsmaterial und solcher anderer für derartige Fabrikation, Herstellung und Konstruktion zur Verwendung ’ komnienden Produkte, wie sie von den Vertretern der Alliierten bestimmt werden sollten, und Einfuhr, Ausfuhr uhd 'Durchgangsverkehr derselben sind verböten, . soweit sie von den Vertretern der Alliierten nicht, angeordnet werden. \ V ■’ b) Die deutschen Behörden haben sofort alle Forschungen, Experimente;. Ausarbeitungen und Entwürfe,-die sich direkt öder indirekt auf Krieg oder d*f Herstellung von Kriegsmaterial beziehen, den Vertretern der Alliierten zur Verfügung zu stellen, gleichgültig, ob solche in Regierungs- oder'Privatbetrieben, Fabriken, Technologischen Instituten oder sonstwo verfolgt oder ausgeführt werden. 14. a) Über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen innerhalb oder außerhalb Deutschlands) des deutschen Staates, seiner politischen Unterabteilungen, der deutschen Zentralbank, der staatlichen, halbstaatlichen, provinzialen, städtischen oder kommunalen Behörden, oder Naziorganisationen ' und über das Eigentum, die Guthaben, Rechte, Anrechte und Interessen im Ausland aller Personen, die in Deutschland wohnhaft oder geschäftlich tätig sind, darf in keiner Weise ohne die Genehmigung der Vertreter der Alliierten disponiert werden, über das Eigentum, di* Gut-;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 96 (VOBl. Bln. 1945, S. 96) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 96 (VOBl. Bln. 1945, S. 96)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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