Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 75

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 75 (VOBl. Bln. 1945, S. 75); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 8. 15. September 1945 Finanz- und Steuerwesen ■ Lohnsteuer ' Die Lohnsteuer einschließlich des Kriegszuschlages zur Lohnsteuer ist von allen Arbeitgebern nach den bisherigen Vorschriften und nach den bisher .gültigen Lohnsteuertabellen in voller Höhe auch weiter einzubehalten und an die Kasse des Finanzamts der Betriebsstätte abzuführen. Sind Lohnsteüertabellen nicht mehr vorhanden, ist der Steuerbetrag beim Finanzamt zu erfragen. Liegen Lohnsteuerkarten nicht mehr vor, hat der Arbeitgeber den Steuerbetrag nach dem ihm bekannten oder ihm glaubhaft gemachten Familienstand des Arbeitnehmers zu berechnen. De für April, Mai und Juni 1945 rückständigen Beträge sind sofort einzuzahlen. Künftig ist die gesamte Lohnsteuer, die der Arbeitgeber in einem 'Kalendermonat ejnbehalten hat, spätestens a m 10. Tag nach Ablauf dieses Kalendermonats an die Finanzkasse abzuführen. Arbeitgeber, die weniger als' 3 Arbeitnehmer beschäftigen, sind berechtigt, die Lohnsteuer spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abzuführen. Bei verspäteter Zahlung ist grundsätzlich ein Säumniszuschlag verwirkt. Zu den gleichen Terminen haben die Arbeitgeber bei dem Finanzamt (Finanzkasse) ihrer Betriebsstätte die in § 44 Absatz 1 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen vorgesehene Lohnsteueranmel-düng künftig wieder allgemein abzugeben. Beim Fehlen von Vordrucken kann die Lohnsteueranmeldung auch handschriftlich erfolgen. Sie hat die Versicherung nach bestem Wissen und Gewissen zu enthalten, wieviel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Arbeitslohn seiner Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalendermonat oder Kalendervierteljahr einbehalten hat, und ist regelmäßig auch dann abzugeben, wenn im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten war. Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt. Berlin, den 28. Juli 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Finanz- und Steuerwesen Oberfinanzpräsidium LA.:' Biedermann Verzeichnis der Finanzämter (Finanzkassen) der Stadt Berlin unter Angabe der Postscheck- und Bankverbindungen Die Finanzämter (Finanzkassen) in Berlin sind grundsätzlich zuständig für die Verwaltung und Erhebung folgender Steuern: - Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer., Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Gebäudeinstandsetzungsabgabe und für die Feststellung der Einheitswerte. Ausnahmen von dieser Regelung, wie zum Beispiel für die Körperschaftsteuer, für die Erbschaftsteuer, für die Gebäudeinstandsetzungsabgabe, für die Feststellung der Binheitswerte des Grundvermögens sind in nachstehendem Verzeichnis besonders vermerkt. Im einzelnen unterhalten die Finanzämter (Finanzkassen) folgende Berliner Postscheck- und Bankverbindungen: Alexander in Berlin C2; Neue Königstr. 61/63, zugleich zuständig für die Gebäudeinstandsetzungsabgabe und für die Einheitsbewertung des Grundvermögens für das Finanzamt Neand.er: Postscheckkonto 22096, Bezirksbank Mitte in Berlin C 2, Klosterstr, 83/85, Konto Nr. p 100. - Andreas in Berlin NO 18, Schneeglöckchenstr. 26. Postscheckkonto 4418, Bezirksbank Friedrichshain in-Berlin O 112, Boxhagener Str. 55, Konto Nr. 3/111. Börse in Berlin C2, Poststr. 4/5, zuständig für Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Versicherungsteuer, Feuerschutzsteuer, Beförderungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer für alle Finanzämter der Stadt Berlin. Postscheckkonto 14595, Berliner Stadtbank, Girokasse 1 in Berlin C2, Klosterstr. 83, Konto Nr. 17 060. v ■ Charlottenbutg-Nord in Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstr. 48/52, Postscheckkonto 451, Bezirksbank Charlottenburg in Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstr. 48/52, Konto Nr. 1100. Für die Gebäudeinstandsetzungsabgabe und für die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist das Finanzamt Charlottenburg-West zuständig. Charlottenburg-Ost in Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstr. 48/52, Postscheckkonto 4732, Bezirksbank Charlottenburg in Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstr. 48/52, Konto Nr. 900, Für die Gebäudeinstandsetzungsabgabe und für die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist das Finanzamt Charloftenburg-West zuständig. Charlottenburg-We'st in Berlin-Charlottenburg 4, Bismarckstr. 48/52, zugleich zuständig für die Gebäudeinstandsetzungsabgabe und für die Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Finanzämter Charlottenburg-Nord und Charlottenburg-Ost. Postscheckkonto 106 594. Friedenau in Berlin-Friedenau, Niedstr. 1/3. Postscheckkonto 117 820, Bezirksbank Eriedenau, Berlin-Friedenau, Niedstr. 1/3, Konto Nr. 111. Friedrichshain in Berlin-Lichtenberg, Norman-nenstr. 22. Postscheckkonto 44 402, Bezirksbank Friedrichshain in Berlin, Boxhagener Sti;. 55, Konto Nr. 3/112. Friedrichstadt in Berlin SW68, Hedemannstraße 13. Postscheckkonto 22 070, Bezirksbank Kreuzberg in Berlin SW 61, Belle-Alliance-Str. 101, Konto Nr. 5/112. Greifswald e-r Straße in Berlin N 54, Schönhauser Allee 10/11. Postscheckkonto 20 033, Stadtbank Girokasse in Berlin N 54, Schönhauser Allee 9, Konto Nr. 44 208. HalleschesTorin Berlin SW 61, Belle-Alliance-Str. 6, Postscheckkonto 39 688, Bezirksbank Kreuzberg in Berlin SW 61, Belle-Alliance-Str. 101, Konto Nr. 5/111. Lichtenberg in Berlin-Lichtenberg, Normannenstraße 22. Postscheckkonto 50 505, Bezirksbank Lichtenberg in Berlin-Lichtenberg, Frankfurter Allee 189, Konto Nr. 151/36. i Mitte in Berlin N4, Invalidenstr. 120/121. Postscheckkonto 106 700, Berliner Stadtkontor in Berlin C, Kurstr. 111, Konto Nr. 1/1127. Moabit-West in Berlin NW7, Luisenstr. 33/34, zugleich zuständig für die beschränkt steuerpflichtigen;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 75 (VOBl. Bln. 1945, S. 75) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 75 (VOBl. Bln. 1945, S. 75)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

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