Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 72

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 72 (VOBl. Bln. 1945, S. 72); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 0. IS. September 1945 72 Befehl der Allied Kommandatura Berlin 9. August 1945 Berlin Nr. B. K. Ord. (45) 2 1. Das von der Alliierten Militärbehörde in Umlauf gesetzte Papiergeld in den unten bezeichneten Werten soll als gesetzliches Zahlungsmittel für alle Arten von Markschulden in der Stadt Berlin gelten. 2. Dieses Papiergeld hat in Deutschland in j*der Beziehung und unter allen Umständen den gleichen Wert wie jede andere gesetzliche Markwährung desselben ■ Nominalwertes. 3. Niemand darf den Grundsatz der Gleichwertigkeit ■ des von der Alliierten Militärbehörde in Umlauf gesetzten Papiergeldes mit den übrigen gesetzlichen Markzahlungsmitteln gleichen Nominalwertes in Wort oder Tat verletzen. 4. Niemand darf Vereinbarungen treffen oder anbahnen oder sich zur Eingehung solcher anbieten, kraft deren eine Zahlung in oder Lieferung Von ausländischer Währung erfolgen sollte, es sei denn, daß die Ermächtigung dazu seitens der Alliierten Militärbehörde erteilt worden ist. 5. Personen, die sich der Verletzung irgendeiner Bestimmung dieses Befehls schuldig machen, werden vor ein Militärgericht gestellt werden. Es steht im Ermessen dieses Gerichtes, bei Schuldspruch jede gesetzlich zulässige Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, zu verhängen. 6. Dieser Befehl tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Allied Kommandatura Berlin USA: Maj.Gen. F. L. P a r k s Britain: Maj.Gen. L. O. L y n e UdSSR: Col.Gen. A. W. Gorbartow Nominalwerte der Markscheine der Alliierten Militärbehörde Mark Größe (in cm) Farbendruck von Text und Zahlen 0,50 6,7X7,8 Grün 1, 6,7X7,8 Dunkelblau 5, 6,7X7,8 Rötlich Purpur 10, 6,7X11,2 Dunkelblau 20, 6,7X15,6 Rot 50, 6,7X15,6 Dunkelblau 100, 6,7X15,6 Rötlich Purpur 1000, 6,7X15,6 Grün Druck auf der Vorderseite der Markscheine: a) (1) der Betrag in Worten: wie „Fünfzig Pfennig", „Eine Mark", usw.j (2) Der Betrag in Zahlen: wie „Vt“ (auf dem 50-Pf.-Schein), „1" (auf dem l-M.-Schein), usw. b) Die Worte „Alliierte Militärbehörde", (oben). c) Die Worte: „In Umlauf gesetzt, in Deutschland", „Serie 1944" und die Serienummer des Markscheines. Auf den Markscheinen im Werte von M 20, 50, 100 und 1000 erscheinen diese Angaben zweimal. Die Grundfarbe der Vorderseite sämtlicher Markscheine ist hellblau. Die Grundfarbe der Rückseite ist rötlichbraun. Befehl der Alliierten Kommandantur Berlin 9. August 1945 Berlin Nr. B. K. Ord. (45) 3 Es wird befohlen: 1. Alle Anstalten, Organisationen, Betriebe und private Personen, die im Gebiet von Groß-Berlin ihren Sitz haben oder wohnhaft sind, haben im Laufe von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Befehls die in ihrem Besitze, ihrer Verwahrung oder Verfügungsgewalt befindlichen Wertsachen folgender Art bei einer in ihrem Verwaltungsbezirk liegenden Zweigstelle der Berliner Stadt-Kontor-Bank gegen Empfangsbestätigung abzugeben: a) Alle Gold- und Silbermünzen, Gold-, Silber-, Platinbarren, alle Barren von Legierungen dieser Metalle. b) Alle ausländischen Banknoten und Münzen, die sich in Deutschland befinden: ferner Schecks, Tratten, Wechsel und andere Zahlungsmittel, bezogen auf oder ausgestellt oder begeben von Personen außerhalb Deutschlands, sowie Ansprüche auf in diesem Absatz erwähnte Zahlungsmittel. c) Alle Wertpapiere und andere Vermögensdokumente einschließlich Versicherungspolicen, Schuldscheine und Schuldbriefe, ausgestellt von Personen außerhalb Deutschlands; oder ausgestellt von Personen in Deutschland, wenn lautend auf oder zahlbar in ausländischer Währung. d) Alle Geldscheine, die von der Deutschen Regierung oder Reichsbank zum Gebrauche in Gebieten außerhalb Deutschlands herausgegeben oder zur Herausgabe vorbereitet worden sind. 2. Alle in diesem Befehl erwähnten Wertsachen, die zukünftig in den Besitz, das Eigentum oder die Verfügungsgewalt irgendeiner Person gelangen, sind innerhalb drei Tagen nach Erlangung in der in diesem Befehle vorgeschriebenen Weise abzugeben. 3. Unter Personen sind soVohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen. 4. Personen, die sich der Verletzung dieses Befehls schuldig machen, werden vor ein Militärgericht gestellt werden. Es steht im Ermessen dieses Gerichts, bei Schuldspruch jede gesetzlich zulässige Strafe, mit Ausnahme der Todesstrafe, zu verhängen. 5. Der Befehl tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Alliierte Kommandantur Berlin USA: Maj.Gen. F. L. Parks Großbritannien: Maj.Gen. L. O. Ly ne UdSSR: Col.Gen. A. W. Gorbartow Befehl der Allied Kommandatura Berlin 14. August 1945. Nr. B. K./O (45) 22 Berlin Die' Kommandanten der Allied Kommandatura Berlin ordnen an wie folgt: 1. In den Stunden von 23.00 bis 5.00 Berliner Zeit ist es Zivilisten verboten, sich außerhalb geschlossener Wohnungen aufzuhalten (Ausgehverbot)'. 2. Dieses Verbot bleibt vorläufig bis Ende des laufenden Jahres in Kraft. Im Aufträge der Allied Kommandatura Charles H. Morgan, Lt.Col., GSC;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 72 (VOBl. Bln. 1945, S. 72) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 72 (VOBl. Bln. 1945, S. 72)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X