Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 66

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 66 (VOBl. Bln. 1945, S. 66); Verordnungsblatt der Stadt Berlin Nr. 5. 5. September 1945 66 b) Für Lehrlinge ohne Entgeir beträgt der Gesamtbei-trag 6, RM monatlich, der vom Unternehmer zu entrichten ist. c) Freiwillig Versicherte zahlen einen Beitrag von 6, RM, der sich lediglich auf die Krankenversicherung bezieht. Bezüglich der Beitragszahlung für die Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung von freiwillig Versicherten ergehen noch weitere \ Anordnungen. 11. An- und Abmeldungen der Versicherten durch die Unternehmer erfolgen nicht.5 Die Unternehmer sind jedoch verpflichtet, dem Versicherten für die Zwecke der Krankenversicherung bei Bedarf Bescheinigungen über Beginn und Ende der Beschäftigung sowie die Höhe des Entgeltes während der letzten vier Wochen auszustellen. Aufhebung steuerlicher Sonderbestimmungen Die seit 1933 auf dem Steuergebiet ergangenen Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften über die Behandlung bestimmter Personen und Personenvereinigungen ! Schlechterstellungen der Juden und Ausländer einerseits und Vergünstigungen an die NSDAP einschl. ihrer Gliederungen und der angeschlossenen Verbände andererseits) sind auch wenn sie bisher formell noch nicht aufgehoben wurden nicht mehr anzuwenden. Im einzelnen ist folgendes zu beachten: 1. Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühr Die in den Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundsteuer in I, 4 vorgesehene Regelung, wonach ein Billigkeitserlaß für Steuergegenstände nicht zu gewähren ist, wenn sie Juden gehören, bleibt unbeachtet. Auch Nichtarier haben nunmehr Anspruch auf die Vergünstigungen des Grundsteuergesetzes. Die im Grundsteuergesetz in § 4 vorgesehenen Befreiungen für den Grundbesitz der NSDAP, deren Gliederungen und angeschlossene Verbände fallen-fort. f 2. Lohnsummensteuer Die Kartei über die jüdischen Gewerbebetriebe ist nicht mehr fortzuführen. 3. Lohnsteuerkarten Die Sonderbestimmungen für Juden, Polen und Zigeuner hinsichtlich der Einreihung in die Steuergruppe und der Erhebung der Sozialausgleichsabgabe sind nicht mehr zu beachten. Bei Ausfertigung neuer Lohnsteuerkarten ist a) die Einreihung in die Steuergruppe nach den allgemein für deutsche Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen vorzunehmen, b) in Abschnitt II der Seite 1 der Lohnsteuerkarte ist das Feld II schräg zu durchstreichen, c) als „Volkszugehörigkeit" die jeweilige Angabe des Antragstellers einzutragen. Vorgelegte alte Lohnsteuerkarten sind auf Antrag nach den vorstehenden Merkmalen zu ergänzen. Die Sonderbestimmungen für Ostarbeiter sind nosh im April 1945 aufgehoben worden. C. Unfall-, Invaliden- und Altersver-Sicherung: 12. Uber die Unfall-, Invaliden- und Altersversicherung ergehen noch weitere Anordnungen. Unfälle von Versicherungspflichtigen sind der Versicherungsanstalt, Abteilung Unfall- und Invalidenversicherung, zu melden. Die Meldung kann bei den Verwaltungsstellen erfolgen. Die Invaliden- und Altersversicherung wird ihre Rentenzahlungen demnächst, vorerst allerdings mit gewissen Beschränkungen, aufnehmen. Berlin, den 14. Juli 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Sozialwesen Geschke 4. Rückwirkung Die Frage, ob und inwieweit die nunmehr zu gewährenden Vergünstigungen auch für die Vergangenheit gewährt werden sollen, bedarf wegen ihres Umfanges und ihrer finanziellen Auswirkung einer besonderen Prüfung. Es sind daher alle derartigen Anträge zunächst dem Hauptsteueramt'vorzulegen. 5. Steuerreste der diplomatischen Vertretungen usw. Dfe für Steuerreste der diplomatischen Vertretungen usw. bisher ausgesprochenen Stundungen sind zunächst weiter zu gewähren. 8. Anmeldung und Behandlung von Vermögen der * Juden usw. Die Verfahren betr. Anmeldung feindlichen Vermögens sowie betr. Anmeldung von Forderungen gegen Juden, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten, und Anmeldung von Forderungen gegen polnische Schuldner ruhen, bis über ihre endgültige Einstellung entschieden ist. Berlin, den 16. Juni 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Finanz- und Steuerwesen Dr. S i e b e r t Besteuerung der Körperschaften in der Stadt Berlin Die Körperschaften in der Stadt Berlin wurden bisher durch drei Finanzämter, nämlich durch das Z e n -tralfinänzamt, das Finanzamt Alexander und das Finanzamt Friedrichstadt, besteuert. Im Interesse der Geschäftsvereinfachung hat der Magistrat, Abteilung für Finanz- und Steuerwesen, Oberfinanzpräsidium, angeordnet, daß die Besteuerung aller Körperschaften mit Wirkung vom 1. August 1945 ab durch das Zentralfinanzamt in Berlin C2, Neue Königstraße 61 63, durchgeführt wird. Berlin, den 18. Juli 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Finanz- und Steuerwesen Noort w'yck Finanz- und Steuerwesen;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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