Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 55

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 55 (VOBl. Bln. 1945, S. 55); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 4. 20. August 1945 in den Haushaltungen und Betrieben selbst zu verbrennen. Küchenabfälle, die zur Viehfütterung verwendbar sind, sind Molkereien oder anderen Viehhaltungen zur Verwertung zu stellen. Küchenabfälle können in gärtnerisch aufgeschlossenem Gelände kompostiert werden. Es ist dann aber dafür zu sorgen, daß diese mit einer 10 cm hohen Erdschicht bedeckt sind. § 3 Der nicht verbrennbare Teil des Mülls ist in Müllkästen oder anderen Sammelbehältern zu sammeln, die stets mit einem Deckel verschlossen zu halten sind. Soweit Müllkästen oder andere Sammelbehälter dafür nicht öder nicht mehr vorhanden sind, müssen solche sofort in Form von kleinen Holzkästen mit seitlichen Tragevorrichtungen geschaffen werden. Es ist verboten, das Müll neben dem Sammelbehälter aufzubewahren. Die Aufnahme von nicht zum Müll gehörenden Gegenständen in diese Behälter ist verboten. § 4 Sobald die Müllkästen mit dem sich ansammelnden Müll vollgefüllt sind, müssen sie entleert und das Müll an den jeweils dafür bestimmten Ablageort gebracht werden. Die Entleerung hat jedoch spätestens alle 14 Tage zu erfolgen. § 5 . Solange eine regelmäßige Abfuhr der Müllkästen bzw. Müllbehälter nicht erfolgt, müssen diese von den Wohnungsinhabern, dem Personal von Betrieben oder den Inhabern sonstiger Räumlichkeiten entleert werden. Zu diesem Zwecke sind daher in jedem Bezirk Müllablageplätze zu schaffen. § 6 Das zuständige Polizeirevier stellt im Benehmen mit dem zuständigen Bezirksgesundheitsamt, evtl, unter Hinzuziehung des Straßenältesten, fest, welche Stellen auf öffentlichen Plätzen, in einzelnen bebauten oder unbebauten Grundstücken, in den Trümmerstätten oder sonstigen Teilen des Bezirks als Müllablageplätze geeignet sind. In der Innenstadt, d. h. den Bezirken Mitte, Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Wedding, Kreuzberg, Tiergarten, Lichtenberg und Neukölln, dürfen die Müli-ablageplätze jedoch nur in Abständen von je 1 km angelegt werden. Nur in gärtnerisch aufgeschlossenen Teilen, dieser Gebiete kann von dem vorgeschriebenen Abstand abgewichen und die Anlage von Ablagestätten auch in geringeren Abständen vorgenommen werden. § 7 Alsdann ist von den in § (L genannten Behördenstellen festzulegen, von welchen Häusern bzw. Wohnblocks die betr. Müllablageplätze in Benutzung genommen werden dürfen. Dabei ist-dafür Sorge zu tragen, daß die'jeweilige Müllablagestätte den dafür zugeteilten Häusern möglichst nahe gelegen und unbedingt zu Fuß leicht erreichbar ist. §8 Im Freigelände sind die vorläufigen Müllabladeplätze zweckmäßigerweise in Form großer Gruben anzulegen, wobei der unbehinderte Zugang zu diesen zu sichern ist. Soweit Trümmerstätten und Hausruinen als Müll -ablageplätzein Frage kommen, ist darauf zu achten, daß nur solche ausgewählt werden, wo jegliche Lebensgefahr beim Betreten dieser Plätze infolge Einsturzgefahr oder anderer Umstände unbedingt ausgeschlossen ist. Am besten eignen sich hierfür solche Hausruinen, welche nur noch bis höchstens zum 1. Stockwerk bestehen. In solchen Trümmerstätten sind frühere Kellerräume von bereits eingelagertem Trümmerschutt freizumachen; die Wände der Keller sind gegen Einsturz und Einsickern genügend zu sichern, evtl, vorhandene Türöffnungen zuzumauern bzw. mit noch trockenem Bauschutt zuzuschütten, damit keine Abfallstoffe in Nebenhäuser oder in den Boden einsickern können. Diese Anordnung ist unbeschadet der Anordnung des Oberbürgermeisters vom 22. Juni 1945 durchzuführen. Der Zugang zu diesen Plätzen darf nicht über Schutt, Steine oder andere Ablagerungen führen. Soweit ein ordentlicher Weg zu den Plätzen nicht besteht, ist ein solcher anzulegen. In Gartengrundstücken und Höfen dürfen Müllgruben nur dann angelegt werden, wenn sonstige Umstände nicht dagegen sprechen. Bei Anlage dieser Gruben ist auf dem‘Boden derselben über einer lockeren 20 cm starken Sandschicht ein Lattenrost zu legen, durch welchen die verflüchtigenden Abfallstoffe versickern können. § 9 Solange die Müllgrube nicht mit Müll ausgefüllt ist, ist die obere Müllschicht mit Kalk, Chlorkalk oder sonstigen fliegen- und schädlingstötenden Stoffen zu bestreuen. Beim Fehlen solcher Stoffe wird über die letzte Müllschicht eine 6 cm Erd- oder Baüschuttschicht gelegt. Wenn eine Grube im Laufe der Zeit mit Müll vollständig angefüllt ist, muß sie mit einer mindestens 10 cm starken Schicht aus Erde oder trockenem Bauschutt endgültig abgeschlossen werden. Für vollgefüllte Müllgruben ist rechtzeitig Ersatz zu schaffen. Für die Beschaffung der Ersatzgruben findet § 6 sinngemäß Anwendung. 5 10 Die Müllabladeplätze sind in geeigneter Weise durch die Polizeireviere daraufhin zu überwachen, daß das Abladen des Mülls und der Abfallstoffe, die Sicherung durch Kalk usw. oder durch Zudeckung ordnungsmäßig erfolgt und daß der Zugang und die Umgebung stets benutzbar bleiben. § 11 Die Straßen- und Hausältesten sind dafür verantwortlich, daß die Müllablageplätze bzw. Müllgruben in kürzester Frist geschaffen und nur diese dann noch für die Ablage des Mülls benutzt werden. Irgendwelche Zuwiderhandlungen dagegen haben sie sofort den zuständigen Polizeirevieren anzuzeigen. § 12 In den Bezirken der Innenstadt ist durch die Straßen-und Hausältesten der gemeinsame Abtransport;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 55 (VOBl. Bln. 1945, S. 55) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 55 (VOBl. Bln. 1945, S. 55)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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