Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 55

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 55 (VOBl. Bln. 1945, S. 55); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 4. 20. August 1945 in den Haushaltungen und Betrieben selbst zu verbrennen. Küchenabfälle, die zur Viehfütterung verwendbar sind, sind Molkereien oder anderen Viehhaltungen zur Verwertung zu stellen. Küchenabfälle können in gärtnerisch aufgeschlossenem Gelände kompostiert werden. Es ist dann aber dafür zu sorgen, daß diese mit einer 10 cm hohen Erdschicht bedeckt sind. § 3 Der nicht verbrennbare Teil des Mülls ist in Müllkästen oder anderen Sammelbehältern zu sammeln, die stets mit einem Deckel verschlossen zu halten sind. Soweit Müllkästen oder andere Sammelbehälter dafür nicht öder nicht mehr vorhanden sind, müssen solche sofort in Form von kleinen Holzkästen mit seitlichen Tragevorrichtungen geschaffen werden. Es ist verboten, das Müll neben dem Sammelbehälter aufzubewahren. Die Aufnahme von nicht zum Müll gehörenden Gegenständen in diese Behälter ist verboten. § 4 Sobald die Müllkästen mit dem sich ansammelnden Müll vollgefüllt sind, müssen sie entleert und das Müll an den jeweils dafür bestimmten Ablageort gebracht werden. Die Entleerung hat jedoch spätestens alle 14 Tage zu erfolgen. § 5 . Solange eine regelmäßige Abfuhr der Müllkästen bzw. Müllbehälter nicht erfolgt, müssen diese von den Wohnungsinhabern, dem Personal von Betrieben oder den Inhabern sonstiger Räumlichkeiten entleert werden. Zu diesem Zwecke sind daher in jedem Bezirk Müllablageplätze zu schaffen. § 6 Das zuständige Polizeirevier stellt im Benehmen mit dem zuständigen Bezirksgesundheitsamt, evtl, unter Hinzuziehung des Straßenältesten, fest, welche Stellen auf öffentlichen Plätzen, in einzelnen bebauten oder unbebauten Grundstücken, in den Trümmerstätten oder sonstigen Teilen des Bezirks als Müllablageplätze geeignet sind. In der Innenstadt, d. h. den Bezirken Mitte, Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Wedding, Kreuzberg, Tiergarten, Lichtenberg und Neukölln, dürfen die Müli-ablageplätze jedoch nur in Abständen von je 1 km angelegt werden. Nur in gärtnerisch aufgeschlossenen Teilen, dieser Gebiete kann von dem vorgeschriebenen Abstand abgewichen und die Anlage von Ablagestätten auch in geringeren Abständen vorgenommen werden. § 7 Alsdann ist von den in § (L genannten Behördenstellen festzulegen, von welchen Häusern bzw. Wohnblocks die betr. Müllablageplätze in Benutzung genommen werden dürfen. Dabei ist-dafür Sorge zu tragen, daß die'jeweilige Müllablagestätte den dafür zugeteilten Häusern möglichst nahe gelegen und unbedingt zu Fuß leicht erreichbar ist. §8 Im Freigelände sind die vorläufigen Müllabladeplätze zweckmäßigerweise in Form großer Gruben anzulegen, wobei der unbehinderte Zugang zu diesen zu sichern ist. Soweit Trümmerstätten und Hausruinen als Müll -ablageplätzein Frage kommen, ist darauf zu achten, daß nur solche ausgewählt werden, wo jegliche Lebensgefahr beim Betreten dieser Plätze infolge Einsturzgefahr oder anderer Umstände unbedingt ausgeschlossen ist. Am besten eignen sich hierfür solche Hausruinen, welche nur noch bis höchstens zum 1. Stockwerk bestehen. In solchen Trümmerstätten sind frühere Kellerräume von bereits eingelagertem Trümmerschutt freizumachen; die Wände der Keller sind gegen Einsturz und Einsickern genügend zu sichern, evtl, vorhandene Türöffnungen zuzumauern bzw. mit noch trockenem Bauschutt zuzuschütten, damit keine Abfallstoffe in Nebenhäuser oder in den Boden einsickern können. Diese Anordnung ist unbeschadet der Anordnung des Oberbürgermeisters vom 22. Juni 1945 durchzuführen. Der Zugang zu diesen Plätzen darf nicht über Schutt, Steine oder andere Ablagerungen führen. Soweit ein ordentlicher Weg zu den Plätzen nicht besteht, ist ein solcher anzulegen. In Gartengrundstücken und Höfen dürfen Müllgruben nur dann angelegt werden, wenn sonstige Umstände nicht dagegen sprechen. Bei Anlage dieser Gruben ist auf dem‘Boden derselben über einer lockeren 20 cm starken Sandschicht ein Lattenrost zu legen, durch welchen die verflüchtigenden Abfallstoffe versickern können. § 9 Solange die Müllgrube nicht mit Müll ausgefüllt ist, ist die obere Müllschicht mit Kalk, Chlorkalk oder sonstigen fliegen- und schädlingstötenden Stoffen zu bestreuen. Beim Fehlen solcher Stoffe wird über die letzte Müllschicht eine 6 cm Erd- oder Baüschuttschicht gelegt. Wenn eine Grube im Laufe der Zeit mit Müll vollständig angefüllt ist, muß sie mit einer mindestens 10 cm starken Schicht aus Erde oder trockenem Bauschutt endgültig abgeschlossen werden. Für vollgefüllte Müllgruben ist rechtzeitig Ersatz zu schaffen. Für die Beschaffung der Ersatzgruben findet § 6 sinngemäß Anwendung. 5 10 Die Müllabladeplätze sind in geeigneter Weise durch die Polizeireviere daraufhin zu überwachen, daß das Abladen des Mülls und der Abfallstoffe, die Sicherung durch Kalk usw. oder durch Zudeckung ordnungsmäßig erfolgt und daß der Zugang und die Umgebung stets benutzbar bleiben. § 11 Die Straßen- und Hausältesten sind dafür verantwortlich, daß die Müllablageplätze bzw. Müllgruben in kürzester Frist geschaffen und nur diese dann noch für die Ablage des Mülls benutzt werden. Irgendwelche Zuwiderhandlungen dagegen haben sie sofort den zuständigen Polizeirevieren anzuzeigen. § 12 In den Bezirken der Innenstadt ist durch die Straßen-und Hausältesten der gemeinsame Abtransport;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 55 (VOBl. Bln. 1945, S. 55) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 55 (VOBl. Bln. 1945, S. 55)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X