Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 46

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 46 (VOBl. Bln. 1945, S. 46); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 4. 20. August 1945 46 § 6 Bewertung Jeder Vermögensbestandteil ist in der Anmeldung mit dem gemeinen Wert anzusetzen, den er an dem nach § 5 maßgebenden Stichtag hatte. § 7 Frist für die Anmeldung (1) Die Anmeldung ist bis zum 31. Juli 1945 bei der zuständigen Meldebehörde (§ 14) abzugeben. Anmeldepflichtige Personen, die sich beim Inkrafttreten dieser-Verordnung außerhalb Berlins befinden, haben unbeschadet der Anmeldepflicht der gegenwärtigen Verwahrer oder Verwalter die Anmeldung innerhalb eines Monats abzugeben. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab ein regelmäßiger Postverkehr zwischen dem Aufenthaltsort und Berlin möglich ist. (2) Die zuständige Meldebehörde kann eine andere Frist bestimmen, insbesondere in den Fällen des § 8. § 8 Bestimmung der Anmeldepflichtigen in besonderen Fällen (1) In den Fällen des § 2 Ziffern 3 und 4 bestimmt die Meldebehörde die zur Anmeldung verpflichteten Personen durch Einzel- oder Sammelaufforderung. Zur Bekanntgabe der Aufforderung an die Verpflichteten genügt öffentliche Bekanntmachung. (2) Auf Antrag, der binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe bei der Meldebehörde zu stellen .ist, sind den Verpflichteten die Umstände mitzuteilen, auf die die Anwendung des § 2 Ziffer 3 oder 4 gestützt wird. Es ist ihnfen Gelegenheit zur Äußerung und zur Beibringung von Beweismitteln innerhalb der Frist von zwei Wochen zu geben. Für Personen, die -sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb Berlins aufhalten, gilt hinsichtlich des Beginns der Frist von zwei Wochen § 7 Absatz 1 Satz 3. § 9 Änderungsanzeige Jeder, der nach den §§1,2 und 4 anmeldepflichtig ist, hat der Meldebehörde unverzüglich jede Veränderung (Erhöhung oder Verminderung) des anmeldepflichtigen Vermögens anzuzeigen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eintritt, sofern die Vermögensveränderung über den Rahmen einer angemessenen Lebensführung oder des regelmäßigen Geschäftsverkehrs hinausgeht. § 10 Erzwingung der Anmeldung Die Meldebehörde kann die Abgabe der Anmeldung erzwingen. § 202 der Reichsabgabenordnung gilt sinngemäß.' § 11 i Beschlagnahme (1) Das anmeldepflichtige Vermögen, das sich innerhalb des Gebiets der Stadt Berlin befindet, wird beschlagnahmt. (2) Steht das anmeldepflichtige Vermögen im Eigentum einer der in § 2 Ziffer 1 oder Ziffer 2 genannten Personen oder ihrer Erben oder einer der in § 4 Ziffer 2 bezeiehneten Personen, so tritt die Beschlagnahme kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Mai 1945 ein. Die Beschlagnahmebehörde kann zur Feststellung des Eintritts der Beschlagnahme einen Bescheid erlassen. Die Bekanntgabe des Bescheids kann mündlich oder schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (3) Steht das anmeldepflichtige Vermögen im Eigentum einer der in § 2 Ziffer 3 oder Ziffer 4 bezeiehneten Personen oder ihrer Erben, so tritt die Beschlagnahme mit der -Bekanntgabe der in § 8 Absatz 1 vorgesehenen Aufforderung durch die Meldebehörde "ein. § 12 Wirkung der Beschlagnahme (1) Mit dem Eintritt der Beschlagnahme verlieren die bisher Berechtigten die Befugnis, über das beschlagnahmte Vermögen durch Rechtsgeschäft zu verfügen. De rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügun gleich, die im Weg der Zwangsvollstreckung oder de Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Beschlagnahmebehörde (§ 14) kann auf Ai trag Ausnahfffen' zulassen, sie kann insbesondere, etwa zur Aufrechterhaltung eines lebenswichtigen Betriebs, Verfügungen in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft allgemein gestatten, soweit ein Ersatz durch einen entsprechenden Gegenwert gesichert ist. (3) Ist in den Fällen des § 11 Absatz 2 in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung über einen der beschlagnahmten Gegenstände verfügt worden, so bedarf diese Verfügung der Genehmigung der Beschlagnahmebehörde (§ 14). § 13 Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens . (1) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Eintritt der Beschlagnahme Vermögensgegenstände, die der Beschlagnahme unterliegen, im Besitz hat, hat diese Vermögensgegenstände ordnungsmäßig aufzubewahren. Er haftet der Stadt Berlin gegenüber für den Vorsatz und Fahrlässigkeit jeder Art, in den Fällen des § 4 Ziffer 3 wie ein Verwahrer ohne Anspruch auf Entgelt, soweit nicht auf Grund eines zu dem Eigentümer bestehenden Rechtsverhältnisses eine weitergehende Haftung begründet ist. (2) Die Stadt Berlin kann das beschlagnahmte Vermögen ganz oder zum Teil in Verwaltung und zu diesem Zweck in Besitz nehmen. § 14 Meldebehörde, Beschlag.nahmebehörde, Verwaltungsbehörde (1) Meldebehörden und Beschlagnahmebehörden sind die Bezirksämter der Stadt Berlin/ (2) Verwaltungsbehörde in den Fällen des § 13 Absatz 2 ist die Vermögensverwertungsstelle des Oberfinanzpräsidiums. § 15 Zuständigkeit der Meldebehörden und der Besch1agnahmebehörden Als Meldebehörden und Beschlagnahmebehörden sind zuständig, a) wenn der Naziführer (§ 2) oder sein Ehegatte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 46 (VOBl. Bln. 1945, S. 46) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 46 (VOBl. Bln. 1945, S. 46)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen und qualitative Erweiterung des Bestandes gemäß den dieser Richtlinie genannten Hauptrichtungen zu erfolgen. Gewinnung von für die Vorgangs- und personenbezogone Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Begehung subversiver Tätigkeit, die Kenntnis der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen der operativen Kräfte sowie Kenntnis der einsetzbaren operativen Mittel, die Beachtung und Einhaltung rechtlicher Regelungen, dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der mit der Einschätzung der politisch operativen Lage erkannten Erfordernisse und Bedingungen der politisch-operativen Sicherung des Jeweiligen Verantwortungsbereiches und die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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