Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 30

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 30 (VOBl. Bln. 1945, S. 30); Verordnungsblatt der Stadt Berlin, Nr. 3, 25. Juli 1945 30 Zeichnungsbefugnisse und Form der Unterzeichnung in der Hauptverwaltung des Magistrats I. Hinsichtlich der Firmierung und der Form der Unterzeichnung ist in der Hauptverwaltung bis auf weiteres folgendes zu beachten: 1. Willensorgan der Stadt ist der Magistrat, der die Stadt nach außen vertritt und den Schriftverkehr führt. 2. Der Schriftverkehr Wird unter der Bezeichnung „Magistrat der Stadt Berlin" geführt. Diesem Behördennamen muß, wenn es sich um den Schriftwechsel einer Abteilung handelt, die Bezeichnung der bearbeitenden Abteilung hinzugefügt werden. Die Unterzeichnung lautet also z. B.: „Magistrat der Stadt Berlin Abteilung für Personalfragen und Verwaltung". 3. Im inneren Schriftverkehr der Hauptverwaltung ist die Verwendung allein der Abteilungsbezeichnung also ohne den Behördennamen zulässig, wenn es sich nicht um förmliche Entscheidungen oder Anordnungen des Magistrats handelt, z. B.: „Abteilung für Sozialwesen". An die Bezirksämter gerichtete Verfügungen müssen stets den Behördennamen tragen. 4. Unter „Magistrat der Stadt Berlin" ohne Abteilungsbezeichnung ergehende Anordnungen usw. dürfen nur von Magistratsmitgliedern gezeichnet werden; dies geschieht ohne Zusatz, z. B. „Magistrat der Stadt Berlin" (Name des Magistratsmitgliedes) 5. Die Vertreter der Magistratsmitglieder und alle anderen Zeichnüngsberechtigten dürfen nur unter „Magistrat der Stadt Berlin, Abteilung für " zeichnen, und zwar die Vertreter der Magistratsmitglieder mit dem Zusatz „In Vertretung" (I. V.), alle anderen Zeichnungsberechtigten mit dem Zusatz „Im Aufträge" (I. A.). Diese Regelung gilt auch für die Schreiben, die innerhalb der Hauptverwaltung ohne den Be-" ■ hördennamen nur unter der Abteilungsbezeichnung laufen. v6. Namens der Stadt Berlin auszufertigende Urkunden werden vom Oberbürgermeister oder von einem seiner Vertreter rechtsgültig unterzeichnet. 7. Werden in solchen Urkunden Verpflichtungen der Stadt übernommen, so muß noch die Unterschrift eines zweiten Magistratsmitgliedes hinzukommen (wobei der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter links, das zweite Magistratsmitglied rechts zeichnen). Diese Formvorschrift gilt jedoch nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, d. h. Geschäfte, die der täglich fortlaufenden Arbeit dienen, insbesondere Bagatellgeschäfte, die für die Stadt geldlich nicht von erheblicher deutung sind. In diesem Zusammenhang brin wir die Vorschrift unter Abschnitt A, Ziff. H b, Verfügung vom 23. Mai 1945 Käm. II1 Erinnerung. 8. Allen Schreiben, Anordnungen usw. des Magistrats und seiner Abteilungen ist in jedem Falle das Geschäftszeichen der bearbeitenden Stelle hinzuzufügen, z. B. „Magistrat der Stadt Berlin Abteilung für Personalfragen und Verwaltung Org. 1". II. Eine entsprechende Regelung für die Bezirksverwaltungen wird noch erlassen werden. Ebenso erfolgt noch eine Sonderregelung für die Krankenanstalten und die städtischen Eigenbetriebe, ferner für die neuen Geschäftszeichen. Berlin, den 22. Juni 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Personalfragen und Verwaltung Pieck Ernährung Anordnung über die Abgabe bestimmter Lebensmittel Bis zum 30. Juni d. J. (Ende der jetzt laufenden Zuteilungsperiode) ist Brot nur im Gewicht von 1000 g sowie von 1200 g oder einem Mehrfachen dieser Menge herzustellen. Brot ist nur im abgelagerten Zustande (24 Stunden nach der Herstellung) abzugeben. Die Abgabe von frischem Brot ist nur mit Zustimmung des örtlichen Ernährungsamtes zulässig. Auf Verlangen des Käufers sind die auf Brot lautenden Abschnitte der Lebensmittelkarte soweit vorrätig auch mit Mehl (im Verhältnis 140 : 100) zu beliefern. 600 g Brot entsprechen danach 420 g Mehl, 500 g „ II „ 350 g 400 g „ II „ 285 g 300 g „ II ,. 210 g „ Soweit vorrätig, ist auf Verlangen des Käufers auf die Zuckerabschnitte der Lebensmittelkarten auch Mar-, melade, Kunsthonig, Sirup oder Mischsirup abzugeben. Marmelade ist mit dem Doppelten des auf den Abschnitten aufgedruckten Zuckerwertes abzugeben, also auf den 250-g-Zuckerabschnitt 500 g Marmelade usw., Kunsthonig an Stelle von je 100 g Zucker mit 125 g Kunsthonig. Das UmrechnungsVerhältnis für Sirup, Mischsirup usw. ist in den Kleinhandelsgeschäften, die über entsprechende Ware verfügen, zu erfahren. Die auf Fett lautenden Abschnitte der Lebensmittelkarten sind ohne Rücksicht auf die Art des Fettes mit dem vollen aufgedruckten Wert zu beliefern. Berlin, den 5. Juni 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Ernährung Dr. Hermes;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes zu erfolgen. Die Verwirklichung des einen Rechtsverhältnisses kann aber auch im Rahmen von Maßnahmen möglich sein, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der konzeptionellen Vorgaben des Leiters und ihrer eigenen operativen Aufgabenstellung unter Anleitung und Kontrolle der mittleren leitenden Kader die Ziele und Aufgaben der sowie die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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