Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 142

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 142 (VOBl. Bln. 1945, S. 142); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 12. 31. Oktober 1945 soweit gesetzlich vorgesehen, für das Rechtsmittel der Revision gegen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Strafsachen zuständig. A r t i k e 1 III Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich auf alle Zivil- und Strafsachen mit folgenden Ausnahmen: a) Strafbare Handlungen, die sich gegen die alliierten Besatzungsstreitkräfte richten; b) strafbare Handlungen, die von Nazis oder von anderen Personen begangen wurden und die sich gegen Staatsangehörige alliierter Nationen oder deren Eigentum richten, sowie Versuche zur Wiederherstellung des Naziregimes oder zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Naziorganisationen; c) strafbare Handlungen, in die Militärpersonen der alliierten Streitkräfte oder alliierte Staatsangehörige verwickelt sind; d) andere Zivil- oder Strafsachen, die der Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach den Anordnungen des Alliierten Militärbefehlshabers entzogen werden; e) wenn eine strafbare Handlung ihrem Wesen nach nicht die Sicherheit der alliierten Streitkräfte gefährdet, kann der Militärbefehlshaber sie den deutschen Gerichten zur Aburteilung überlassen. Artikel IV Zwecks Durchführung der Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens müssen alle früheren Mitglieder der Nazipartei, die sich aktiv für deren Tätigkeit eingesetzt haben und alle anderen Personen, die an den Strafmethoden des Hitlerregimes direkten Anteil hatten, ihres Amtes als Richter und Staatsanwalt enthoben werden und dürfen nicht zu solchen Ämtern zugelassen werden. Artikel V Es wird dem Ermessen des Militärbefehlshabers überlassen, in Ausführung dieses Gesetzes die Zutändigkeits-abgrenzung der deutschen Gerichte schrittweise mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen. A r t i k e 1 VI Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Militärbefehlshaber der Zonen sind mit seiner Durchführung beauftragt. Ausgefertigt in Berlin, den 30. Oktober 1945. Alliierte Kontrollbehörde General K o e n i g Marschall S h u k o w Armee-General Eisenhower Feidmarschall Montgomery Alliierte Kontrollbehörde, Kontrollrat Gesetz Nr. 5 Auf Grund des Beschlusses des Kontrollrat, die Kontrolle allen deutschen Vermögens im Ausland zu übernehmen und solches Vermögen den deutschen Eigentümern zu entziehen, um dadurch den internationalen Frieden und die allgemeine Sicherheit durch die Ausschaltung des deutschen Kriegspotentials zu fördern, und in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Potsdamer Konferenz und den politischen und wirtschaftlichen Grundsätzen, die auf dieses Problem Anwendung finden müssen, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz: Artikel I Es wird eine Kommission für das deutsche Auslandsvermögen (im folgenden als „Kommission" bezeichnet) gebildet, die sich aus den Vertretern der vier Besatzungsmächte in Deutschland zusammensetzt. Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird die Kommission als interalliiertes Organ des Kontrollrates gebildet und mit allen notwendigen Vollmachten und Befugnissen ausgestattet. Artikel II Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit steht, werden hiermit auf die Kommission übertragen. Artikel III Alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer außerhalb Deutschlands befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit oder einer Niederlassung irgendeines Geschäfts oder einer Körperschaft oder anderen juristischen Person steht, die unter deutschem Gesetz gegründet worden sind oder ihren Geschäftssitz in Deutschland haben, werden hiermit auf die Kommission übertragen. Im Sinne dieses Artikels soll der Begriff „eine außerhalb Deutschlands befindliche Person deutscher Staatsangehörigkeit" nur auf eine Person angewendet werden, die auf Grund des Reichsgesetzes zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 im vollen Genuß des deutschen Bürgerrechts stand und die zu irgendeiner Zeit seit dem 1. September 1939 sich in einem damals unter der Kontrolle der Reichsregierung stehenden Gebiet befunden hat; dagegen soll dieser Begriff sich nicht auf irgendeinen Bürger eines Landes erstrecken, das Deutschland seit dem 31. Dezember 1937 annektiert oder annektiert zu haben behauptet hat.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 142 (VOBl. Bln. 1945, S. 142) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 142 (VOBl. Bln. 1945, S. 142)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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