Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 140

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 140 (VOBl. Bln. 1945, S. 140); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 11. 25. Oktober 1945 zu entrichten ist. Die Pauschsteuer wird nach den vollen Sätzen des § 27 erhoben. (4) Werden vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen, Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt, so beträgt die Kartensteuer 25 % des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,30 RM erhoben wird. Die Pauschsteuer wird nach den 1 fachen Sätzen des § 27 und an Stelle der Kartensteuer immer dann erhoben, wenn sie höher ist. § 44 Tanzbelustigungen, Maskenfeste, Kostümfeste, Karnevalsbelustigungen, Tanztees, Tanzkurse und Schlußbälle. (1) Wenn während der Veranstaltung nicht ausschließlich oder überwiegend Weine in Flaschen, Liköre Oder andere teure Getränke verabfolgt werden: 1. Die Kartensteuer beträgt 25% des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuersatz 0,20 RM für jede Karte zu entrichten ist. Bei Veranstaltungen von Vereinen sowie im Rahmen des soliden Saalgeschäfts und für Tanzlehrkurse kann die Steuerbehörde eine Ermäßigung der Kartensteuer auf 20 % des Eintrittsgeldes (Entgelts) und des niedrigsten Steuersatzes auf 0,10 RM. gewähren. 2. Die Pauschsteuer ist im Falle des ersten Satzes der Ziffer 1 mit %, im Falle des zweiten Satzes der Ziffer 1 mit der Hälfte des im § 27 bezeichneten Satzes zu zahlen. (2) Wenn Weine in Flaschen, Liköre oder andere teure Getränke vorwiegend oder ausschließlich verabfolgt werden: 1. Die Kartensteuer beträgt 30% des Preises oder Entgelts für die einzelne Karte mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,50 RM zu entrichten ist. Räude bei Pferden In den folgenden Pferdebeständen ist amtstierärztlich die Räude der Einhufer festgestellt worden: 1. Karl Marsch, Berlin N 65, Müllerstr. 74 76, 2. Elise Köhn, Berlin N 20, Grüntaler Str. 8, 3. Erich Köppernick, Berlin N 20, Koloniestr. 32, 4. Walter Damerow, Berlin N 20, Dronthdimer Str. 19, 5. Minna Finke, Berlin N 20, Stockholmer Str. 32, 6. Otto Straßmann, Berlin N 31, Gartenstr. 60, 7. Alfred Hockenholz, Berlin N 31, Ackerstr. 133, 8. Martin Schneider, Berlin N 20, Koloniestr. 10, 9. Otto Eckermann, Berlin N 20, Bornholmer Str. 46, 10. Rudolf Meißner, Berlin N 65, Kameruner Str. 56, 11. August Newitz, BerlinN 20, Koloniestr. 24. Die Sperrmaßnahmen richten sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911, §§ 246 bis 258. Berlin, den 5. Oktober 1945. Der Polizeipräsident Räude bei Pferden Bei einem Pferde des Fuhrunternehmers Peter G r a a f, wohnhaft Berlin 0 112, Rigaer Str. 64, Stall: 2. Die Pauschsteuer wird nach den 1 fachen Sätzen des § 27 und immer dann an Stelle der Kartensteuer erhoben, wenn sie höher ist als diese. § 45 Sportliche Veranstaltungen (z. B. Wettspiele, Wettfahrten und Wettrennen, insbesondere auch Pferderennen und Ruderregatten, Preisschießen und Preiskegeln). (1) Die Kartensteuer beträgt 15 % des Preises oder Entgelts (§ 18). (2) Die Pauschsteuer wird nach § 27 mit % der dort bezeichneten Sätze erhoben. § 46 Gewerbs- oder erwerbsmäßig veranstaltete Ring-und Boxkämpfe. (1) Die Kartensteuer beträgt 30 % des Preises oder Entgelts (§ 18). (2) Die Pauschsteuer wird nach § 27 mit dem dort bezeichneten Satze erhoben. § 47 Gewerbs- oder erwerbsmäßig veranstaltete Radrennen, Motorradrennen und Automobilrennen. (1) Die Kartensteuer beträgt 20 % des Preises oder Entgelts (§ 18). Erstrecken sich die Rennen über mehrere Tage (Mehrtagerennen) oder über die Nacht (Nachtrennen), so werden 30 % des Preises oder Entgelts (§ 18) erhoben. (2) Die Pauschsteuer wird nach den vollen Sätzen des § 27 erhoben. Berlin, den 5. Oktober 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Finanz- und Steuerwesen Stadtkämmerer Dr. S i e b e r t Rigaer Str. 29, ist am 10. Oktober 1945 die Räude amtstierärztlich festgestellt worden. Ein Standortwechsel des Pferdes darf nur mit Genehmigung der Polizeiinspektion erfolgen. Berlin, den 16. Oktober 1945. Der Polizeipräsident Maul- und Klauenseuche Die Maul- und Klauenseuche im Gehöft der Molkerei Wandfluh in Berlin 0 112, Dirschauer Str. 13, ist am 13. Oktober 1945 erloschen. Die Rindviehbestände im Sperrbezirk sind erneut amtstierärztlich untersucht und seuchenfrei befunden worden. Reinigung und Desinfektion wurden durchgeführt. Die Sperrmaßnahmen sind mit heutigem Datum aufgehoben. Berlin, den 16. Oktober 1945. Der Polizeipräsident Das frühere Oberfinanzpräsidium führt mit sofortiger Wir-: kung folgende Bezeichnung: „Magistrat der Stadt Berlin Fmanza'bteilung Generalsteuerddrektion." Polizei Magistratsdruckerei, Berlin N4, Linienstr. 139/140. Kenn-Nr. 164.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 140 (VOBl. Bln. 1945, S. 140) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 140 (VOBl. Bln. 1945, S. 140)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitätensind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

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