Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 139

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 139 (VOBl. Bln. 1945, S. 139); 139 Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. II. 25. Oktober 1945 während der Veranstaltung weder Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden noch geraucht wird. § 37 Konzerte und sonstige musikalische Darbietungen sowie alle durch Rundfunk, Musik- und Sprechapparete vermittelte Darbietungen (1) Sofern Speisen oder Getränke während der Veranstaltung nicht verabreicht werden: 1. Die Kartensteuer beträgt 15 °/o des Preises oder Entgelts (5 18) für jede einzelne Karte. An Stelle dieser Kartensteuer kann eine Pauschsteuer von 15 % der Roheinnahme erhoben werden (§ 7, Ziffer 2 Satz 2, wenn es sich um ständige Unternehmen handelt, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die üblicherweise an kaufmännisch geleitete Unternehmen gestellt werden. 2. Die nach § 7, Ziffer 2, Satz 1, zu erhebende Pauschsteuer wird nach § 27 mit der Hälfte des dort be-zeichneten Satzes berechnet. (2) Sofern Speisen oder Getränke, jedoch nicht vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen und Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt werden: 1. Die Kartensteuer beträgt 20% des Preises oder Entgelts (§ 18), mit der Maßgabe, daß die niedrigste Steuer 0,10 RM beträgt. 2. Die Pauschsteuer wird nach § 27 mit % des dort bezeichneten Satzes erhoben. Für die von ständigen Unternehmungen veranstalteten Musikvorträge von nicht mehr als vier Mitwirkenden ist bei Räumen von nicht mehr als 50 qm . 1 RM Räumen von nicht mehr als 100 qm 2 RM Räumen von nicht mehr als 200 qm 4 RM Räumen von nicht mehr als 300 qm 6 RM Räumen von nicht mehr als 400 qm . 8 RM für jede weiteren 100 qm 2 RM als Pauschsteuer zu entrichten. Für alle durch Rundfunk sowie durch Musik- und Sprechapparate vermittelten Darbietungen ist die Hälfte der vorstehenden Steuersätze als Pauschsteuer zu entrichten. (3) Sofern vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen oder Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt werden: 1. Die Kartensteuer beträgt für jede Eintrittskarte 25% des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag mindestens 0,20 RM für jede Eintrittskarte zu zahlen ist. 2. Die Pauschsteuer wird mit den vollen Sätzen des § 27 erhoben. (4) 1. Für gewerbsmäßige Gesangs- und Musikvorträge, die auf Grund eines Wandergewerbescheines im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die für jeden Mitwirkenden 0,10 RM für den Tag beträgt. 2. Diese steuerpflichtigen Vorträge sind von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerbehörde - anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in anderen Gemeinden Steuern entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer befreit, über die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen. 3. Gelegentliche Gesangs- und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei. § 39 Varietevorstellungen, Spezialitätenvorstellungen, Tingeltangelvorstellungen, Tanzvorführungen, Kunstlaufvorführungen im geschlossenen Raum auf Eisbahnen oder Rollbahnen, Puppen- und Marionettentheater, Schauflüge. ,(1) Die Kartensteuer beträgt 15 % des Preises oder Entgelts (§ 18), mit der Maßgabe, daß als geringster Steuerbetrag 0,10 RM für jede Karte zu entrichten ist. Bei Tanz Vorführungen in fest bestuhlten Sälen, bei Varietevorstellungen in Sälen mit fester Bestuhlung und bühneniechnischer oder polizeilich gleichgestellter Einrichtung sowie bei Eisballettaufführungen in Form einer Pantomime in geschlossenen Räumen mit fester Bestuhlung und mit theatermäßiger Einrichtung und bei Puppen-und Marionettentheatern wird an Stelle der Kartensteuer eine Pauschsteuer von 15 % der Roheinnahme erhoben (§ 7, Ziffer 2, Satz 2), wenn während der Veranstaltung weder Speisen noch Getränke verabfolgt werden und es sich um ständige Unternehmen handelt, deren Geschäftsund Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden. Die pach §7 .Ziffer 2, Satz 1, zu erhebende Pauschsteuer wird nach den Sätzen des § 27 mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes berechnet. (2) Sofern Speisen oder Getränke, jedoch nicht vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen oder Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt werden, beträgt die Kartensteuer 20% des Preises oder Entgelts (§18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,20 RM. für jede Karte zu entrichten ist. Pauschsteuer wird nach den vollen Sätzen des § 27 erhoben. (3) Werden vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen, Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt, so wird die Kartensteuer in Höhe von 25 % des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe erhoben, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,30 RM für jede Karte zu entrichten ist. Die unter Abs. 2 erwähnte Pauschsteuer wird nach den \V*fachen Sätzen des §27 und immer dann erhoben, wenn sie höher ist als die Kartensteuer. § 43 Kabarettvorstellungen und -Vorträge. (1) Kabarettvorstellungen im Sinne dieser Steuerordnung sind Gesangs- und deklamatorische Vorträge sowie Sch 'Rungen von Personen und Kunstfertigkeiten, auch Tänze, die auf offenem Podium (nicht Bühnenpodium) oder ohne solches und ohne bühnentechnische Einrichtungen veranstaltet werden. (2) Die Kartensteuer beträgt 15 % des Kartenpreises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag mindestens 0,10 RM zu entrichten ist. Die Pauschsteuer wird nach den Sätzen des § 27 mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes erhoben. (3) Sofern Speisen oder Getränke, jedoch nicht vorwiegend Weine in Flaschen, Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt werden, beträgt die Kartensteuer 20% des Preises oder Entgelts (§18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,20 RM für jede Karte;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 139 (VOBl. Bln. 1945, S. 139) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 139 (VOBl. Bln. 1945, S. 139)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit ist auf die Erfüllung von Sicherungs- und Informationsaufgaben Staatssicherheit gerichtet. Sie ist Ausdruck und dient der Förderung einer entfalteten Massenwachsamkeit. Die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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