Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 135

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 135 (VOBl. Bln. 1945, S. 135); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 11. 25. Oktober 1945 135 Stadtkämmerer Dr. Siebert, Stadtrat Dr. Landwehr und wird erweitert durch Hinzuziehung von zwei Vertretern der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften Dr. Brockschmidt, Berlin NW 7, Dorotheenstr. 19, Direktor Dzyck, Berlin C 2, Stralauer Str. 42/43, zwei Vertretern des Berliner Hausbesitzes, und zwar: Dr. Frank, Berlin W 8, Kanonierstr. 1, Dr. Windgassen, Berlin W 8, Kanonierstr. 1, zwei Vertretern des Berliner Bezirksausschusses des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, und zwar: Scheibel, Berlin-Wilmersdorf, Mecklenburgische Str. 57, Wüst, Berlin C 2, Wallstr. 61/65. 5. Bei der Bestimmung der Bauvorhaben ist in Durchführung der von der Stadt beabsichtigten Wiederaufbau- Planung davon auszugehen, daß a) an erster Stelle die Baugebiete und Bauvorhaben zu berücksichtigen sind, die von den beschlossenen oder in Vorbereitung befindlichen Aufbauplänen erfaßt werden, b) an zweiter Stelle die sonstigen Bauvorhaben zu berücksichtigen sind, deren Durchführung zur Erhaltung und Schaffung von Wohn- und Gewerberaum dringend notwendig ist. 6. Soweit Anträge auf Mittelgewährung aus dem Ge-bäüdeinstandsetzungsfonds gestellt werden, sind sie beim Amt für Hochbau des Verwaltungsbezirks, in dem das instandzusetzende Grundstück liegt, einzureichen. Das 'Amt beteiligt bei der Vorprüfung das Amt für Planung 'des Verwaltungsbezirks hinsichtlich der städtebaulichen Belange. Für die Anträge sind Vordrucke zu verwenden, die .von der Wohnungsbau-Kreditanstalt gemeinsam mit der 'Abteilung für Bau- und Wohnungswesen bestimmt Werden. , J 7- Die Bestimmung der Bauvorhaben, die aus dem Ge- bäudeinstandsetzungsfQnds zu finanzieren sind, die Feststellung der Höhe der Mittel und der Höhe einer etwaigen Vorauszahlung erfolgt a) bei Bauvorhaben bis zu 5000 RM Voranschlagssumme durch die Ämter für Hochbau der zuständigen Verwaltungsbezirke entsprechend den Richtlinien der Abteilung für Bau- und Wohnungswesen, b) bei Bauvorhaben über 5000 RM bis 50 000 RM Voranschlagssumme und bei städtebaulich wichtigen Bauvorhaben ohne Rücksicht auf die Bausumme durch die Abteilung für Bau- und Wohnungswesen, c) bei Bauvorhaben über 50 000 RM Voranschlagssumme durch den Magistratsausschuß (Ziffer 4). 8. Die Förderung von Schönheitsreparaturen ist nicht Zulässig. 9. Ist ein Bauvorhaben für die Gebäudeinstandsetzungsabgabe bestimmt und die Höhe der Förderung gemäß Ziffer 6 und 7 festgestellt, so hat der Hauseigentümer oder (der sonstige Verfügungsberechtigte den ausgefertigten Antrag bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt der Stadt Berlin, Klosterstr. 47/59, einzureichen. 10. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt zahlt die Mittel grundsätzlich nur nach Maßgabe der Bedingungen einer besonderen Verordnung des Magistrats über die Errichtung des Stadtforderungsbuchs der Stadt Berlin. 11. Die Mittel werden ausgezahlt, sobald die Bau-'beiten ausgeführt sind, die Abrechnung geprüft und eine Bescheinigung des zuständigen Amtes für Hochbau darüber beigebracht worden ist. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt kann erforderlichenfalls auch vor Beendigung der Arbeiten Teilzahlungen nach Maßgabe der geleisteten Arbeiten oder des anqe-schafften Materials bewilligen. Die gezahlten Mittel sind in das Stadtforderungsbuch der Stadt Berlin einzutragen. 12. Rückflüsse (Kapitalrückzahlungen, Zinsen und Tilgungsleistungen) sind von der Wohnungsbau-Kreditanstalt dem Gebäudeinstandsetzungsfonds zuzuführen und werden nach den gleichen Grundsätzen verwendet. 13. Rechte und Verpflichtungen aus der Förderung darf der Schuldner auf einen Dritten nicht übertragen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Wohnungsbau-Kreditanstalt. 14. Alle Kosten für die mit der Förderung in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte trägt der Hauseigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte. 15. Durch die Bearbeitung eines Antrages und die Beibringung angeforderter Unterlagen entsteht für den An-tragsteiler kein Rechtsanspruch auf Mi elgeWährung. Unrichtige Angaben berechtigen die Stadt, bereits zugesagte oder gewährte Mittel zu widerrufen oder sofort fällig zu machen. Jeder Schadensersatzanspruch gegen die Stadt ist ausgeschlossen. \ Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart. Berlin, den 15. Oktober 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Dr. Werner Richtlinien für die Bewilligung von Mitteln aus dem Sondervermögen der Gebäudeinstandsetzungsabgabe Die Beseitigung von Kriegsschäden ist mit dem ge* planten Wiederaufbau der Stadt Berlin eng verbunden. Sämtliche Baumaßnahmen müssen sich der Wiederaüf* bauplanung anpassen, wobei auf die Erhaltung des vor* handenen und die Schaffung neuen Wohn- und Arbeits* raumes weitgehendst Rücksicht zu nehmen ist. Bei den derzeitigen Verhältnissen, welche im besonderen durch den Mangel an Baustoffen und die geringe Zahl an Fachkräften gekennzeichnet werden, können die nachstehenden Richtlinien nur als vorübergehende be* zeichnet werden, die jeweilig zu ergänzen sein werden, 1. Bei der Auswahl der Bauvorhaben, die aus dem Son* dervermögen der Gebäudeinstandsetzungsabgabe finan* ziert werden sollen, ist im Hinblick auf die von des;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt gefährden. Bekleidung. Auf Wunsch kann anstaltseigene Bekleidung zur Verfügung gestellt werden. Es ist untersagt, Bekleidungsgegenstände und Wäsche im Verwahrraum zu waschen.

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