Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 125

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 125 (VOBl. Bln. 1945, S. 125); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 10. 16. Oktober 1945 Die Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen, sowie Versicherungen an Eides Statt entgegennehmen, soweit dies zur Klärung der Sachlage notwendig erscheint. Die Schiedsstelle soll in Jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Uber die Verhandlungen vor der Schiedsstelle ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Kommt ein Vergleich zustande, so ist er in der Niederschrift festzustellen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß muß die Namen der Mitglieder enthalten, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, eine kurze Sachdarstellung und die Entscheidungsgründe. Er ist vom Vorsitzenden und von den beiden Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Entscheidung ist mit Gründen versehen den Beteiligten und dem Magistrat Hauptamt für Wohnungswesen mitzuteilen. Die Entscheidung der Schiedsstelle gilt als Maßnahme des Wohnungsamtes im Sinne der Verordnung des Magistrats vom 18. Juni 1945 und erwächst sofort in Rechtskraft. V. Erhebung von Ve r w al t u n g s g e b ü h r e i Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist gebührenpflichtig. Zur Zahlung der Gebühr ist in der Regel die unterliegende Partei verpflichtet. Soweit es der Billigkeit entspricht, kann jedoch auch die obsiegende Partei zur Zahlung herangezogen werden. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Streitwert der Sache. Dieser wird von der Schiedsstelle nach freiem Ermessen, jedoch nicht über den Jahresbetrag der Miete hinaus, festgesetzt. Der hiernach festgesetzte Betrag ist auf einen durch 10, RM teilbaren Betrag aufzurunden. Die Gebühr beträgt bei einem Wert bis 1000 RM einschließlich 2 %, von dem höheren Wert bis 2000 RM einschließlich 1 %, von dem höheren Wert bis 10000 RM einschließlich 1 % und von dem darüber liegenden Wertanteil y* %. Der errechnete Betrag wird auf volle. Reichsmark nach oben aufgerundet. Wird die Beschwerde vor der Entscheidung zurück gezogen, dann ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Höhe der Gebühr und die Zahlungspflicht ist durch Beschluß festzustellen. Die Gebühr wird mit Abschluß des Verfahrens fällig. Die Schiedsstelle kann die Zahlung eines Vorschusses in der mutmaßlichen Höhe der Gebühr verlangen. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Zahlungspflichtigen oder aus anderen Billigkeitsgründen kann der Vorsitzende der Schiedsstelle Gebühren stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Berlin, den 5. Oktober 1945. Der Magistrat det Stadt Berlin Abt. für Bau- und Wohnungswesen Scharoun Finanz- und Steuerwesen Wiedererhebung der Schankerlaubnissteuer Die mit Wirkung vom 1. April 1942 außer Hebung gesetzte Schankerlaubnissteuer der anliegenden Schank- J erlaubnissteuerordnung wird vom 1. September 1945 ab wieder erhoben. Berlin, den 27. August 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Dr. Werner Dr. S i e b e r t Schankerlaubnissteuer der Stadt Berlin i l (1) Die Erlangung der Erlaubnis zum Betriebe einer Gastwirtschaft, einer Schankwirtschaft, eines Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus unterliegt einer Steuer nach dieser Ordnung. Die Steuer hat derjenige zu zahlen, welchem die Erlaubnis erteilt wird. (2) Falls das Gewerbe für einen Verein, eine eingetragene Genossenschaft oder sonstige juristische Person durch einen die Erlaubnis besitzenden Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Lagerhalter, Kastellan) ausgeübt wird, haftet neben diesem solidarisch die das Gewerbe betreibende juristische Person. (3) Bei Erlaubniserteilungen an Vertreter oder Bevollmächtigte juristischer Personen wird die Steuer nach den Veranlagungsmerkmalen der juristischen Person berechnet. § 2 (1) Die Steuer wird nach dem Jahresertrage des erlaubnispflichtigen Betriebes berechnet und beträgt, wenn die Erlaubnis zur Errichtung einer neuen Wirtschaft oder eines neuen Kleinhandels erteilt ist, von den ersten angefangenen oder vollen 5 000 RM des Jahresertrages 10%, von den nächsten angefangenen oder vollen 10 000 RM des Jahresertrages 15 %, und von dem darüber hinausgehenden Teil des Jahresertrages 20 %. (2) Wird ein Ertrag überhaupt nicht oder nicht in angemessener Höhe erzielt, weil Getränke und Speisen un entgeltlich oder zu Preisen, die unter den sonst üblicher liegen, abgegeben werden, so ist der Ertrag aus dem Umfang der Getränke- und Speisenabgabe unter Zugrunde legung der ortsüblichen Preise und eines Gewinnes von 25 % zu errechnen. (3) Steht bei Festsetzung der Steuer der Ertrag noch nicht fest, so wird er geschätzt und danach die Steuer berechnet und erhoben, vorbehaltlich endgültiger Festsetzung der Steuer nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 125 (VOBl. Bln. 1945, S. 125) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 125 (VOBl. Bln. 1945, S. 125)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird.

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