Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 113

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 113 (VOBl. Bln. 1945, S. 113); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 9. 10. Oktober 1945 2. Berliner Zweigniederlassungen und Organgesell-schaften von Unternehmungen, die ihren Sitz außerhalb Berlins haben und die nach den geltenden Bestimmungen -ihre Umsätze deshalb nicht in Berlin zu versteuern hätten, haben ihre Umsätze bei dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt in Berlin zu versteuern. Die Zweigniederlassungen und Örgangesellschaften haben monatliche Voranmeldungen abzugeben und monatliche Vorauszahlungen zu entrichten. Hat der auswärtige Unternehmer mehrere Betriebe in Berlin, so sind deren Entgelte zusammenzurechnen. Berlin, den 12. September 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Finanz- und Steuerwesen Oberfinanzpräsidium / I.V.: Dr. Meyer Weitergeltung der bisherigen steuerlichen Buchführungsvorschriften Es wird darauf hingewiesen, daß alle vor Kriegsende im steuerlichen Interesse ergangenen Bestimmungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen auch jetzt noch in Kraft sind. Danach gilt im wesentlichen folgendes: Zunächst sind Bücher und Aufzeichnungen, die durch andere Gesetze als die Steuergesetze vorgeschrieben sind, vor allem also die Handelsbücher der Vollkaufleute, auch im Interesse der Besteuerung zu führen. Auch wenn sie nicht Vollkaufleute sind, müssen Unternehmer und Unternehmungen dann Bücher führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen, wenn sie nach der letzten Veranlagung entweder einen Gesamtumsatz von mehr als 200 000 RM oder ein Betriebsvermögen von mehr als 50 000 RM oder ein land- oder forstwirtschaftliches Vermögen von mehr als 100 000 RM oder einen Gewerbeertrag oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 6000 RM gehabt haben. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Grenze von 6000 RM n u r für die Dauer des Krieges auf 12 000 RM erhöht worden war. Außerdem müssen Steuerpflichtige (Unternehmer und Nichtunternehmer), die letztmals nach Reineinkünften von mehr als 100 000 RM veranlagt worden sind, ihre Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzeichnen und alljährlich eine Zusammenstellung über ihr Vermögen anfertigen. Umsatzsteuerpflichtige müssen ihre Aufzeichnungen so machen, daß aus ihnen zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Umsätze verteilen. Wenn sie irgendeine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen wollen, müssen sie noch gewisse Sondervorschriften beachten, über die im Zweifelsfalle beim zuständigen Finanzamt Erkundigungen* einzuziehdn sind. Alle gewerblichen Unternehmer, von einigen Ausnahmen (z. B. buchführenden Vollkaufleuten) abgesehen, müssen das Wareneingangsbuch führen, und alle Großhändler, d. h. alle gewerblichen Unternehmer, die an andere gewerbliche Unternehmen Waren zur gewerblichen Weiterveräußerung liefern, müssen den Wirenausgang verbuchen und über jeden Warenausgang dem Erwerber einen Beleg erteilen. Die bei vielen K1 e i n v e r t e i 1 e r n anzutreffende Ansicht, sie brauchten das Wareneingangsbuch mit Rücksicht darauf nicht zu führen, daß sie über den größten Teil ihrer Warenbezüge mit den Ernährungsämtern abrechnen müssen, ist irrig. Ebenso irrig ist die in letzter Zeit bei einem Teil der Kleinverteiler festgestellte Meinung, es seien als u m -satzsteuerpflichtigeEntgeltefürz wangsbewirtschaftete Waren nur die Beträge zu mel- den, die nicht zur späteren Verrechnung mit dem Ernährungsamt bei der Stadtkasse eingezahlt worden, also dem Unternehmer verblieben sind. Steuerpflichtig sind vielmehrnach wie vor die vollen Entgelte, die der Kleinverteiler von seinen Kunden fordert und erhält, d. h. seine gesamten. Einnahmen ohne Rücksicht darauf, welchen Teil davon er an das für ihn zuständigeErnährungsamtoderanandere Lieferanten abzuführen hat. Erwähnt sei noch, daß jeder Arbeitgeber für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für jeden Arbeitnehmer ein L o h;n k o n t o zu führen hat, auf dem die Eintragungen zu vermerken sind, die auf der Steuerkarte des Arbeitnehmers gemacht wurden, und aus dem sich im übrigen die einzelnen Lohnzahlungen, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen, Barlohn und Sachbezügen und einbehaltener Lohnsteuer, ergeben müssen. Die Beachtung der im Interesse der Besteuerung erlassenen Buchführungsvorschriften und der R\geln über die richtige Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze wird nach wie vor durch Betriebsprüfer überwacht werden. Verstöße dagegen können zu Steuernachforderungen und unter Umständen zur Verhängung von Steuerstrafen führen. B e r 1 i n , den 17. September 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Finanz- und Steuerwesen Oberfinanzpräsidium Noortwy ck Steuerberatung Es bestehen vielfache Anhaltspunkte dafür, daß nach Abschluß der Kampfhandlungen in Berlin zahlreiche Personen, die bisher nicht ordnungsmäßig als Steuerberater oder Helfer in Steuersachen zugelassen sind, unbefugt die Steuerberatung ausüben und öffentlich für ihre Tätigkeit werben. Es wird daher auf folgendes hingewiesen: 1. Es dürfen geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten: a) als Steuerberater nur solche Personen, die vom Oberfinanzpräsidium nach § 107 der Reichsabgabenordnung als Steuerberater zugelassen sind, b) als Helfer in Steuersachen nur solche Personen, die vom zuständigen Finanzamt nach § 107a der Reichsabgabenordnung als Helfer in Steuersachen zugelassen sind. Personen, die ohne ordnungsmäßige Zulassung unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, können bestraft werden. Steuerpflichtige, die sich von nicht ordnungsmäßig zugelassenen Personen Hilfe in Steuersachen leisten lassen, laufen Gefahr, daß sie nicht sachgemäß beraten werden und daß ihr Vertreter von den Finanzbehörden zurückgewiesen wird. 2. Es widerspricht den Berufspflichten der Steuerberater und Helfer in Steuersachen als Angehörigen freier Berufe, unaufgefordert Dritten in schriftlichen oder mündlichen Ankündigungen, besonders durch öffentliche;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 113 (VOBl. Bln. 1945, S. 113) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 113 (VOBl. Bln. 1945, S. 113)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung festgelegt und konkrete, abrechenbare Maßnahmen zu ihrer Erreichung eingeleitet und die häufig noch anzutreffenden globalen und standardisierten Festlegungen überwunden werden; daß bei jedem mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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