Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, Seite 111

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin 1945, Seite 111 (VOBl. Bln. 1945, S. 111); (yiu Vcrordnungsbtt der Stadt Berlin. Nr. 9. 10. Oktober 1945 / ■ Wirtschaft .Verordnung über die Versicherungswirtscliaft in Groß-Berlin 51 - Auf Grund des dem Magistrat der Stadt Berlin durch den Obersten Chef der Sowjetischen Militärischen Administration erteilten Auftrags auf Selbstverwaltung sind die Aufgaben des bisherigen Reichsaufsichtsamts für das Versicherungswesen für den Bereich der Stadt Berlin auf den Magistrat der Stadt Berlin übergegangen. § 2 Beim Magistrat der Stadt Berlin wird ein Aufsichtsamt für das Versicherungswesen der Stadt Berlin errichtet. . “ § 3 Die bisher vom- Reichsaufsichtsamt für das Versicherungswesen ausgeübten Befugnisse werden im Be-reich der Stadt Berlin durch den Magistrat der Stadt Berlin ausgeübt. Die Durchführung obliegt dem Aufsichtsamt für das Versicherungswesen der Stadt Berlin. § 4 Sämtliche in Groß-Berlin arbeitenden Versicherungsunternehmen bedürfen zur Fortsetzung ihres Geschäfts-' betriebs der Erlaubnis des Aufsichtsamts für das Versicherungswesen. Bis zur Erteilung der Erlaubnis ist ein Geschäftsbetrieb unzulässig. § 5 Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. September 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Dr. Werner Dr. Landwehr 4. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Kautschukbereifungen, die Eigentum der Besatzungsmächte sind. 5. Zur Durchführung der Beschlagnahme und Bewirtschaftung wird die „Zentrale Reifenstelle der Stadt Berlin" errichtet! sie untersteht der Dienstaufsicht der Abteilung für Wirtschaft des Magistrats der Stadt Berlin. §2 Meldepflicht Wer Kautschukbereifungen im Besitz oder Gewahrsam hat, hat diese der Zentralen Reifenstelle der Stadt Berlin nach deren Weisungen anzuzeigen. Die Meldungen sind auch dann zu erstatten, wenn bereits auf Grund früherer Anordnungen der Besatzungs- oder Zivilbehörden Bestandsmeldungen abgegeben worden sind. 53 Genehmigungspflichtige Handlungen 1. Rechtsgeschäfte über beschlagnahmte Kautschukbereifungen sind nur mit Zustimmung der Zentralen-Reifenstelle der Stadt Berlin zulässig. 2. Der Genehmigung bedarf auch die Runderneuerung von Kautschukbereifungen. 3. Kautschukbereifungen dürfen nur mit Genehmigung der Zentralen Reifenstelle der Stadt Berlin aus dem Stadtgebiet Berlin ausgeführt werden, es sei denn, daß sie auf Fahrzeugen montiert sind, die zu Fahrten über den Bereich der Stadt Berlin hinaus berechtigt sind. 54 Ablieferungspflicht Auf Anweisung der Zentralen Reifenstelle der Stadt Berlin sind Kautschukbereifungen gegen angemessene Entschädigung abzüliefern. §5 - Durchführungsbestimmungen Die Zentrale Reifenstelle der Stadt Berlin erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen! sie kann hierbei Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. §6 Strafbestimmungen Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe oder Gefängnis bestraft. Neben der Strafe können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Kautschukbereifungen eingezogen werden. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. September 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Dr. Werner Dr. L a n d w e h r Notiz Auf Grund der Verordnung über die Beschlagnahme und Bewirtschaftung von Kautschukbereifungen ist die Zentrale Reifenstelle der Stadt Berlin errichtet worden. Die Anschrift dieser Stelle ist bis auf weiteres: Berlin NW 7, Universitätsstr. 2 3a (Abt. für Wirtschaft). Verordnung über die Beschlagnahme und Bewirtschaftung von Kautschukbereifungen Auf Grund des dem Magistrat der Stadt Berlin durch den Obersten Chef der sowjetischen Militäradministration, vertreten durch den Stadtkommandanten der Stadt Berlin, erteilten Auftrages auf Selbstverwaltung der Stadt Berlin erlassen wir folgende Verordnung: §1 Beschlagnahme und Bewirtschaftung 1. Alle im Gebiet der Stadt Berlin vorhandenen und in dieses Gebiet gelangenden Kautschukbereifungen werden hiermit beschlagnahmt und der Bewirtschaftung gemäß den folgenden Bestimmungen unterworfen. 2. Kautschukbereifungen im Sinne dieser Anordnung sind alle der Ausrüstung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen, Zugmaschinen, Anhängern, Gespannwagen, Handwagen usw.) dienenden a) Luftreifen (Decken und Schlauche), b) Vollgummi- und Elastikreifen. Die Beschlagnahme und Bewirtschaftung erstreckt sich auf lose oder an Fahrzeugen montierte Bereifungen, gleichviel ob sie ungebraucht, gebraucht oder für den Fährbetrieb nicht mehr verwendungsfähig (Altgummi) sind. 3. Fahrradbereifungen sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, 1. Jahrgang 1945, Magistrat der Stadt Berlin (Hrsg.), Berlin 1945 (VOBl. Bln. 1945). Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin beginnt im 1. Jahrgang 1945 mit der Nummer 1 am 10. Juli 1945 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 18 vom 31. Dezember 1945 auf Seite 200. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin von 1945 (VOBl. Bln. 1945, Nr. 1-18 v. 10.7.-31.12.1945, S. 1-200).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der operativen Lage zu Aufgaben der Linie bei der vorbeugenden Verhinderung Entweichungen inhaftierter Personen und die Anforderungen an Fahndungsunterlagen sowie an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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