Die Vernehmung 1960, Seite 240

Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Seite 240 (Vern. DDR 1960, S. 240); 2. die Prüfung, ob die technischen und wissenschaftlich-technischen Mittel vorhanden, sind, die die Durchführung dieser Untersuchungshandlung erfordert; 3. die Bereitstellung von Transportmitteln. Die Auswahl der unbeteiligten Personen es dürfen nicht weniger als zwei sein, und sie müssen unbedingt während des ganzen Verlaufs der Aussagenreproduktion, von Anbeginn bis zur Unterzeichnung des Protokolls, anwesend sein bildet ein wichtiges Moment der Vorbereitung. Einer der gröbsten Verstöße, die in der Praxis Vorkommen, ist die Durchführung dieser Untersuchungshandlung ohne unbeteiligte Personen oder im Beisein nur eines Unbeteiligten. Wie schon erwähnt wurde, verfolgt die Anwesenheit der unbeteiligten Personen bei der Aussagenreproduktion dasselbe Ziel wie bei der Durchführung anderer Untersuchungshandlungen, nämlich, die objektive Durchführung der Handlung, die Richtigkeit der Fixierung ihrer Ergebnisse und die Wahrung der Rechte der Personen zu gewährleisten, deren Interessen von der betreffenden Untersuchungshandlung berührt werden. Als unbeteiligte Personen müssen Bürger geladen werden, die, soweit bekannt, auch nicht die entfernteste Beziehung zu dem zu untersuchenden Verbrechen oder zu der Person haben, deren Aussagen geprüft werden, und die ferner nicht Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans sind. Es ist notwendig, daß die unbeteiligten Personen über normale Gesichtsund Gehörssinne verfügen. Ferner ist erwünscht, daß es Menschen mit durchschnittlichen Fähigkeiten sind, die nicht nur das Wesen dessen erfassen können, was bei der Aussagenreproduktion geschieht, sondern die auch in der Lage sind, vor Gericht darüber entsprechende Erklärungen abzugeben.110) Den unbeteiligten Personen müssen ihre Pflichten erläutert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß manchmal Beschuldigte, die sich in der Voruntersuchung schuldig bekannt und bei der Aussagenreproduktion den Ort der Verbrechensbegehung richtig gezeigt haben, vor Gericht von ihren Aussagen zurücktreten. Auf die Frage, wie sie dann aber den 40) In der Praxis kommt es vor, daß die Untersuchungsführer gleich nach der Aussagenreproduktion die unbeteiligten Personen in der Eigenschaft als Zeugen vernehmen, um auf diesem Wege die Erklärungen der Personen zu „erhärten“, deren Aussagen geprüft werden. Das ist völlig sinnlos, da die Aussagen solcher „Zeugen“ nur das enthalten und enthalten können, was im Protokoll der Aussagenreproduktion bereits fixiert wurde. Die unbeteiligten Personen können nur über das aussagen, was der Beschuldigte oder der Zeuge tat oder sagte und ob das mit den Verhältnissen am Ereignisort übereinstimmte; das alles muß aber aus dem Protokoll der Aussagenreproduktion klar hervorgehen. Die unbeteiligten Personen können freilich vor Gericht vernommen werden, um einzelne Umstände der Durchführung der Untersuchungshandlung, der sie beigewohnt haben, darzustellen und zu verdeutlichen oder um festzustellen, inwieweit diese Handlung objektiv durchgeführt und fixiert wurde. 240;
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Dokumentation: Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Ministerium des Innern (Hrsg.), Verlag des Ministeriums des Innern, 1. Auflage, Berlin 1960 (Vern. DDR 1960, S. 1-256). Nur für den Dienstgebrauch! Titel der Originalausgaben: ТАКТИКА ДОПРОСА НА ПРЕДВАРИТЕЛЬНОМ СЛЕДСТВИИ (Erschienen 1958 im Staatlichen Verlag für juristische Literatur in Moskau), ОСПРОИЗВЕДЕНИЕ ПОКАЗАНИ А МЕСТЕ ПРИ РАССЛЕДОВАНИ ПРЕСТУПЛЕНИЙ (Im selben Verlag im Jahre 1959 erschienen). Übersetzt aus dem Russischen von Eva Maria Stelzer. Verantwortlich für die Redaktion der deutschen Übersetzung: Dr. Hans-Ehrenfried Stelzer, Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität zu Berlin.

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung in ahrnehnung ihrer Verantwortung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ergebenden Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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