Die Vernehmung 1960, Seite 178

Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Seite 178 (Vern. DDR 1960, S. 178); forderlich ist, Inhalt und Formulierung der Frage zu kennen. Die Vorweisung von Beweisen im Verlaufe der Vernehmung muß im Text der protokollierten Fragen festgehalten werden. Wenn der Beschuldigte mit den Aussagen einer anderen Person bekannt gemacht wird, so muß im Protokoll genau angeführt werden, wer diese Aussagen gemacht hat, welches Datum das Protokoll trägt und, nach Möglichkeit, auf welchem Blatt der Akte die betreffenden Aussagen verzeichnet sind. Werden dem Beschuldigten nur Auszüge aus Aussagen verlesen, so zitiert man sie nach Möglichkeit wörtlich, auf jeden Fall aber muß der Hauptinhalt der vorgelesenen Aussagen aus dem Protokoll ersichtlich sein. Zum Beispiel: Frage: „Es werden Ihnen die Aussagen der Zeugin Zwetkowa vom 7. März d. J. (T. II, Bl. 38 41 d. A.) vorgelegt, in denen sie angibt, daß ihr das Geld auf die Anweisung Nr. 24 vom 20. Januar d. J. nicht überschrieben wurde und daß sie es nicht erhalten hat. Wie erklären Sie diesen Umstand?“, oder: Frage: „Bestätigen Sie die Ihnen vorgewiesenen Aussagen des Beschuldigten Stepin vom 26. Februar d. J. (T. II, Bl. 116 118 d. A.), denen zufolge er an dem Diebstahl in der Wohnung in der Rasinstraße Nr. 2 nicht teilgenommen und von den Umständen des Diebstahls erst durch Sie erfahren hat?“ Wird von dem Beschuldigten während der Vernehmung ein Plan oder eine Skizze angefertigt, so fügt man sie dem Protokoll seiner Vernehmung bei. Für die Anfertigung solcher Zeichnungen sind dieselben taktischen Regeln zu beachten, die im Kapitel über die Zeugenvernehmung für die Anfertigung solcher Unterlagen angeführt wurden (s. Кар. II, Ziff. 5). Falls der Beschuldigte darum bittet, hat er nach dem Gesetz das Recht, seine Aussagen eigenhändig ni ed erzuschreib en (Art. 139 StPO RSFSR).86) Dabei werden dieselben Forderungen beachtet, die für das eigenhändige Niederschreiben von Zeugenaussagen gelten (s. Кар. II, Ziff. 8). Das Protokoll wird nach Beendigung der Vernehmung vorgelesen und vom Beschuldigten und vom Untersuchungsführer unterzeichnet (Art. 139 StPO RSFSR) sowie vom Sachverständigen oder vom Übersetzer, falls diese an der Beschuldigtenvernehmung teilgenommen haben. Der Beschuldigte unterschreibt jede Seite des Protokolls gesondert. Erfolgte die Vernehmung im Beisein eines Übersetzers, so unterschreibt dieser 86) Art. 139 StPO RSFSR lautet: „(1) Nach Abschluß der Vernehmung wird dem Beschuldigten das Protokoll vorgelesen. Der Beschuldigte hat das Recht, eine Ergänzung des Protokolls und die Aufnahme von Korrekturen in das Protokoll entsprechend seiner Aussage zu verlangen. (2) Dem Beschuldigten ist auf sein Verlangen das Recht zu gewähren, seine Aussagen eigenhändig niederzuschreiben. (3) Das Protokoll wird vom Beschuldigten und vom Untersuchungsführer unterschrieben.“ St. # 178;
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Dokumentation: Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Ministerium des Innern (Hrsg.), Verlag des Ministeriums des Innern, 1. Auflage, Berlin 1960 (Vern. DDR 1960, S. 1-256). Nur für den Dienstgebrauch! Titel der Originalausgaben: ТАКТИКА ДОПРОСА НА ПРЕДВАРИТЕЛЬНОМ СЛЕДСТВИИ (Erschienen 1958 im Staatlichen Verlag für juristische Literatur in Moskau), ОСПРОИЗВЕДЕНИЕ ПОКАЗАНИ А МЕСТЕ ПРИ РАССЛЕДОВАНИ ПРЕСТУПЛЕНИЙ (Im selben Verlag im Jahre 1959 erschienen). Übersetzt aus dem Russischen von Eva Maria Stelzer. Verantwortlich für die Redaktion der deutschen Übersetzung: Dr. Hans-Ehrenfried Stelzer, Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität zu Berlin.

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