Die Vernehmung 1960, Seite 150

Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Seite 150 (Vern. DDR 1960, S. 150); vorgelegten Beweis nicht durch bewußte Entstellung der Fakten widerlegen können. Wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Beschuldigte den Beweis, der ihm vorgelegt werden soll, entwerten kann, so muß man die Antworten auf die vorher zu jedem Umstand gestellten Fragen fixieren und den Beschuldigten, unterschreiben lassen. Erst dann legt man die Beweise vor, die die Erklärung des Beschuldigten widerlegen, und vermerkt das ebenfalls im Vernehmungsprotokoll. Nehmen wir ein charakteristisches Beispiel. In einer Handelsorganisation mußte geklärt werden, ob der Beschuldigte bestimmte Frachtbriefe unterschrieben hatte. Die Unterschrift war äußerst unleserlich und wies keine charakteristischen Merkmale auf. Hätte der Untersuchungsführer dem Beschuldigten die von ihm unterschriebenen fiktiven Frachtbriefe sofort vorgewiesen, so hätte dieser erklären können, es sei nicht seine Unterschrift. Der Untersuchungsführer machte es anders. Er wies ihm zunächst andere Frachtbriefe mit der nämlichen Unterschrift vor. Der Beschuldigte sagte aus, die Unterschrift auf den Frachtbriefen stamme tatsächlich von ihm, er pflege speziell Dokumente so zu unterschreiben. Erst danach zeigte ihm der Untersuchungsführer die fiktiven Frachtbriefe. Dem Beschuldigten blieb nichts anderes übrig als zu bestätigen, daß er auch diese Frachtbriefe unterschrieben hatte. In der Praxis kommt es häufig vor, daß der Beschuldigte nach dem Vorlegen eines Beweises seine früheren Aussagen diesem Beweis anzupassen versucht. Einer der Beschuldigten, denen Notzucht zur Last gelegt wurde, behauptete kategorisch, einen gewissen Wladimir Popow nicht zu kennen, der ihn der Teilnahme am Verbrechen überführte. Als ihm jedoch Beweise vorgelegt wurden, die seine Aussagen widerlegten, erklärte er, daß er den Popow tatsächlich kenne, daß er aber seinen Familiennamen nicht gewußt habe, ihm wäre er nur unter dem Spitznamen „Nase“ bekannt gewesen. Mit einer solchen Möglichkeit muß man natürlich rechnen. In dem erwähnten Fall hätte man sich nicht damit begnügen dürfen zu klären, ob der Beschuldigte den „Popow“ kennt, sondern man hätte auch nach dem Spitznamen des Mittäters, nach seinen Kennzeichen und seiner Anschrift fragen und auf Grund dieser Daten genauer darauf eingehen müssen, um wen es sich eigentlich handelt, damit der Beschuldigte nicht später seine Aussagen in Übereinstimmung mit dem vorgezeigten Beweis ändern konnte. Wurde der Beschuldigte mit dem Beweis bekannt gemacht, so sind seine Erklärungen dazu entgegenzunehmen und ausführlich im Vernehmungsprotokoll zu fixieren. 150;
Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Seite 150 (Vern. DDR 1960, S. 150) Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Seite 150 (Vern. DDR 1960, S. 150)

Dokumentation: Die Vernehmung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1960, Ministerium des Innern (Hrsg.), Verlag des Ministeriums des Innern, 1. Auflage, Berlin 1960 (Vern. DDR 1960, S. 1-256). Nur für den Dienstgebrauch! Titel der Originalausgaben: ТАКТИКА ДОПРОСА НА ПРЕДВАРИТЕЛЬНОМ СЛЕДСТВИИ (Erschienen 1958 im Staatlichen Verlag für juristische Literatur in Moskau), ОСПРОИЗВЕДЕНИЕ ПОКАЗАНИ А МЕСТЕ ПРИ РАССЛЕДОВАНИ ПРЕСТУПЛЕНИЙ (Im selben Verlag im Jahre 1959 erschienen). Übersetzt aus dem Russischen von Eva Maria Stelzer. Verantwortlich für die Redaktion der deutschen Übersetzung: Dr. Hans-Ehrenfried Stelzer, Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität zu Berlin.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der straftatbezo genen Beweisführung vor und nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die in Verbindung mit rechtswidrigen Versuchen die Übe r-siedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin wurden im sozialistischen Ausland bei dem Versuch gestellt, insgesamt Bürger in Kfz versteckt auszuschleusen - Beschaffung und Obergabe von Reisedokumenten.

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