Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974, Seite 57

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 7. Oktober 1974, Seite 57 (Verf. DDR 1974, S. 57); ständigkeit über den Abschluß und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge. Er bereitet Staatsverträge vor. Artikel 77 Der Ministerrat arbeitet die zu lösenden Aufgaben der staatlichen Innen- und Außenpolitik aus und unterbreitet der Volkskammer Entwürfe von Gesetzen und Beschlüssen. Artikel 78 1 Der Ministerrat leitet, koordiniert und kontrolliert die Tätigkeit der Ministerien, der anderen zentralen Staatsorgane und der Räte der Bezirke. Er fördert die Anwendung wissenschaftlicher Leitungsmethoden und die Einbeziehung der Werktätigen in die Verwirklichung der Politik des sozialistischen Staates,. Er gewährleistet, daß die ihm unterstellten staatlichen Organe, die wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften ausüben. 2 Im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer erläßt der Ministerrat Verordnungen und faßt Beschlüsse. Artikel 79 1 Der Ministerrat besteht aus dem Vorsitzenden des Ministerrates, den Stellvertretern des Vorsitzenden und den Ministern. 57;
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Dokumentation: Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 7. Oktober 1974, Textausgabe, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981 (Verf. DDR 1974, S. 1-80). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, Nr. 47, S. 432-456).

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