Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 999

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 999 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 999); Vorgeschichte Art. 66 konnten ihm nur die Aufgaben übertragen werden, die die Volksvertretung ihrer Natur nach nicht ausüben kann. Diese waren vor allem die der Repräsentation gegenüber anderen Staaten. So vertrat der Präsident die Republik völkerrechtlich, hatte in ihrem Namen die Staatsverträge abzuschließen und zu unterzeichnen, Botschafter und Gesandte zu beglaubigen und die anderer Staaten zu empfangen (Art. 105 a. F.). Außerdem hatte er nach Art. 104 Abs. 1 a. F. die Befugnis, die Gesetze der Republik zu verkünden, und konnte nach Art. 66 Abs. 4 a. F. bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen den Verfassungsausschuß der Volkskammer anrufen. Ferner hatte er die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt zu verpflichten (Art. 104 Abs. 2 a.F.). Schließlich hatte der Präsident das Recht der Begnadigung. Doch mußte er sich hierbei von einem Ausschuß der Volkskammer beraten lassen (Art. 107 a.F.). Nach Art. 106 a.F. bedurften die Anordnungen und Verfügungen des Präsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder den zuständigen Minister. Der Präsident der Republik war kein plebiszitäres Staatsoberhaupt. Wahlkörper war ursprünglich ein Gremium, das aus der Volkskammer und der Länderkammer gebildet wurde. Nach der Beseitigung der Länderkammer2 wurde der Präsident nur noch von der Volkskammer gewählt. Wählbar war nur ein Bürger, der das 35. Lebensjahr vollendet hatte. Die Amtsdauer des Präsidenten betrug vier Jahre (Art. 101 a.F.). Bei Amtsantritt hatte er einen Eid zu leisten (Art. 102 a.F.). Der Präsident konnte zuerst durch gemeinsamen Beschluß der Volkskammer und der Länderkammer, nach Auflösung der Länderkammer durch Beschluß der Volkskammer allein, mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten abberufen werden (Art. 103 a.F.). Im Falle der Verhinderung wurde der Präsident der Republik zunächst durch den Präsidenten der Volkskammer vertreten. Bei längerer Verhinderung sollte die Vertretung durch Gesetz geregelt werden. Das gleiche galt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentenschaft bis zur Neuwahl des Präsidenten (Art. 108 a.F.). 2. Der Staatsrat in der Verfassung von 1949. a) Nach dem Tode des ersten und einzigen Präsidenten der Republik, W. Pieck, schien 4 die Zeit gekommen, die Institution des Präsidenten abzuschaffen und zu der Konzeption des kollektiven Organs zurückzukehren, wie sie schon im Verfassungsentwurf der SED enthalten war. Sehr wahrscheinlich hatte, als wegen der schweren Erkrankung des Präsidenten mit dessen Ableben gerechnet werden mußte, die Absicht bestanden, das Präsidium der Volkskammer zum kollegialen Staatsoberhaupt zu machen. Dafür spricht, daß der Nationale Verteidigungsrat dem Präsidium der Volkskammer verantwortlich gemacht worden war (s. Rz. 2 zu Art. 73). Doch die Entscheidung fiel anders aus, wahrscheinlich weil das Präsidium der Volkskammer im Gegensatz zum Präsidium des Obersten Sowjets der UdSSR als Sitzungspräsidium fungiert und deshalb dem Vorsitzenden die rein technische Aufgabe zugefallen wäre, die Sitzungen der Volkskammer zu leiten. Auch hätte man wegen der Bedeutung des Amtes des Vorsitzenden einen personellen Wechsel vornehmen müssen. Präsident der Volkskammer war ein Angehöriger der LDPD. Einem solchen hätte man den Vorsitz im kollektiven Staatsoberhaupt nicht geben können, weil das dem Füh- 2 § 2 Gesetz über die Auflösung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. 12. 1958 (GBl. I S. 867). 999;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 999 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 999) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 999 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 999)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel Bestandteil operativer Spiele. Dazu können alle operativen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit , Potenzen anderer staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen genutzt werden.

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