Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 958

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 958 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 958); Art. 56 Die Volkskammer I. Vorgeschichte 1. Unter der Verfassung von 1949. 1 a) Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von 1949 enthielt die klassische Formulierung des ungebundenen Mandats: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. 2 b) Indessen gehörte Art. 51 Abs. 3 der Verfassung von 1949 zu den Verfassungsnormen, die von Anfang an mit dem Wesen einer Volksvertretung nach den marxistisch-leninistischen Vorstellungen unvereinbar waren (s. Rz. 9-12 zu Art. 5). Das Mandat der Volkskammerabgeordneten wurde deshalb entgegen dem klaren Wortlaut der Verfassung als imperativ aufgefaßt. Die normative Grundlage für das imperative Mandat wurde erstmals in der Geschäftsordnung der Volkskammer vom 19.11.19541 (§ 12 Abs. 1 lit. d) geschaffen (s. Rz. 11 zu Art. 5). Dem folgte die Geschäftsordnung vom 8.12.19581 2 (§ 12 Abs. 2). Indessen wurde in der Literatur (Max Schmidt/Gerhard Zielke, Der weitere Ausbau des Wahlsystems .) die Auffassung vertreten, daß ein Abgeordneter einen Wählerauftrag nicht annehmen dürfe, wenn wichtige Gründe gegen ihn sprächen. Als wichtiger Grund wurde nicht die Gewissensentscheidung des Abgeordneten angesehen, sondern der Mangel an Übereinstimmung mit der Politik der Nationalen Front, d. h. also mit der Politik der SED (s. Rz. 1-16 zu Art. 3). Die SED erhielt mit dem Wählerauftrag ein Instrument, um auch den Abgeordneten, die ihr nicht angehören, ihren Willen aufzuzwingen (Siegfried Mampel, Der Wählerauftrag im Staatsrecht der Sowjetzone). 3 c) Die späteren Geschäftsordnungen verwendeten den Begriff des Wählerauftrages nicht mehr. Nach § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung vom 14.11.19633 sowie der Geschäftsordnung vom 14.7.1967 4 waren die Abgeordneten verpflichtet, Hinweise, Kritiken, Vorschläge und Empfehlungen der Wähler zu beachten und für eine gewissenhafte Erledigung Sorge zu tragen. Die neue Formulierung trug dem Rechnung, daß die Übernahme von Wähleraufträgen niemals im Belieben der Abgeordneten stand (Siegfried Schneider, Der Wählerauftrag in der DDR). 4 d) Ferner wurden die Abgeordneten verpflichtet, regelmäßig Sprechstunden und Aussprachen mit den Werktätigen durchzuführen, in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, der Bevölkerung Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu geben sowie über den Stand der Erfüllung der an sie herangetragenen Vorschläge, Wünsche und Kritiken der Werktätigen zu berichten (§ 15 a.a.O.). Die Abgeordneten hatten ferner ihre Tätigkeit in enger Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland durchzuführen (§ 16 a.a.O.). 5 2. Gegenüber dem Entwurf wurde Art. 56 nicht geändert. 1 Handbuch der Volkskammer, 1957, S. 147. 2 Handbuch der Volkskammer, 1959, S. 85. 3 GBl. I S. 170. 4 GBl. I S. 101. 958;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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