Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 93

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 93 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 93); Die DDR - ein sozialistischer Staat Art. 1 führten Volkes organisieren und steuern, die den staatlichen Willensbildungsprozeß regulieren (Karl-Heinz Schöneburg, Verfassung und Gesellschaft, S. 180). Nur einer Gruppe gebührt die Führung, die anderen haben dieser als Verbündete zu folgen. Die Verfassung reflektiert so ein Elitedenken, demzufolge die Führung denen gebührt, die die höhere Reife des politischen Bewußtseins haben. Die höhere Reife haben aber nur die, die sich die Vorstellungen des dialektischen und historischen Materialismus voll zu eigen gemacht haben und die Fähigkeit besitzen, die richtigen Folgerungen aus den gewonnenen Erkenntnissen zu ziehen. Andersdenkende werden als politisch unreif oder sogar als böswillig abgestempelt. Toleranz ist diesem Denken fremd. Die marxistisch-leninistische Staatstheorie vertritt den Standpunkt, daß eine sozialistische Verfassung die Klassenstruktur der Gesellschaft lediglich reflektiere. Richtig ist, daß die Verfassung die Klassenstruktur nicht schafft. Das kann auch ein Normenwerk nicht leisten. Denn die Bildung von Klassen und Schichten in der Gesellschaft ist ein empirischer Vorgang, nicht das Ergebnis von geistigen Objektivationen mit imperativer Wirkung. Aber die Verfassung zieht aus einer bestimmten Klassenstruktur der Gesellschaft rechtliche Konsequenzen. Dabei geht sie davon aus, daß die Kriterien, nach denen die marxistisch-leninistische Lehre die soziale Schichtung der Gesellschaft vornimmt, die einzig möglichen sind. Andere Kriterien zu verwenden, wäre sogar wegen des Gleichheitssatzes (Art. 20) verfassungswidrig. Trotzdem können weder die Erklärung über die verfassungsrechtliche Relevanz der Klassenstruktur noch der Gleichheitssatz verhindern, daß sich in einer Gesellschaft soziale Schichten nach anderen Kriterien bilden, zum Beispiel entsprechend ihrem Verhältnis zu den Zentren der Macht im Staatsapparat (Schicht der Bürokraten) oder in der Wirtschaftsorganisation (Schicht der Manager). Gerade die marxistisch-leninistische Lehre baut auf die Dynamik in der gesellschaftlichen Entwicklung. Diese soll freilich nicht der Spontaneität überlassen, sondern planmäßig zu einer klassenlosen Gesellschaft geführt werden. Die Verfassung nimmt von ihr im Begriff der sozialistischen Gemeinschaft, gleichsam einer Vorform der klassenlosen Gesellschaft, Kenntnis, die sich einerseits immer mehr entwickeln, andererseits aber mit der Klassenstruktur der Gesellschaft im Einklang stehen soll (s. Rz. 29 ff. zu Art. 3). Auch hierbei wird gar nicht erst in Rechnung gestellt, daß die Entwicklung andere Ergebnisse als die geplanten haben kann. Die verfassungsrechtliche Relevanz der Klassenstruktur äußert sich in der Regelung 21 des Willensbildungsprozesses. Er wird so normiert, daß nur die politisch Bewußtesten den staatlichen Willen bilden können. Es geht nicht um den empirischen Willen und die empirische Praxis, an die - wie die Analyse des Positivismus zeigt - das bürgerliche Recht und der bürgerliche Staat und seine Institutionen anknüpfen, es geht um den geschichtlich notwendigen, aus der Erkenntnis der gesellschaftlichen Entwicklung gewonnenen Willen und um die aus dieser Erkenntnis sich entwickelnde Praxis (Karl Polak, Zur Dialektik in der Staatslehre, S. 250). Für die rechtswissenschaftliche Analyse kann offen bleiben, ob die von den Marxisten-Leninisten behauptete Klassenstruktur einer empirischen Analyse standhält. Die These, daß eine bestimmte Gruppe der Gesellschaft den Anspruch auf Führung hat, geht davon aus, daß nicht nur die sozialökonomische Situation des einzelnen sein politisches Bewußtsein und damit seinen politischen Willen bestimmt, sondern ein anderer Faktor wirksam 93;
Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 93 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 93) Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 93 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 93)

Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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