Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar 1997, Seite 814

Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar mit einem Nachtrag 1997, Seite 814 (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 814); Art. 39 Grundrechte und Grundpflichten der Bürger (3) Neu-apostolische Kirche (Neu-Irvingianer), (4) Gemeinschaft der Adventisten des Siebenten Tags, (5) Christengemeinschaft. 23 e) Die Angehörigen der Altkatholischen Kirche in der DDR sind in dem Verband der Alt-Katholiken der DDR zusammengeschlossen. 24 f) Personen jüdischen Glaubens gibt es in der DDR etwa 650 (1977 noch 1100) in acht Kultusgemeinden (Berlin [Ost], Halle/Saale, Karl-Marx-Stadt, Dresden, Schwerin, Erfurt, Leipzig und Magdeburg). Im Ostsektor Berlins residiert ein Ober-Rabbiner in der Funktion eines Landes-Rabbiners. Die Gemeinden sind in dem Verband der jüdischen Gemeinden der Deutschen Demokratischen Republik, mit Sitz in Dresden, zusammengefaßt. 25 g) Die russisch-orthodoxe Kirche innerhalb des Patriarchats von Moskau hat den Exarchen für Mitteleuropa in Berlin (Ost) zu sitzen. Zu dessen Bereich gehören außer der DDR auch die Bundesrepublik Deutschland und Österreich. In der DDR bestehen fünf Gemeinden: Berlin (Ost), Potsdam, Dresden, Leipzig und Weimar. 26 h) Nicht vertreten in der DDR sind: (1) selbständige evangelisch-lutherische Kirchen (Freikirchen), (2) Freier Brüderkreis, (3) Heilsarmee, deren Tätigkeit nach dem Verbot durch das NS-Regime in der DDR nicht wiedererlaubt wurde, (4) evangelisch-lutherische Bekenntniskirche, (5) Vereinigung der deutschen Mennonitengemeinden. 27 i) Verboten ist die Tätigkeit der Zeugen Jehovas, die als Agentur des amerikanischen Imperialismus angesehen werden (s. Unrecht als System, Teil II, Dokumente 167, 168). 28 j) Ebenso verboten ist die Tätigkeit der Christian Science. 29 k) Die Tätigkeit der evangelischen Jungen Gemeinde ist nach wie vor behindert. (Dazu Urteil des BG Leipzig vom 28. 11. 1957 - NJ 1958, S. 69 = Unrecht als System, Teil III, Dokumente, S. 151) (s. Rz. 6 zu Art. 26). 6. Status der Kirchen. 30 a) Die Verfassung 1968/1974 garantiert den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften zwar den Bestand, aber nicht mehr den Status Körperschaft des öffentlichen Rechts. Freilich war dieser Status schon unter Geltung der Verfassung von 1949 fragwürdig. Art. 43 Abs. 3 der Verfassung von 1949 privilegierte nach der in der DDR vertretenen Auffassung die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften nicht. Da in der Rechtslehre der DDR die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht abgelehnt wird, wird auch die Bezeichnung Körperschaft des öffentlichen Rechts oder juristische Person des öffentlichen Rechts als unwissenschaftlich und sinnlos angesehen. Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedeutet daher seit jeher nach der Rechtslehre der DDR lediglich, daß die Kirchen und Religionsgemeinschaften als juristische Personen zu behandeln sind (s. Ulrich Krüger, Das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche in Deutschland, S. 285), wobei nur aus traditionellen Gründen für die Kirchen die Bezeichnung Körperschaft des öffentlichen Rechts beibehalten werden sollte. 814;
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Dokumentation: Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar von Siegfried Mampel, Dritte Auflage mit einem Nachtrag über die Rechtsentwicklung bis zur Wende im Herbst 1989 und das Ende der sozialistischen Verfassung, Keip Verlag, Goldbach 1997 [Der Textteil von Seite 1-1364 ist ein unveränderter Nachdruck der 1982 im Alfred Metzner Verlag (Frankfurt am Main) erschienenen zweiten Auflage] (Soz. Verf. DDR Komm. Nachtr. 1997, S. 1-1405). Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 6. April 1968 in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1974 (GBl. Ⅰ 1974, S. 432-456) und den Änderungen der Verfassung bis zum 7. Oktober 1990.

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